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  • ab 09.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 WieVoSch - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungen können gewährt werden für:

3.1.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 an Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person des privaten Rechts oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

3.1.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 an eine Kooperative in Form einer juristischen Person des privaten Rechts, bei der es sich um einen Zusammenschluss gemäß Randnummer 198 der Rahmenregelung handelt. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten. Letztempfänger dieser Förderung sind ausschließlich die teilnehmenden landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen des Modellprojekts.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), erfüllen,

  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

  • bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Randnummer 33 Nr. 63 der Rahmenregelung handelt,

  • die für betreffende Maßnahmen bereits von Dritten Zahlungen erhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)