Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.12.2003, Az.: 1 A 15/03

Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Fürsorgepflichtsverletzung; Notwendigkeit der Aufwendung; pulsierende Signaltherapie; wissenschaftlich anerkannte Heilmethode

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.12.2003
Aktenzeichen
1 A 15/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Pulsierenden Signaltherapie (PST) handelt es sich im Allgemeinen auch weiterhin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode, bei der auch nicht zu erkennen ist, dass sie nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für eine sog. Pulsierende Signaltherapie (PST).

2

Der ... geborene Kläger ist Regierungsoberinspektor bei der Beklagten und als solcher mit einem Beihilfebemessungssatz von 50 v. H. beihilfeberechtigt. Er leidet ausweislich der ärztlichen Bescheinigung von den ihn behandelnden Arzt Dr. med. ... vom 7. Januar 2003 an chronischen Schmerzen bei Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule, insbesondere L 5/S 1 und an einer beginnenden Coxarthrose rechts. Aufgrund dieser Beschwerden unterzog er sich gemäß einem Rezept der Gemeinschaftspraxis ... vom 4. November 2002 im November 2002 einer Pulsierenden Signaltherapie, die am 19. November 2002 abgeschlossen wurde und für die ihm ein Betrag in Höhe von 884,76 EUR in Rechnung gestellt wurde. Im Rahmen der in den USA entwickelten Pulsierenden Signaltherapie, die seit Mitte 1996 auch in Deutschland praktiziert wird, werden die betroffenen Gelenke der Arthrosen- oder Rheumapatienten in einer Luftspule gelagert, die ein elektromagnetisches Feld erzeugt. Dabei soll die Übermittlung pulsierender Signale mit biologischer Frequenz eine Autoregeneration von Knorpel und Bindegewebe bewirken (vgl. hierzu Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: September 2003, § 6 Anm. 20.5.35).

3

Mit Beihilfeantrag vom 25. November 2002 machte der Kläger u. a. die Aufwendungen für diese Therapie geltend, den die Wehrbereichsverwaltung II mit Bescheid vom 6. Dezember 2002 mit der Begründung ablehnte, bei der Pulsierenden Signaltherapie handele es sich nach den Hinweisen zu § 6 Abs. 2 BhV um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode.

4

Der Kläger legte hiergegen unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. Widerspruch ein. Er leide seit Jahren unter chronischen Schmerzen im rechten Hüftgelenk und Rücken, die seine Leistungsfähigkeit zum Teil sehr einschränkten. Nach der Pulsierenden Signaltherapie hätten die Schmerzen nachgelassen und seien nunmehr völlig abgeklungen. Medikamentöse Schmerzmittel nehme er nicht mehr. Die Erfolgsquote bei dieser Therapie liege nach Erkenntnissen der Anwender bei 70 v. H. Bei ihm habe sie sogar darüber gelegen, so dass sich seine Leistungsfähigkeit wieder hergestellt und sich seine Lebensqualität verbessert habe.

5

Mit Bescheid vom 21. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach den Hinweisen Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 BhV sei die Pulsierende Signaltherapie von der Beihilfefähigkeit gänzlich ausgeschlossen. Der Eintritt von Behandlungserfolgen im konkreten Einzelfall sei kein Maßstab für die Frage der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen.

6

Daraufhin hat der Kläger am 6. Februar 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag vertieft. Nachdem er verschiedene Therapien erfolglos ausprobiert gehabt habe, habe ihm sein Arzt eine Behandlung mit der Pulsierenden Strahlentherapie vorgeschlagen. Die Wirksamkeit dieser Therapie sei in den letzten Jahren durch ausgiebige Studien an der Charité in Berlin nachgewiesen worden, mit ihr seien in Deutschland in den letzten Jahren über 75.000 Patienten behandelt worden, wobei bei 75 v. H. - so auch bei ihm - eine signifikante Reduzierung der Schmerzen und somit auch der Wiederaufnahme der alltäglichen Aktivitäten erreicht worden sei. Es handele sich bei der Pulsierenden Signaltherapie mithin inzwischen sehr wohl um eine allgemein anerkannte Heilmethode, so dass der Ausschluss dieser Therapie nicht mehr sachgemäß sei

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 25. November 2002 für die geltend gemachten Aufwendungen für eine Pulsierende Signaltherapie eine Beihilfe in Höhe von 442,38 EUR (50 v. H. des Rechnungsbetrages in Höhe von 884,76 EUR) zu gewähren, und den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung II vom 6. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Januar 2003 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie zunächst auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass nach der von ihr eingeholten Stellungnahme ihres sozialmedizinischen, personalärztlichen und vertrauensärztlichen Dienstes vom 6. August 2003 die Pulsierende Signaltherapie auch aktuell nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Methoden gezählt werden könne und des Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese Methode wissenschaftlich anerkannt werden könne. Deshalb liege kein Ausnahmefall vor, der es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausnahmsweise gebiete, auch die Kosten einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode zu erstatten.

12

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Aufwendungen zu der von ihm durchgeführten Pulsierenden Signaltherapie. Der angefochtene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung II vom 25. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2003 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach § 79 BBG erhält der Kläger als Bundesbeamter für Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften. Das sind die zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung vom 1. November 2001 (GMBl. 2001, 918) - BhV -.

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1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit u. a. Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig. Dabei sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nur solche Aufwendungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Das Bundesministerium des Innern kann darüber hinaus nach § 6 Abs. 2 BhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung und Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen. Ein derartiger ausdrücklicher gänzlicher Ausschluss der Pulsierenden Signaltherapie liegt hier vor. Der Wirkmechanismus der Behandlungsmethode ist trotz umfangreicher Studien unklar. Die PST wurde deshalb zum 28. September 1998 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist zwar nach den jüngsten Feststellungen des Ausschusses für Gebühren- und Leistungsrecht der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht gelockert worden. Danach ist die PST zwar weiterhin den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden zuzuordnen. Auch kann hiernach in absehbarer Zeit nicht mit einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung gerechnet werden. Gegen eine Gleichstellung mit der Magnetfeldtherapie bestünden aber keine Bedenken. Hieraus folgt, dass die Behandlungskosten in folgenden Krankheitsfällen als beihilfefähig anerkannt werden können: atrophe Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathische Hüftnekrose, verzögerte Knochenbruchheilung. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass die PST in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird (Topka/Möhle, a. a. O.). Der Kläger leidet aber nicht an einer der vier aufgezählten Krankheiten.

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Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Pulsierenden Signaltherapie im Allgemeinen weiterhin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode. Als wissenschaftlich allgemein anerkannt sind solche Methoden und Heilmittel anzusehen, die wenn auch nicht von der herrschenden, so doch von der überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet erachtet werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode deshalb von dritter Seite zuerkannt werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Krankheitsfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Zur "wissenschaftlichen" Anerkennung müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Zur "allgemeinen" Anerkennung muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode jedenfalls dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; Urt. v. 18.6.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436).

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Nach diesen Maßstäben fehlt es der beim Kläger zur Behandlung seiner Beschwerden angewandten Pulsierenden Signaltherapie (gegenwärtig noch) an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Dies ergibt sich neben der Auflistung in den Hinweisen zu § 6 Abs. 2 BhV aus der von der Beklagten während des vorliegenden Klageverfahrens eingeholten überzeugenden Stellungnahme des Sozialmedizinischen, personalärztlichen und vertrauensärztlichen Dienstes der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 6. August 2003 und darüber hinaus daraus, dass im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Pulsierende Signaltherapie in die Anlage B der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) aufführt und damit die Empfehlung dieser Methode über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens bisher verweigert hat, so dass die Behandlung mittels Pulsierender Signaltherapie nicht zu den von den gesetzlichen Krankenkassen geschuldeten Leistungen gehört (LSG NRW, Urt. v. 29.8.2000 - L 5 KR 71/00 - <juris>). Die Einschätzungen des Bundesausschusses geben den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft wieder und sind daher auch im Rahmen des Beihilferechtes beachtlich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zudem anerkannt, dass den amtsärztlichen Gutachten - hier dem Gutachten des medizinischen Dienstes der Beklagten - gegenüber privatärztlichen Attesten oder gar der eigenen subjektiven Einschätzung des betroffenen Beamten ein grundsätzlicher Vorrang zukommt (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 -, NVwZ 2002, 99). Anhaltspunkte dafür, dass die herrschende oder doch überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft entgegen der genannten Aussagen hinsichtlich der hier umstrittenen Behandlungsmethode bei der vorliegenden Indikation eine andere Auffassung vertritt, hat der Kläger nicht hinreichend im Einzelnen dargelegt noch sind solche sonst im erforderlichen Umfang erkennbar. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der den Kläger behandelnde Arzt Dr. med. ... in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 7. Januar 2003 ausführt, die Beschwerden des Klägers seien durch die Pulsierende Signaltherapie deutlich abgeklungen und dass inzwischen die Wirksamkeit dieser Therapie nach den pauschalen und nicht weiter belegten Angaben des Klägers durch „ausgiebige Studien an der Charité in Berlin“ nachgewiesen sei. Denn es reicht nicht aus, wenn einige Stimmen die fragliche Methode anerkannt haben und eine gewisse Anzahl von Ärzten diese Methode anwendet. Maßgeblich ist vielmehr die Anerkennung in der gesamten medizinischen Wissenschaft (BVerwG, Urt. v. 18.6.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436; Nds. OVG, Urt. v. 10.11.1998 - 5 L 2829/96 -, VG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2002 - 1 A 126/00 - und Urt. v. 18.6.2003 - 1 A 23/01 -). Gerade hieran fehlt es aber bisher. Dass der Eintritt von Behandlungserfolgen einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode im Einzelfall kein Maßstab für die Frage der Beihilfefähigkeit ist, ist bereits zu Recht im Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord ausgeführt.

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2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Ausnahmefällen abgesehen (siehe sogleich) - mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenfürsorge durch die Beihilferegelung konkretisiert wird, vereinbar. Dem Dienstherrn steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Dass dieser Gestaltungsspielraum hier überschritten wird, ist nicht erkennbar.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt. v. 18.6.1998 - 2 C 24.97 -, a. a. O. m. w. N.) kann der Dienstherrn in Ausnahmekonstellationen zwar gleichwohl verpflichtet sein, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode bzw. eines Arzneimittels nach den jeweiligen Bemessungsgrundsätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist dann aber auch, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Nicht ausreichend ist hierfür hingegen, dass weiterhin die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt noch nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft, die Aussicht, d. h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht insgesamt vor. Zwar macht er geltend, er sei bisher austherapiert gewesen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die bei ihm angewandte Therapie nach dem Stand der Wissenschaft die erforderliche Aussicht, d. h. eine begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung hat.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

22

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.