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  • ab 09.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 WieVoSch - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie nach den Vorschriften der Mitteilung der Kommission Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) - im Folgenden: Rahmenregelung - und hier im Besonderen Teil II Abschnitt 1.1.4 Zuwendungen für den Gelege- und Kükenschutz von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen.

1.2 Durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der kodifizierten Fassung (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) - im Folgenden: EU-Vogelschutzrichtlinie -, ist das Land Niedersachsen dazu verpflichtet, die Bestände aller unter Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie fallenden einheimischen Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der u. a. ihren ökologischen Erfordernissen entspricht. Dazu sind gemäß Artikel 3 der EU-Vogelschutzrichtlinie vonseiten der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus sind die Lebensräume der gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 geschützten Vogelarten dauerhaft zu erhalten. Zu letzteren gehören auch die in Niedersachsen brütenden Wiesenlimikolen sowie der Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen.

1.3 Zweck der Förderung ist es, den Gelege- und Kükenschutz, insbesondere in Gebieten mit einem hohen Anteil an Privateigentum, als ein Instrument des Wiesenvogelschutzes zu etablieren und zu verbessern, um einen bestandserhaltenden Reproduktionserfolg zu erzielen. Kern des zukünftigen Gelege- und Kükenschutzes ist die Etablierung von in der Regel flächenhaften Schutzmaßnahmen, um so den Ansprüchen der Wiesenlimikolen aus fachlicher Sicht Rechnung zu tragen. Den Habitatansprüchen angepasste, flächenhafte Maßnahmen sind auch für den Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen erforderlich. Diese Arten kehren erst spät aus ihren Winterquartieren zurück und beginnen entsprechend spät mit der Brut. Analog zu den vorgenannten Wiesenlimikolen reicht bei diesen Vogelarten die gute fachliche Praxis der Grünlandbewirtschaftung nicht aus, einen bestandserhaltenden Reproduktionserfolg zu erzielen. Es sind deshalb über diesen Standard hinaus angepasste Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)