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  • ab 28.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RFlUDRdErl - Dokumentenkontrolle

Bibliographie

Titel
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
Redaktionelle Abkürzung
RFlUDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

4.1 Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette

Für jedes Tier, das zum Schlachthof gebracht wurde oder gebracht werden soll, muss der Schlachthof als Lebensmittelunternehmer Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. L 46 S. 50; 2010 Nr. L 77 S. 59, Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15; 2015 Nr. L 29 S. 16, Nr. L 66 S. 22; 2019 Nr. L 13 S. 12; 2021 Nr. L 302 S. 20), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 der Kommission vom 26. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 24 S. 1), einholen, entgegennehmen und prüfen.

Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet zu prüfen, ob zu jedem Tier die Lebensmittelketteninformationen fristgerecht, vollständig und soweit nachvollziehbar zutreffend vorliegen.

Das amtliche Kontrollpersonal prüft, ob der Lebensmittelunternehmer dieser Verpflichtung nachkommt und ob die Maßnahmen, die der Lebensmittelunternehmer ggf. auf der Grundlage der Lebensmittelketteninformationen und anderer Informationen veranlasst, geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind etwa die Festlegung einer bestimmten Schlachtreihenfolge, der Aufschub der Schlachtung einzelner Tiere oder andere organisatorische Maßnahmen wie die Verminderung der Schlachtgeschwindigkeit oder Belegungsdichte der Haken.

Der amtliche Tierarzt hat bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den durch die Behörde erstellten Aufzeichnungen zum Herkunftsbetrieb der zur Schlachtung bestimmten Tiere zu prüfen und die dokumentierten Ergebnisse in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.

Grundsätzlich müssen die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 spätestens 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof vorliegen. Die zuständige Behörde kann erlauben, dass die Informationen zur Lebensmittelkette dem Schlachthof weniger als 24 Stunden vor Ankunft übermittelt werden oder zusammen mit den Tieren am Schlachthof ankommen. Liegen die Informationen zur Lebensmittelkette bei Ankunft der Tiere im Schlachthof nicht vor, so ist der Aufschub der Schlachtung bis zum Eintreffen der Dokumente oder eine Sicherstellung der Schlachttierkörper und aller Nebenprodukte erforderlich. Liegen die Informationen nicht spätestens 24 Stunden nach dem Schlachtzeitpunkt vor, so sind der Schlachttierkörper und alle Nebenprodukte als untauglich zu beurteilen.

Der amtliche Tierarzt prüft für Schweine die Angaben nach Abschnitt II (Standarderklärung) Nr. 1a der Anlage 7 Tier-LMHV zum Status als Betrieb mit amtlich anerkannten kontrollierten Haltungsbedingungen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. 8. 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 212 S. 7), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418 der Kommission vom 22. 8. 2022 (ABl. EU Nr. L 218 S. 7), bezüglich des Risikos des Vorkommens von Trichinen. Soweit der o. g. Status des Herkunftsbetriebes durch eine Markierung des Feldes "ja" ausgewiesen ist, sind entsprechende Nachweise des Lebensmittelunternehmens zu prüfen. Ist unter o. g. Punkt das Feld "nein" markiert oder kein Feld angekreuzt, sind alle Hausschweine gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2015/1375 auf Trichinen zu untersuchen.

Der amtliche Tierarzt hat die Informationen zur Lebensmittelkette ggf. zusammen mit weiteren verfügbaren Informationen bei der Durchführung sowohl der Schlachttier- als auch der Fleischuntersuchung zu berücksichtigen und ggf. Maßnahmen zu treffen, wie z. B.

  • Separierung angelieferter Schlachttiere,

  • Zurückstellung von Schlachttieren an das Ende des Schlachttages,

  • eingehende klinische Untersuchung von Schlachttieren,

  • Anordnung eines Schlachtverbots,

  • vorläufige Beschlagnahme von Tierkörpern,

  • Durchführung weitergehender Untersuchungen, ggf. entsprechende Probenahmen.

Bei Vorliegen von Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl wendet der amtliche Tierarzt zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 an.

4.2 Überprüfung sonstiger Begleitpapiere

Für Equiden sind die Eintragungen im Identifizierungsdokument (Equidenpass) zu prüfen.

Equiden, die nicht über ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Identifizierungsdokument verfügen, sind als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr einzustufen.

Die Identifizierung eines Equiden erfolgt durch ein Identifizierungsdokument (Equidenpass), ein physisches Identifizierungsmittel, z. B. Transponder, oder eine andere Methode, die den Equiden eindeutig mit dem Equidenpass verknüpft und durch die Datenbank HI-Tier. Equiden, die noch nach der inzwischen aufgehobenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. 2. 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. EU Nr. L 59 S. 1) ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und für die ein Equidenpass ausgestellt wurde, gelten ebenso als ausreichend identifiziert. Der Arzneimittelanhang des Passes darf keine Eintragungen enthalten, die auf eine Behandlung mit Arzneimitteln, die nicht bei lebensmittelliefernden Tieren eingesetzt werden dürfen, hinweisen. Liegt kein Arzneimittelanhang vor, sind die Tiere von der Verwendung für den menschlichen Verzehr auszuschließen.

Ein Equide ist von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen, wenn ein neuer Equidenpass ausgestellt wird und ein früherer Ausschluss entweder im Equidenpass oder in der Datenbank aufgezeichnet war oder ein Duplikat- oder Ersatzpass ausgestellt wird (vgl. Artikel 38 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. 6. 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere (ABl. EU Nr. L 213 S. 3). Ausnahmen können gemäß Artikel 38 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 gewährt werden.

Soweit die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt wurde, ist die Veterinärbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. 12. 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/ 572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. EU Nr. L 442 S. 1) zu prüfen; für die Fleischuntersuchung relevante Bemerkungen sind zu berücksichtigen (vgl. Nummer 7.1 und 7.2 dieses RdErl.).

Soweit die Schlachttieruntersuchung bei einer Notschlachtung im Herkunftsbetrieb durchgeführt wurde, ist die Veterinärbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu prüfen; für die Fleischuntersuchung relevante Bemerkungen sind zu berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)