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  • ab 01.05.2014 (aktuelle Fassung)

§ 9 SchVO-SGB V - Entschädigung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

(1) 1Die ständigen Mitglieder erhalten von der Schiedsstelle eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften und einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand. 2Den Pauschbetrag setzen die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V fest. 3Kommt eine Einigung über den Pauschbetrag nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(2) Die nicht ständigen Mitglieder erhalten Reisekosten, Barauslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand von der jeweiligen Vertragspartei nach deren Grundsätzen.