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  • ab 01.05.2014 (aktuelle Fassung)

§ 7 SchVO-SGB V - Schiedsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung.

(2) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.

(3) Erscheinen nicht ständige Mitglieder nicht zur Verhandlung, so kann auch in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

(4) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben den ständigen Mitgliedern mindestens ein nicht ständiges Mitglied anwesend ist.

(5) Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) 1Über die mündliche Verhandlung fertigt das vorsitzende Mitglied innerhalb von sechs Wochen nach der letzten Sitzung der Schiedsstelle eine Niederschrift und unterzeichnet sie. 2Die Niederschrift enthält Ort und Datum der Sitzungen, die Namen der Mitglieder, die an der Verhandlung teilgenommen haben, die Bezeichnung des Gegenstandes sowie die Entscheidung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. 3Die Niederschrift ist den Vertragsparteien zuzustellen.