WieVoSch-Erl,NI - Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen
(Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Erl. d. MU v. 09.04.2024 - Ref61-04011/008/100 -

Vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)

- VORIS 28100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Berechnung der FörderbeträgeAnlage

Abschnitt 1 WieVoSch - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie nach den Vorschriften der Mitteilung der Kommission Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) - im Folgenden: Rahmenregelung - und hier im Besonderen Teil II Abschnitt 1.1.4 Zuwendungen für den Gelege- und Kükenschutz von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen.

1.2 Durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der kodifizierten Fassung (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) - im Folgenden: EU-Vogelschutzrichtlinie -, ist das Land Niedersachsen dazu verpflichtet, die Bestände aller unter Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie fallenden einheimischen Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der u. a. ihren ökologischen Erfordernissen entspricht. Dazu sind gemäß Artikel 3 der EU-Vogelschutzrichtlinie vonseiten der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus sind die Lebensräume der gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 geschützten Vogelarten dauerhaft zu erhalten. Zu letzteren gehören auch die in Niedersachsen brütenden Wiesenlimikolen sowie der Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen.

1.3 Zweck der Förderung ist es, den Gelege- und Kükenschutz, insbesondere in Gebieten mit einem hohen Anteil an Privateigentum, als ein Instrument des Wiesenvogelschutzes zu etablieren und zu verbessern, um einen bestandserhaltenden Reproduktionserfolg zu erzielen. Kern des zukünftigen Gelege- und Kükenschutzes ist die Etablierung von in der Regel flächenhaften Schutzmaßnahmen, um so den Ansprüchen der Wiesenlimikolen aus fachlicher Sicht Rechnung zu tragen. Den Habitatansprüchen angepasste, flächenhafte Maßnahmen sind auch für den Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen erforderlich. Diese Arten kehren erst spät aus ihren Winterquartieren zurück und beginnen entsprechend spät mit der Brut. Analog zu den vorgenannten Wiesenlimikolen reicht bei diesen Vogelarten die gute fachliche Praxis der Grünlandbewirtschaftung nicht aus, einen bestandserhaltenden Reproduktionserfolg zu erzielen. Es sind deshalb über diesen Standard hinaus angepasste Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)

Abschnitt 2 WieVoSch - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zum Schutz von im Grünland brütenden Wiesenvogelarten, für die Niedersachsen eine besondere nationale und internationale Verantwortung trägt und die hier inzwischen in ihrem Bestand gefährdet sind. Dazu zählen die zu den Limikolen gehörenden Arten Kiebitz, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Bekassine und Austernfischer sowie der Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen. Im Einzelnen gefördert werden:

2.1.1
Basis- und Sofortmaßnahmen des Gelege- und Kükenschutzes auf Grünlandflächen. Basismaßnahmen sind Maßnahmen, die bereits im Vorfeld eines erwarteten Brutgeschehens beantragt werden. Demgegenüber können Sofortmaßnahmen erst beantragt werden, wenn ein konkretes Brutgeschehen festgestellt wird. Die konkreten Ausgestaltungen und Beschreibungen der Maßnahmen sind der Nummer 1 der Anlage zu entnehmen. Bei den Bewirtschaftungseinschränkungen zum Zwecke des Wiesenvogelschutzes wird zwischen Mineralbodenstandorten und Moorböden unterschieden.

2.1.2
Maßnahmen des Wiesenvogelschutzes auf Grünlandflächen im Rahmen des vom Deutschen Bauernverband (DBV) initiierten Projekts "Modellhafte Erprobung von Naturschutz-Kooperativen (niederländischer Ansatz) in verschiedenen Agrarlandschaften Deutschlands (MoNaKo)" als niedersächsischer Teilbeitrag.

2.2 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich flächenhafte Schutzmaßnahmen. Flächenhafte Maßnahmen können die gesamte Bewirtschaftungseinheit oder sinnvolle ausreichend große Teilbereiche innerhalb eines Feldblocks unter Berücksichtigung der Schlagebene umfassen. Punktuelle und kleinflächige Maßnahmen sind als Ergänzung von flächenhaften Schutzmaßnahmen im jeweiligen Gebiet möglich, insbesondere in Gebieten, in denen erstmals freiwillige Maßnahmen des Gelege- und Kükenschutzes angeboten werden. Die Abgrenzung und Lage der Fläche, auf der flächige Bewirtschaftungsauflagen gelten, orientiert sich jährlich an der jeweils aktuellen Brutverteilung.

2.3 Nach Randnummer 200 der Rahmenregelung dürfen die Förderungen nur freiwillige Verpflichtungen abdecken, die über Folgendes hinausgehen:

  1. a)

    die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1);

  2. b)

    die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;

  3. c)

    die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung im Rahmen des GAPKondG.

2.4 Von der Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen sind zur Vermeidung von Doppelfinanzierung:

2.4.1
Maßnahmen zum Gelege- und Kükenschutz,

  • die in Gebieten während des Zeitraumes der über die ELER-Fördermaßnahme Spezieller Arten- und Biotopschutz (SAB) geförderten Gebietsbetreuung des Wiesenvogelschutzes durchgeführt werden,

  • die bereits über andere Fördermaßnahmen, insbesondere Erschwernisausgleich Dauergrünland sowie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), ausgeglichen werden,

  • auf öffentlichen Flächen, sofern in den Pachtverträgen wiesenvogelgerechte Auflagen bereits enthalten sind;

2.4.2
administrative Ausgaben einer Kooperative einschließlich der Ausgaben für die Gebietsbetreuung im Rahmen des Pilotprojekts gemäß Nummer 2.1.2.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)

Abschnitt 3 WieVoSch - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungen können gewährt werden für:

3.1.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 an Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person des privaten Rechts oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

3.1.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 an eine Kooperative in Form einer juristischen Person des privaten Rechts, bei der es sich um einen Zusammenschluss gemäß Randnummer 198 der Rahmenregelung handelt. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten. Letztempfänger dieser Förderung sind ausschließlich die teilnehmenden landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen des Modellprojekts.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), erfüllen,

  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

  • bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Randnummer 33 Nr. 63 der Rahmenregelung handelt,

  • die für betreffende Maßnahmen bereits von Dritten Zahlungen erhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)

Abschnitt 4 WieVoSch - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Es werden nur Maßnahmen auf Grünlandflächen in den in Niedersachsen ausgewiesenen Vogelschutzgebieten gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie sowie zusätzlich in Gebieten von landesweiter Bedeutung für den Wiesenvogelschutz gefördert.

Die aktuell gültige Gebietskulisse ist auf der Internetseite www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten einzusehen. Die Gebietskulisse wird mindestens alle fünf Jahre fachlich überprüft und soweit erforderlich angepasst.

4.2 Die durchzuführenden Maßnahmen sind vorab mit der von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (UNB) für das betreffende Gebiet beauftragten Gebietsbetreuung schriftlich abzustimmen und sind Bestandteil der Antragstellung nach Nummer 7.

4.3 Begünstigte, die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 durchführen, erhalten Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen, die für die Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich sind, sowie angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen, um diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)