SchVO-SGB V,NI - Schiedsstellenverordnung-SGB V

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

Vom 4. April 2014 (Nds. GVBl. S. 91 - VORIS 83100 -)

Aufgrund des § 111b Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Schiedsstelle1
Geschäftsstelle und Geschäftsführung2
Amtszeit der ständigen Mitglieder3
Abberufung und Amtsniederlegung4
Amtsführung5
Einleitung des Schiedsverfahrens6
Schiedsverfahren7
Verfahrensgebühr und Kostenverteilung8
Entschädigung der Mitglieder9
Zuständige Landesbehörde10
Inkrafttreten11

§ 1 SchVO-SGB V - Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

(1) 1Die nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V für das Land Niedersachsen zu bildende Schiedsstelle besteht aus sieben Mitgliedern:

  1. 1.

    einem vorsitzenden unparteiischen Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern als ständige Mitglieder, die von den Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V gemeinsam bestellt werden, sowie

  2. 2.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder am Schiedsverfahren beteiligten Vertragspartei als nicht ständige Mitglieder, die von der Vertragspartei bestellt werden.

2Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1 soll mindestens eine Frau und mindestens ein Mann sein. 3Jede Vertragspartei (Satz 1 Nr. 2) soll einen Mann und eine Frau bestellen.

(2) 1Als ständiges Mitglied darf nicht bestellt werden, wer

  1. 1.

    haupt- oder nebenberuflich für eine Krankenkasse, eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder für einen von Krankenkassen oder Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gebildeten Verband tätig ist oder

  2. 2.

    ehrenamtlich dem Entscheidungsorgan einer Einrichtung oder Organisation nach Nummer 1 angehört.

2Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen.

(3) 1Die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V teilen der Geschäftsstelle (§ 2 Abs. 1) die Namen und Adressen der ständigen Mitglieder schriftlich mit. 2Die Geschäftsstelle unterrichtet die Aufsichtsbehörde. 3Soweit der Geschäftsstelle sechs Wochen nach Beginn der Amtszeit (§ 3 Abs. 1) ständige Mitglieder nicht mitgeteilt sind, werden diese von der Aufsichtsbehörde durch Los bestimmt. 4Ausgelost werden können Personen, die die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V der Geschäftsstelle vorgeschlagen haben. 5Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen können bei der Ziehung des Loses anwesend sein.

§ 2 SchVO-SGB V - Geschäftsstelle und Geschäftsführung

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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB V
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

(1) 1Die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbaren eine Geschäftsordnung für die Schiedsstelle und richten eine Geschäftsstelle der Schiedsstelle ein. 2Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung und bestimmt eine Organisation nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V, die die Geschäfte der Schiedsstelle führt.

(2) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle werden von der Geschäftsstelle geführt.

§ 3 SchVO-SGB V - Amtszeit der ständigen Mitglieder

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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

(1) 1Die Amtszeit der ständigen Mitglieder der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre. 2Die erste Amtszeit beginnt am 1. Mai 2014. 3Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein ständiges Mitglied vorzeitig aus, so ist ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestellen.

§ 4 SchVO-SGB V - Abberufung und Amtsniederlegung

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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

(1) 1Die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V können ein ständiges Mitglied aus wichtigem Grund gemeinsam abberufen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Organisation nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V nach Anhörung der anderen Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V.

(2) Die nicht ständigen Mitglieder können aus wichtigem Grund von der jeweiligen Vertragspartei abberufen werden.

(3) 1Die Abberufung und die Bestellung eines nachfolgenden Mitglieds ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. 2Die Geschäftsstelle unterrichtet die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V und die Aufsichtsbehörde.

(4) 1Ein ständiges Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen. 2Die Amtsniederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die Organisationen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 SGB V und die Aufsichtsbehörde. 4Ein nachfolgendes Mitglied ist innerhalb von acht Wochen nach der Unterrichtung zu bestellen.