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  • ab 28.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RFlUDRdErl - Sauberkeit der Schlachttiere

Bibliographie

Titel
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
Redaktionelle Abkürzung
RFlUDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachttiere bei der Anlieferung am Schlachthof sauber sein. Der Lebensmittelunternehmer hat gemäß Anhang II Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 ein Verfahren einzuführen, das die Einhaltung dieser Anforderungen sicherstellt.

Der amtliche Tierarzt hat gemäß Artikel 11 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und § 10 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 3 der AVV Lebensmittelhygiene die Sauberkeit der Schlachttiere zu überprüfen und zu bewerten.

Für den Fall, dass der Verschmutzungszustand von Schlachttieren eine hygienische Schlachtung nicht zulässt, hat der Lebensmittelunternehmer Maßnahmen zur Vermeidung von Hygienemängeln in Bezug auf das Fleisch eines Tieres und der nachfolgenden Tierkörper zu treffen. Der amtliche Tierarzt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen und die ggf. eingeleiteten Maßnahmen. Die Notwendigkeit der Durchführung behördlicher Maßnahmen nach Nummer 7.4 dieses RdErl. (Beweissicherung, Unterrichtung der für den Haltungsbetrieb zuständigen Behörde) ist zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)