§ 4 SchVO-SGB V - Abberufung und Amtsniederlegung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83100
(1) 1Die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V können ein ständiges Mitglied aus wichtigem Grund gemeinsam abberufen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Organisation nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V nach Anhörung der anderen Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V.
(2) Die nicht ständigen Mitglieder können aus wichtigem Grund von der jeweiligen Vertragspartei abberufen werden.
(3) 1Die Abberufung und die Bestellung eines nachfolgenden Mitglieds ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. 2Die Geschäftsstelle unterrichtet die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V und die Aufsichtsbehörde.
(4) 1Ein ständiges Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen. 2Die Amtsniederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V und die Aufsichtsbehörde. 4Ein nachfolgendes Mitglied ist innerhalb von acht Wochen nach der Unterrichtung zu bestellen.