§ 5 SchVO-SGB V - Amtsführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83100
(1) 1Die ständigen Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Bei Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle und ihre Stellvertretung unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.