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  • ab 09.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WieVoSch - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zum Schutz von im Grünland brütenden Wiesenvogelarten, für die Niedersachsen eine besondere nationale und internationale Verantwortung trägt und die hier inzwischen in ihrem Bestand gefährdet sind. Dazu zählen die zu den Limikolen gehörenden Arten Kiebitz, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Bekassine und Austernfischer sowie der Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen. Im Einzelnen gefördert werden:

2.1.1
Basis- und Sofortmaßnahmen des Gelege- und Kükenschutzes auf Grünlandflächen. Basismaßnahmen sind Maßnahmen, die bereits im Vorfeld eines erwarteten Brutgeschehens beantragt werden. Demgegenüber können Sofortmaßnahmen erst beantragt werden, wenn ein konkretes Brutgeschehen festgestellt wird. Die konkreten Ausgestaltungen und Beschreibungen der Maßnahmen sind der Nummer 1 der Anlage zu entnehmen. Bei den Bewirtschaftungseinschränkungen zum Zwecke des Wiesenvogelschutzes wird zwischen Mineralbodenstandorten und Moorböden unterschieden.

2.1.2
Maßnahmen des Wiesenvogelschutzes auf Grünlandflächen im Rahmen des vom Deutschen Bauernverband (DBV) initiierten Projekts "Modellhafte Erprobung von Naturschutz-Kooperativen (niederländischer Ansatz) in verschiedenen Agrarlandschaften Deutschlands (MoNaKo)" als niedersächsischer Teilbeitrag.

2.2 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich flächenhafte Schutzmaßnahmen. Flächenhafte Maßnahmen können die gesamte Bewirtschaftungseinheit oder sinnvolle ausreichend große Teilbereiche innerhalb eines Feldblocks unter Berücksichtigung der Schlagebene umfassen. Punktuelle und kleinflächige Maßnahmen sind als Ergänzung von flächenhaften Schutzmaßnahmen im jeweiligen Gebiet möglich, insbesondere in Gebieten, in denen erstmals freiwillige Maßnahmen des Gelege- und Kükenschutzes angeboten werden. Die Abgrenzung und Lage der Fläche, auf der flächige Bewirtschaftungsauflagen gelten, orientiert sich jährlich an der jeweils aktuellen Brutverteilung.

2.3 Nach Randnummer 200 der Rahmenregelung dürfen die Förderungen nur freiwillige Verpflichtungen abdecken, die über Folgendes hinausgehen:

  1. a)

    die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1);

  2. b)

    die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;

  3. c)

    die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung im Rahmen des GAPKondG.

2.4 Von der Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen sind zur Vermeidung von Doppelfinanzierung:

2.4.1
Maßnahmen zum Gelege- und Kükenschutz,

  • die in Gebieten während des Zeitraumes der über die ELER-Fördermaßnahme Spezieller Arten- und Biotopschutz (SAB) geförderten Gebietsbetreuung des Wiesenvogelschutzes durchgeführt werden,

  • die bereits über andere Fördermaßnahmen, insbesondere Erschwernisausgleich Dauergrünland sowie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), ausgeglichen werden,

  • auf öffentlichen Flächen, sofern in den Pachtverträgen wiesenvogelgerechte Auflagen bereits enthalten sind;

2.4.2
administrative Ausgaben einer Kooperative einschließlich der Ausgaben für die Gebietsbetreuung im Rahmen des Pilotprojekts gemäß Nummer 2.1.2.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)