§ 3 SchVO-SGB V - Amtszeit der ständigen Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83100
(1) 1Die Amtszeit der ständigen Mitglieder der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre. 2Die erste Amtszeit beginnt am 1. Mai 2014. 3Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein ständiges Mitglied vorzeitig aus, so ist ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestellen.