Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.12.2003, Az.: 3 A 108/02

Adressat; Auflösung einer Veranstaltung; Discoveranstaltung; Gefahr; Grundverfügung; Kostenersatz; Platzverweis; polizeiliche Maßnahmen; Vollstreckung; Zwangsmitteleinsatz

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.12.2003
Aktenzeichen
3 A 108/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage, wer Gläubiger eines Kostenersatzanspruchs nach § 73 NVwVG ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenersatzbescheid der Beklagten.

2

Der Kläger war Veranstalter einer von ihm als solche bezeichneten „Disko - Veranstaltung“ in der Tostedter Schützenhalle am 29. September 2001. Diese Veranstaltung wurde im Laufe des Abends in ein „Blood and Honour“ - Konzert umgewandelt. Die Polizei löste diese Veranstaltung nach den Angaben der Beklagten um 22.53 Uhr auf, sprach Platzverweise aus und führte Identitätsfeststellungen durch. Wegen der Vielzahl der von den polizeilichen Maßnahmen erfassten Personen bat die Polizei die Beklagte, Räumlichkeiten hierfür zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte kam dieser Bitte nach und räumte das ehemalige Tostedter Wasserwerk; dabei musste ein Sicherheitsschloss aufgebohrt und durch ein neues ersetzt werden.

3

Die Beklagte machte ihre Kosten in Höhe 2.460 DM mit Kostenbescheid vom 19. Oktober 2001 gegenüber dem Kläger geltend. Dem dagegen eingelegten Widerspruch half der Landkreis Harburg mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2002 insoweit ab, als die Beklagte auch die Kosten für die Entfernung von Hinweisschildern dem Kläger auferlegt hatte, und reduzierte die Kostenforderung auf 1.716 DM (877,38 EURO). Im übrigen wies der Landkreis Harburg den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Zwangsmitteleinsatz zur Vollstreckung des Platzverweises als Grundverfügung rechtmäßig gewesen sei und der Kostenbescheid seine Grundlage in § 64 NGefAG i.V.m. §§ 70, 73 NVwG finde.

4

Der Kläger hat am 27. Februar 2002 Klage erhoben und trägt vor, dass die Polizei die Veranstaltung nicht aufgelöst und die Halle erst gestürmt habe, als nur noch sieben Personen in der Halle gewesen seien. Von diesen Personen sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2001 in der

7

Gestalt des Widerspruchbescheides des Landkreises Harburg vom 24. Januar 2002 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt vor, dass sie auf Ersuchen der Polizei das ehemalige Tostedter Wasserwerk geräumt habe. Der Kläger sei als Veranstalter für die dadurch entstandenen Kosten verantwortlich und müsse diese daher gemäß

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat Erfolg.

14

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der darin geltend gemachte Kostenersatzanspruch nach §§ 70,73 NVwVG der Beklagten nicht zusteht.

15

In dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Landkreises Harburg vom 24. Januar 2002 ist der Kostenersatzanspruch in Höhe von 877,38 Euro auf § 17 NGefAG (Platzverweis) i.V.m.

16

§ 64 NGefAG i.V.m. §§ 70,73 NVwVG gestützt worden.

17

Als vollstreckte Verwaltungsakte sind im Widerspruchsbescheid die auf der Grundlage von § 17 NGefAG ausgesprochenen Platzverweise genannt worden. Diese Platzverweise sind jedoch (ebenso wie die Identitätsfeststellungen) nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber den Teilnehmern der Veranstaltung des Klägers vorgenommen worden. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 NVwVG schuldet die Kosten einer Amtshandlung u. a. zur Durchsetzung von Handlungen derjenige, gegen den sich die Amtshandlung richtet. Hier schulden demnach die Kosten des Zwangsmitteleinsatzes zur Durchsetzung der Platzverweise die Adressaten dieser Verfügung. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 NVwVG haften, wenn sich die - eine - Amtshandlung gegen mehrere richtet, diese als Gesamtschuldner. Ob sich mit dieser Gesamtschuldnerhaftung auch begründen lässt, dass der Kläger für sämtliche verfahrensgegenständlichen Kosten haftet, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Vielzahl von Platzverweisen entstanden sind, kann dahinstehen.

18

Ferner kann offen bleiben, ob der Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kläger darauf gestützt werden könnte, dass die Veranstaltung des Klägers nach den - vom Kläger bestrittenen - Angaben der Beklagten zuvor aufgelöst und der Kläger hierüber nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid telefonisch benachrichtigt worden ist, da der Beklagten dieser Anspruch jedenfalls nicht zusteht.

19

Denn nach § 64 Abs. 3 Satz 1 NGefAG ist für die Anwendung von Zwangsmitteln die Verwaltungs- oder Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Hier ist für den Erlass sämtlicher in Betracht kommender Grundverwaltungsakte - sowohl für die Veranstaltungsauflösung (§ 11 NGefAG) als auch für die Platzverweise (§ 17 NGefAG) und die Identitätsfeststellungen (§ 13 NGefAG) - gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 NGefAG (Gefahr im Verzug) die Polizei zuständig gewesen. Folglich ist sie auch für deren zwangsweise Durchsetzung zuständig gewesen, und zwar auch dann, wenn sie sich dafür der Hilfe der Beklagten - möglicherweise im Wege der Amtshilfe oder im Wege der Anforderung von Sachleistungen nach § 106 NGefAG (nach Vermerken im Verwaltungsvorgang der Beklagten wurde auf eine „Bitte“ der Polizei das Wasserwerk geräumt, Bl. 17 und 40, Beiakte A) - bedienen musste. Allein dadurch, dass die Beklagte bei der zwangsweisen Durchsetzung der (Grund-) Verwaltungsakte der Polizei beteiligt worden ist, ist sie nicht zur handelnden Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr geworden. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der Auflösung der Veranstaltung des Klägers gegenüber diesem erlassen, um dessen Vollstreckung es hier gehen könnte; die in den angefochtenen Bescheiden genannten (Grund-) Verwaltungsakte sind allein von der Polizei erlassen worden. Die Beklagte ist nur insofern gegenüber dem Kläger aufgetreten, als sie ihm mit Bescheiden vom 28. Juni 2001 eine straßenrechtliche Erlaubnis zum Aufstellen von Plakaten, eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zur Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes, eine Genehmigung nach dem Feiertagsgesetz und eine Ausnahmegenehmigung nach der Sperrzeitverordnung erteilt hatte.

20

Der Regelung in § 64 Abs. 3 Satz 1 NGefAG entspricht § 70 Abs. 2 NVwVG, wonach für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes die Behörde zuständig ist, die für seinen Erlass zuständig ist. Nach § 73 Abs. 1 NVwVG kann diese Behörde für ihre Zwangsmaßnahmen Kosten erheben. Da es hier ausschließlich um Maßnahmen der Polizei gegenüber dem Kläger und den Teilnehmern an der Veranstaltung des Klägers und deren zwangsweise Durchsetzung geht, ist auch sie allein Gläubigerin eines Kostenersatzanspruches nach

21

§ 73 NVwVG gegenüber den Adressaten dieser polizeilichen Maßnahmen. Die Beklagte kann ihre Kosten nur „intern“ gegenüber der Polizei geltend machen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.