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  • ab 01.05.2014 (aktuelle Fassung)

§ 1 SchVO-SGB V - Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

(1) 1Die nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V für das Land Niedersachsen zu bildende Schiedsstelle besteht aus sieben Mitgliedern:

  1. 1.

    einem vorsitzenden unparteiischen Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern als ständige Mitglieder, die von den Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V gemeinsam bestellt werden, sowie

  2. 2.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder am Schiedsverfahren beteiligten Vertragspartei als nicht ständige Mitglieder, die von der Vertragspartei bestellt werden.

2Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1 soll mindestens eine Frau und mindestens ein Mann sein. 3Jede Vertragspartei (Satz 1 Nr. 2) soll einen Mann und eine Frau bestellen.

(2) 1Als ständiges Mitglied darf nicht bestellt werden, wer

  1. 1.

    haupt- oder nebenberuflich für eine Krankenkasse, eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder für einen von Krankenkassen oder Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gebildeten Verband tätig ist oder

  2. 2.

    ehrenamtlich dem Entscheidungsorgan einer Einrichtung oder Organisation nach Nummer 1 angehört.

2Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen.

(3) 1Die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V teilen der Geschäftsstelle (§ 2 Abs. 1) die Namen und Adressen der ständigen Mitglieder schriftlich mit. 2Die Geschäftsstelle unterrichtet die Aufsichtsbehörde. 3Soweit der Geschäftsstelle sechs Wochen nach Beginn der Amtszeit (§ 3 Abs. 1) ständige Mitglieder nicht mitgeteilt sind, werden diese von der Aufsichtsbehörde durch Los bestimmt. 4Ausgelost werden können Personen, die die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V der Geschäftsstelle vorgeschlagen haben. 5Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen können bei der Ziehung des Loses anwesend sein.