§ 2 SchVO-SGB V - Geschäftsstelle und Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83100
(1) 1Die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbaren eine Geschäftsordnung für die Schiedsstelle und richten eine Geschäftsstelle der Schiedsstelle ein. 2Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung und bestimmt eine Organisation nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V, die die Geschäfte der Schiedsstelle führt.
(2) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle werden von der Geschäftsstelle geführt.