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  • ab 28.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 RFlUDRdErl - Dokumentation und Mitteilungspflichten

Bibliographie

Titel
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
Redaktionelle Abkürzung
RFlUDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Gemäß Artikel 39 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hat der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchgeführten amtlichen Kontrollen aufzuzeichnen und zu bewerten.

Werden im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Krankheiten oder Zustände festgestellt, die die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl beeinträchtigen könnten (relevante Untersuchungsbefunde), unterrichtet der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde die folgenden Stellen:

  • den Betreiber des Schlachthofs,

  • beim Auftreten der Probleme während der Primärproduktion:

    • die Tierärztin oder den Tierarzt, die oder der den Herkunftsbetrieb betreut,

    • den amtlichen Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt hat,

    • den für den Herkunftsbetrieb verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern sich dies nicht nachteilig auf etwaige spätere Gerichtsverfahren auswirken könnte). Gegebenenfalls ist auf die Informationspflicht bei Folgeschlachtungen nach Abschnitt II. Nr. 1 der Standarderklärung nach Anlage 7 Tier-LMHV hinzuweisen,

    • die für die Überwachung des Herkunftsbetriebes zuständige Behörde.

Zu relevanten Befunden im o. g. Sinne werden folgende Regelungen getroffen:

  • Die während eines Schlachttages erhobenen Befunde sind hinsichtlich ihrer Relevanz tierindividuell durch den amtlichen Tierarzt zu bewerten.

  • Eine Relevanz der Befunde für die Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit oder das Tierwohl ergibt sich in der Regel erst durch die Bewertung der Häufigkeit in der Schlachtpartie in Bezug auf die Häufigkeit dieser Befunde bei allen Schlachtungen am jeweiligen Schlachthof.

  • Relevant i. S. der Lebensmittelsicherheit sind insbesondere solche Befunde, die zur Untauglichkeit des Tierkörpers oder von größeren Teilen des Tierkörpers führen sowie alle ansonsten auffälligen Befunde oder Befundhäufungen sowohl bei den "Organbefunden", als auch im Hinblick auf sonstige Veränderungen wie Caudophagie oder Hautveränderungen.

  • Relevant i. S. des Tierwohls (Tierschutzindikatoren) können z. B. Schwanzverletzungen, Gelenkveränderungen, Hautveränderungen wie Abszesse oder Schlagstriemen sein.

Gemäß § 9 Abs. 7 Nr. 4 AVV Lebensmittelhygiene hat die zuständige Behörde die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhobenen Befunddaten ab einer Untersuchungsleistung von 200 Schweinen oder 40 Rindern pro Stunde elektronisch zu erfassen.

Die Befunde der Veterinärbehörde können in einem vom Schlachtunternehmen zur Verfügung gestellten EDV-System abgelegt und verwaltet werden. Hierfür bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schlachtunternehmen und der Veterinärbehörde, in der insbesondere auch festgelegt ist, dass die Datenhoheit über die von der Veterinärbehörde erhobenen Befunde ausschließlich bei der Veterinärbehörde liegt.

Hinweise auf das Vorliegen von Krankheitserregern, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind, hat der amtliche Tierarzt unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde mitzuteilen und beide haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Ausbreitung des Krankheitserregers zu verhindern.

Für die Mitteilungspflichten gegenüber Lebensmittelunternehmern auf allen Prozessstufen und die Weitergabe relevanter Informationen innerhalb der zuständigen Behörde und zwischen den zuständigen Behörden legt die zuständige Behörde verbindliche Verfahren fest.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)