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  • ab 28.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RFlUDRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
Redaktionelle Abkürzung
RFlUDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

3.1
Unabhängigkeit des Personals/Interessenkonflikte

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/625 haben zuständige Behörden über Verfahren und/oder Regelungen zu verfügen, die gewährleisten, dass das amtliche Personal keinem Interessenkonflikt ausgesetzt ist. Beim Einsatz nebenamtlicher Tierärztinnen und Tierärzte, insbesondere in kleinen Schlachthöfen, kann nicht immer vermieden werden, dass dem amtlichen Tierarzt Schlachttiere aus einem in der kurativen Praxis betreuten Bestand vorgestellt werden. Die Beschäftigungsbehörde muss diesem Umstand mit entsprechenden Arbeitsanweisungen, regelmäßigen Schulungen zu dieser Thematik sowie mit Überprüfungen der Arbeitsweise im Rahmen risikobasierter, stichprobenhafter und anlassbezogener interner Audits Rechnung tragen.

3.2
Gebührenerhebung für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Gebührenerhebung im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgt auf der Grundlage der GOVV in der jeweils geltenden Fassung.

Der in der GOVV vorgesehene Kostentarif VI.3 ist für die Tierarten Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, Einhufer und Zuchtkaninchen nach der Zahl der je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten Tiere einer Tierart gestaffelt.

Für die innerhalb einer Tierart an einem Tag je Betriebsstätte geschlachteten Tiere ist eine einheitliche Gebühr entsprechend der erreichten Staffel zu erheben. Es ist nicht zulässig, z. B. die Tiere eins bis fünf mit einer anderen Gebühr zu versehen als die nachfolgenden Tiere. Eine Zusammenrechnung verschiedener Tierarten ist ebenfalls nicht zulässig.

Für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb ergeben sich aus der GOVV gesonderte Gebühren.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)