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  • ab 09.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WieVoSch - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Es werden nur Maßnahmen auf Grünlandflächen in den in Niedersachsen ausgewiesenen Vogelschutzgebieten gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie sowie zusätzlich in Gebieten von landesweiter Bedeutung für den Wiesenvogelschutz gefördert.

Die aktuell gültige Gebietskulisse ist auf der Internetseite www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten einzusehen. Die Gebietskulisse wird mindestens alle fünf Jahre fachlich überprüft und soweit erforderlich angepasst.

4.2 Die durchzuführenden Maßnahmen sind vorab mit der von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (UNB) für das betreffende Gebiet beauftragten Gebietsbetreuung schriftlich abzustimmen und sind Bestandteil der Antragstellung nach Nummer 7.

4.3 Begünstigte, die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 durchführen, erhalten Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen, die für die Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich sind, sowie angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen, um diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)