RFlUDRdErl,NI - Rotfleischuntersuchung-Durchführungsrunderlass

Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -

Bibliographie

Titel
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
Redaktionelle Abkürzung
RFlUDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

RdErl. d. ML v. 27. 9. 2023 - 201-42402-290/2022 -

Vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

- VORIS 78560 -

Bezug: RdErl. v. 7. 12. 2022 (Nds. MBl. S. 1701)
- VORIS 78560 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ziel und Anwendungsgebiet1
Zuständigkeiten2
Allgemeines3
Dokumentenkontrolle4
Überprüfung der Identität der Tiere5
Sauberkeit der Schlachttiere6
Schlachttieruntersuchung7
Fleischuntersuchung8
Dokumentation und Mitteilungspflichten9
Untersuchungen auf spezifische Gefahren und Laboruntersuchungen10
Maßnahmen der für den Schlachthof zuständigen Behörde11
Schlussbestimmungen12

Abschnitt 1 RFlUDRdErl - Ziel und Anwendungsgebiet

Bibliographie

Titel
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
Redaktionelle Abkürzung
RFlUDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Dieser RdErl. dient der einheitlichen Durchführung und Dokumentation der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei als Haustieren gehaltenen Rindern, Schafen, Schweinen und Einhufern gemäß Artikel 8 bis 24 sowie 29 bis 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. 3. 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 131 S. 51, Nr. L 325 S. 183), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 der Kommission vom 19. 12. 2022 (ABl. EU Nr. L 325 S. 58).

Weiterhin dient dieser RdErl. der einheitlichen Durchführung der Weitergabe relevanter Informationen (Artikel 39 der Durchführungsverordnung [EU] 2019/627).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 2 RFlUDRdErl - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
Redaktionelle Abkürzung
RFlUDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 der ZustVO-NPOG zuständig für die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit es nicht um die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in öffentlichen Schlachthöfen geht. Die in Titel III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und die nachstehend in diesem RdErl. genannten Aufgaben des "amtlichen Tierarztes" können entsprechend der Organisationshoheit der kommunalen Veterinärbehörden durch eine Amtstierärztin oder einen Amtstierarzt oder durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt wahrgenommen werden. Der nachfolgend verwendete Begriff "amtlicher Tierarzt" ist zu verstehen entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 32 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27). Der amtliche Fachassistent kann den amtlichen Tierarzt unterstützen und eine erste Untersuchung, auch durch eine Vorauswahl von Tieren mit Anomalien, vornehmen. Die behördeninterne Aufgabenzuweisung muss schriftlich, z. B. im Geschäftsverteilungsplan oder im Dienstplan erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 3 RFlUDRdErl - Allgemeines

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Titel
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
Redaktionelle Abkürzung
RFlUDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

3.1
Unabhängigkeit des Personals/Interessenkonflikte

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/625 haben zuständige Behörden über Verfahren und/oder Regelungen zu verfügen, die gewährleisten, dass das amtliche Personal keinem Interessenkonflikt ausgesetzt ist. Beim Einsatz nebenamtlicher Tierärztinnen und Tierärzte, insbesondere in kleinen Schlachthöfen, kann nicht immer vermieden werden, dass dem amtlichen Tierarzt Schlachttiere aus einem in der kurativen Praxis betreuten Bestand vorgestellt werden. Die Beschäftigungsbehörde muss diesem Umstand mit entsprechenden Arbeitsanweisungen, regelmäßigen Schulungen zu dieser Thematik sowie mit Überprüfungen der Arbeitsweise im Rahmen risikobasierter, stichprobenhafter und anlassbezogener interner Audits Rechnung tragen.

3.2
Gebührenerhebung für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Gebührenerhebung im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgt auf der Grundlage der GOVV in der jeweils geltenden Fassung.

Der in der GOVV vorgesehene Kostentarif VI.3 ist für die Tierarten Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, Einhufer und Zuchtkaninchen nach der Zahl der je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten Tiere einer Tierart gestaffelt.

Für die innerhalb einer Tierart an einem Tag je Betriebsstätte geschlachteten Tiere ist eine einheitliche Gebühr entsprechend der erreichten Staffel zu erheben. Es ist nicht zulässig, z. B. die Tiere eins bis fünf mit einer anderen Gebühr zu versehen als die nachfolgenden Tiere. Eine Zusammenrechnung verschiedener Tierarten ist ebenfalls nicht zulässig.

Für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb ergeben sich aus der GOVV gesonderte Gebühren.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 4 RFlUDRdErl - Dokumentenkontrolle

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Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

4.1 Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette

Für jedes Tier, das zum Schlachthof gebracht wurde oder gebracht werden soll, muss der Schlachthof als Lebensmittelunternehmer Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. L 46 S. 50; 2010 Nr. L 77 S. 59, Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15; 2015 Nr. L 29 S. 16, Nr. L 66 S. 22; 2019 Nr. L 13 S. 12; 2021 Nr. L 302 S. 20), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 der Kommission vom 26. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 24 S. 1), einholen, entgegennehmen und prüfen.

Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet zu prüfen, ob zu jedem Tier die Lebensmittelketteninformationen fristgerecht, vollständig und soweit nachvollziehbar zutreffend vorliegen.

