Abschnitt 10 RFlUDRdErl - Untersuchungen auf spezifische Gefahren und Laboruntersuchungen
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
- Redaktionelle Abkürzung
- RFlUDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78560
10.1
Untersuchung auf Trichinen
Schlachtkörper von Schweinen, Einhufern und anderen für Trichinen empfänglichen Arten sind nach Artikel 31 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gemäß der Verordnung (EU) 2015/1375 auf Trichinen zu untersuchen. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1375 bestehen Ausnahmen von der Untersuchungspflicht lediglich für
Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der vorgenannten Regelung unterzogen wird oder
Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als fünf Wochen alt sind, oder
Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, in dem amtlich anerkannte Haltungsbedingungen nach Anhang IV der vorgenannten Regelung angewendet werden und die in Artikel 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2015/1375 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind Trichinenuntersuchungsstellen (TUS) als amtliche Laboratorien durch die zuständige Behörde zu benennen.
Als Methode zur Untersuchung von Proben von Hausschweinen zum Nachweis von Trichinen ist gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Anhang I Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 die Referenzmethode nach ISO 18743:2015 oder nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b eine gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II der o. g. Durchführungsverordnung anzuwenden.
Für die Untersuchung von Trichinen ist bei Mastschweinen eine Probenmenge von mindestens 1 g, für Zuchtsauen und Zuchteber von mindestens 2 g zu entnehmen und zu untersuchen.
Da in den letzten Jahren in Deutschland alle trichinenpositiven Proben von Hausschweinen aus Freilandhaltung stammten, wird aus Gründen der Risikobetrachtung bei Freilandschweinen eine Probeneinwaage von mindestens 5 g empfohlen.
Die ISO 18743:2015 gibt für Hausschweine Zwerchfellpfeiler oder Masseter als Prädilektionsstellen an.
Im Fall eines Nachweises von Trichinen in einer Poolprobe muss die Rückführung auf das positive Tier erfolgen, indem eine immer geringere Anzahl von Sammelproben mit größerem Probenumfang von den betroffenen Schlachttierkörpern verdaut wird. Für die Rückführung auf das betroffene Einzeltier ist eine Probenmenge von mindestens 20 g je Schlachtkörper zu untersuchen.
Für die Untersuchung von Proben von Einhufern, Wildschweinen, frei lebendem Wild und anderen Tierarten, die Träger von Trichinen sein können, ist die ISO 18743:2015 und der Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 einschlägig. Prädilektionsstellen beim Einhufer sind Zungen- oder Kiefermuskel sowie das Zwerchfell (Probe aus dem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil). Die zu entnehmende Probenmenge beträgt mindestens 10 g, wovon mindestens 5 g zu untersuchen sind.
Im Fall eines Nachweises von Trichinen in einer Poolprobe muss die Rückführung auf das positive Tier erfolgen. Nach Anhang III Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ist bei Einhufern zwecks anschließender unabhängiger Untersuchungen eine weitere 50 g schwere Probe zu entnehmen und zu untersuchen. Nach Artikel 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sind alle positiven Proben zur Bestimmung der Trichinenart an das nationale Referenzlabor für Trichinella, das Bundesinstitut für Risikobewertung, weiterzuleiten.
Gemäß § 7a Tier-LMÜV kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf Trichinen von für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachteten Schweinen nach der Methode durchführen, die in der bis zum 30. 8. 2015 geltenden Fassung der außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. 12. 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen genannt ist (trichinoskopische Untersuchung von Quetschpräparaten).
Fleisch von mit Trichinen infizierten Tieren ist gemäß Artikel 31 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich zu erklären.
10.2
Methoden zur Untersuchung von Fleisch
Methoden sowie Probenahme- und Messstellen zur Untersuchung von Fleisch (bakteriologische Untersuchung, pH-Wert, Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung) sind in Anlage 4 (zu § 10 Abs. 4) der AVV Lebensmittelhygiene festgelegt.
10.3
Feststellung von ausgeprägtem Geschlechtsgeruch bei Schweinen
Gemäß § 10 Abs. 2 AVV Lebensmittelhygiene sind Tierkörper von Schweinen zur Prüfung des Geschlechtsgeruches nach Anlage 3a der AVV Lebensmittelhygiene zu untersuchen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)