Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.12.2003, Az.: 1 A 216/02

Altersteilzeit; Ausnahmeregelung; Blockmodell; teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
18.12.2003
Aktenzeichen
1 A 216/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Altersteilzeit in der Form des „Blockmodells“.

2

Sie steht als Lehrerin seit 1984 im Dienste des Landes Niedersachsen und ist als solche hauptamtlich an der Grundschule in (E.) tätig. Daneben ist sie Fachberaterin für katholische Religion (3 Anrechnungsstunden) und auch Vorsitzende der Personalvertretung (1 Anrechnungsstunde). Sie ist seit 1984 mit wechselnder Unterrichtsverpflichtung beschäftigt. Seit 1997 ist sie aus Arbeitsmarktgründen mit 16 von 28 Unterrichtsstunden (teilzeit-) beschäftigt.

3

Im Januar 2002 beantragte sie die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Mai 2010. Ihr wurde mitgeteilt, dass in ihrem Fall diese Form von Altersteilzeit nicht möglich sei. Dennoch erhielt die Klägerin ihren Antrag aufrecht, so dass dieser mit Bescheid vom 26. März 2002 abgelehnt wurde. Der daraufhin erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2002 - zugestellt am 13. Juni 2002 - zurückgewiesen.

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Zur Begründung ihrer am 15. Juli 2002 (Montag) erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe nur schematisch geprüft, ob sie zu dem Personenkreis gehöre, der nach der maßgeblichen Verordnung Altersteilzeit beanspruchen könne. Dabei sei übersehen worden, dass eine sinnvolle Tätigkeit in ihrer Schule bei Inanspruchnahme des Teilzeitmodells - Halbierung ihrer Unterrichtsstunden und Berücksichtigung ihrer Anrechnungsstunden - gar nicht mehr möglich sei. Daher habe sie Anspruch auf Gewährung von Teilzeitarbeit in Form des Blockmodells.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.06.2002 zu verpflichten, der Klägerin Altersteilzeit in Form des Blockmodells zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage zurückzuweisen.

9

Sie meint, die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell sei hier nicht möglich, wie die Bestimmungen der einschlägigen ArbZVO-Lehr eindeutig zeigten. Es sei dem Verordnungsgeber bewusst gewesen, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte bei Gewährung von Altersteilzeit in nur noch geringem Umfang unterrichteten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Grundsätzlich ist die Bewilligung von Altersteilzeit in der Form des „Blockmodells“ nur zulässig bei Schulleiterinnen / Schulleitern sowie bei Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr - aufgrund von Anrechnungen und Ermäßigungen - die Hälfte der Regelstundenzahl unterschreitet. Bei Lehrkräften, die in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit zeitweise teilzeitbeschäftigt waren, ist anstelle der Regelstundenzahl als Bemessungsgrundlage die Zahl der Unterrichtsstunden maßgeblich, die für die Bewilligung von Altersteilzeit zugrunde zu legen ist (§ 80 b Abs. 1 S. 1 NBG).

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Die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin beträgt 12 Unterrichtsstunden (Teilzeitbeschäftigung von 16 statt 28 Wochenstunden abzüglich 4 Anrechnungsstunden). Diese Verpflichtung liegt nicht unter der Hälfte der anzusetzenden Arbeitszeit der letzten 3 Jahre.

14

Damit kommt, was wohl auch die Klägerin anerkennt, eine Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell grundsätzlich nicht in Betracht. Sie ist jedoch der Auffassung, wegen der Reduzierung ihrer Pflichtstunden im Teilzeitmodell auf nur noch 4 Unterrichtsstunden, die einen sinnvollen Einsatz in der Schule kaum noch zuließen, komme in ihrem Fall ausnahmsweise nur noch die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell in Frage.

15

Das jedoch ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nach den gegebenen Regelungen und Bestimmungen nicht möglich. Aus Gründen einer gleichmäßigen Handhabung der Regelungen kommt eine Ausnahme zugunsten des Blockmodells auch dann nicht in Betracht, wenn das Teilzeitmodell einen Einsatz in der Schule, so wie er bislang praktiziert worden ist oder wie ihn sich die Klägerin vorstellt, nicht mehr verspricht. Die Verwendung der Lehrkräfte in der Schule ist den Teilzeitbeschäftigungen, wie sie zu gewähren und auch gewährt worden sind, anzupassen.