Das amtliche Kontrollpersonal prüft, ob der Lebensmittelunternehmer dieser Verpflichtung nachkommt und ob die Maßnahmen, die der Lebensmittelunternehmer ggf. auf der Grundlage der Lebensmittelketteninformationen und anderer Informationen veranlasst, geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind etwa die Festlegung einer bestimmten Schlachtreihenfolge, der Aufschub der Schlachtung einzelner Tiere oder andere organisatorische Maßnahmen wie die Verminderung der Schlachtgeschwindigkeit oder Belegungsdichte der Haken.

Der amtliche Tierarzt hat bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den durch die Behörde erstellten Aufzeichnungen zum Herkunftsbetrieb der zur Schlachtung bestimmten Tiere zu prüfen und die dokumentierten Ergebnisse in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.

Grundsätzlich müssen die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 spätestens 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof vorliegen. Die zuständige Behörde kann erlauben, dass die Informationen zur Lebensmittelkette dem Schlachthof weniger als 24 Stunden vor Ankunft übermittelt werden oder zusammen mit den Tieren am Schlachthof ankommen. Liegen die Informationen zur Lebensmittelkette bei Ankunft der Tiere im Schlachthof nicht vor, so ist der Aufschub der Schlachtung bis zum Eintreffen der Dokumente oder eine Sicherstellung der Schlachttierkörper und aller Nebenprodukte erforderlich. Liegen die Informationen nicht spätestens 24 Stunden nach dem Schlachtzeitpunkt vor, so sind der Schlachttierkörper und alle Nebenprodukte als untauglich zu beurteilen.

Der amtliche Tierarzt prüft für Schweine die Angaben nach Abschnitt II (Standarderklärung) Nr. 1a der Anlage 7 Tier-LMHV zum Status als Betrieb mit amtlich anerkannten kontrollierten Haltungsbedingungen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. 8. 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 212 S. 7), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418 der Kommission vom 22. 8. 2022 (ABl. EU Nr. L 218 S. 7), bezüglich des Risikos des Vorkommens von Trichinen. Soweit der o. g. Status des Herkunftsbetriebes durch eine Markierung des Feldes "ja" ausgewiesen ist, sind entsprechende Nachweise des Lebensmittelunternehmens zu prüfen. Ist unter o. g. Punkt das Feld "nein" markiert oder kein Feld angekreuzt, sind alle Hausschweine gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2015/1375 auf Trichinen zu untersuchen.

Der amtliche Tierarzt hat die Informationen zur Lebensmittelkette ggf. zusammen mit weiteren verfügbaren Informationen bei der Durchführung sowohl der Schlachttier- als auch der Fleischuntersuchung zu berücksichtigen und ggf. Maßnahmen zu treffen, wie z. B.

  • Separierung angelieferter Schlachttiere,

  • Zurückstellung von Schlachttieren an das Ende des Schlachttages,

  • eingehende klinische Untersuchung von Schlachttieren,

  • Anordnung eines Schlachtverbots,

  • vorläufige Beschlagnahme von Tierkörpern,

  • Durchführung weitergehender Untersuchungen, ggf. entsprechende Probenahmen.

Bei Vorliegen von Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl wendet der amtliche Tierarzt zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 an.

4.2 Überprüfung sonstiger Begleitpapiere

Für Equiden sind die Eintragungen im Identifizierungsdokument (Equidenpass) zu prüfen.

Equiden, die nicht über ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Identifizierungsdokument verfügen, sind als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr einzustufen.

Die Identifizierung eines Equiden erfolgt durch ein Identifizierungsdokument (Equidenpass), ein physisches Identifizierungsmittel, z. B. Transponder, oder eine andere Methode, die den Equiden eindeutig mit dem Equidenpass verknüpft und durch die Datenbank HI-Tier. Equiden, die noch nach der inzwischen aufgehobenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. 2. 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. EU Nr. L 59 S. 1) ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und für die ein Equidenpass ausgestellt wurde, gelten ebenso als ausreichend identifiziert. Der Arzneimittelanhang des Passes darf keine Eintragungen enthalten, die auf eine Behandlung mit Arzneimitteln, die nicht bei lebensmittelliefernden Tieren eingesetzt werden dürfen, hinweisen. Liegt kein Arzneimittelanhang vor, sind die Tiere von der Verwendung für den menschlichen Verzehr auszuschließen.

Ein Equide ist von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen, wenn ein neuer Equidenpass ausgestellt wird und ein früherer Ausschluss entweder im Equidenpass oder in der Datenbank aufgezeichnet war oder ein Duplikat- oder Ersatzpass ausgestellt wird (vgl. Artikel 38 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. 6. 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere (ABl. EU Nr. L 213 S. 3). Ausnahmen können gemäß Artikel 38 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 gewährt werden.

Soweit die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt wurde, ist die Veterinärbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. 12. 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/ 572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. EU Nr. L 442 S. 1) zu prüfen; für die Fleischuntersuchung relevante Bemerkungen sind zu berücksichtigen (vgl. Nummer 7.1 und 7.2 dieses RdErl.).

Soweit die Schlachttieruntersuchung bei einer Notschlachtung im Herkunftsbetrieb durchgeführt wurde, ist die Veterinärbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu prüfen; für die Fleischuntersuchung relevante Bemerkungen sind zu berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)