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  • ab 01.05.2014 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchVO-SGB V - Amtszeit der ständigen Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

(1) 1Die Amtszeit der ständigen Mitglieder der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre. 2Die erste Amtszeit beginnt am 1. Mai 2014. 3Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein ständiges Mitglied vorzeitig aus, so ist ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestellen.