Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 09.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 WieVoSch - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Förderung beträgt maximal 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind auch die Kumulierungsregeln in den Randnummern 103 bis 111 der Rahmenregelung zu beachten.

5.2 Die Höhe der Zuwendung zur Nummer 2.1.1 setzt sich aus den jeweiligen Flächengrößen und den einzelnen Bewirtschaftungsvarianten zusammen. Die Einzelbeträge sind der Anlage zu entnehmen. Die Beträge basieren auf agrarökonomischen Berechnungen der LWK. Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.1.2 setzt sich aus den Einzelbeträgen der durchzuführenden Maßnahmen der teilnehmenden flächenbewirtschaftenden Betriebe zusammen.

5.3 Regional oder betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile sind durch einen Zuschlag in Höhe von 50 % der nach Nummer 1 der Anlage errechneten Beträge auszugleichen.

5.3.1 Regional bedingte überdurchschnittliche Nachteile liegen vor, wenn die Fläche in einem Landkreis liegt, in dem der Bodenrichtwert für Grünland mindestens 30 % über dem aktuellen Medianwert der Bodenrichtwerte für Grünland der niedersächsischen Landkreise liegt. Gibt es für den Landkreis keinen Bodenrichtwert für Grünland, so ist auf den Bodenrichtwert für Acker und den Medianwert der Bodenrichtwerte für Acker abzustellen.

5.3.2 Die Ermittlung, ob betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile vorliegen, erfolgt gemäß Nummer 2 der Anlage unter Berücksichtigung:

  • der Besatzstärke mit raufutterfressendem Großvieh,

  • des Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche und

  • des Anteils der von Bewirtschaftungsbeschränkungen betroffenen Dauergrünlandflächen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche.

5.4 Förderungen von weniger als 150 EUR werden nicht gewährt (Bagatellgrenze).

5.5 Von der Förderung ausgeschlossen ist die Umsatzsteuer, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Randnummer 88 der Rahmenregelung).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)