Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.12.2003, Az.: 1 A 318/01

Amtsarzt; Beeinträchtigung; Beschränkung; Beweiserhebung; Beweiserhebung; Dienstunfall; Erwerbsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Facharzt; gesundheitliche Beeinträchtigung; Grundrente; Minderung; Minderung der Erwerbsfähigkeit; Unfallausgleich

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.12.2003
Aktenzeichen
1 A 318/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Unfallausgleichs für die Folgen eines anerkannten Dienstunfalls.

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Die am 23. August 1949 geborene Klägerin ist als verbeamtete Lehrerin im Dienst des Landes Niedersachsen tätig. Am 2. Juli 1998 erlitt sie in der Schule einen Unfall. Sie rutschte auf einer Treppenstufe aus und stürzte. Hierbei erlitt sie Prellungen am Oberschenkel und Gesäß sowie eine schwere Dehnung im rechten Schultereckgelenk (AC-Gelenk) und im Brustbein-/Schlüsselbeingelenk (SC-Gelenk) rechts. Den Unfall erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 1998 als Dienstunfall an.

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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. März 1999 stellte die Beklagte fest, dass die unfallbedingte Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei. Des Weiteren stellte sie im Bescheid fest, dass ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht bestehe, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 % über einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes des Landkreises C. vom 11. März 1999 nicht bestanden habe.

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Nach einer ärztlichen Kontrolluntersuchung stellte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Mai 2000 wiederum fest, dass die Heilbehandlung wegen des am 2. Juli 1998 erlittenen Dienstunfalls noch (immer) nicht abgeschlossen sei. Des Weiteren wurde erneut festgestellt, dass ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht bestehe. Die MdE betrage nach dem Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes des Landkreises Celle vom 6. April 2000 laut fachärztlicher Beurteilung vom 29. März 2000 lediglich 15 %.

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Mit Schreiben vom 29. September 2000 beantragte die Klägerin eine Neufeststellung hinsichtlich der Unfallfolgen, da sie weiterhin Beschwerden und der Befund sich verschlechtert habe. Der behandelnde Arzt, Prof. Dr. Hans-Jörg B., kam in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 22. September 2000 abschließend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdesymptomatik insgesamt so sei, dass man jetzt ernsthaft einen operativen Eingriff überlegen müsse. Der Befund habe sich gegenüber dem Vorbefund verschlechtert.

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Das daraufhin von der Beklagten eingeschaltete Gesundheitsamt des Landkreises C. kam in seinem Gesundheitszeugnis vom 12. Oktober 2000 zu dem Ergebnis, dass seit der letzten Untersuchung vom 15. März 2000 die Folgen des Dienstunfalls vom 2. Juli 1998 zugenommen hätten. Nach erneuter amtsärztlicher Untersuchung liege ab September 2000 eine MdE von 20 % vor. Eine weitere unfallbedingte Heilbehandlung sei erforderlich.

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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2000 stellte die Beklagte daraufhin (erneut) fest, dass ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht bestehe, da die MdE nicht mindestens 25 % betrage. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die unfallbedingte Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei.

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Die Klägerin legte gegen die Nichtgewährung eines Unfallausgleichs Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei der vom Gesundheitsamt angenommenen MdE von 20 % nur ein Teil des unfallbedingten Beschwerdebildes berücksichtigt worden sei. Unberücksichtigt geblieben seien insbesondere die ständigen Schmerzen, der chronische Schlafmangel wegen der Schmerzen, die Schiefstellung der rechten Schulter und die Arthrose im Bereich des AC-Gelenkes, die sich dort gebildet habe, sowie eine Subluxation in diesem Gelenk. Dem Widerspruch beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung des sie behandelnden Arztes Dr. C. aus D. vom 25. Juli 2001, der darin wegen der großen Bedeutung der beiden Gelenke (AC-Gelenk und SC-Gelenk) für den Schultergürtel und für das gesamte Bewegungssystem die Bewertung mit einer MdE von 20 % für erheblich unzureichend hält.

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Das daraufhin erneute eingeschaltete Gesundheitsamt des Landkreises Celle bewertete in seiner amtsärztlichen Begutachtung vom 22. August 2001 die MdE bei der Klägerin weiterhin mit 20 %. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Arzt genannten Funktionsstörungen der beiden Gelenke als Dauerschaden des Dienstunfalls bekannt seien. Die bei der Bewertung der Minderung der Erwerbstätigkeit zugrunde gelegten „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ berücksichtigten bereits die Folgen der beiden Gelenkschäden. Für die bei der Klägerin bestehende Bewegungseinschränkung des Schultergelenks sei eine Beurteilungsspanne von 10 bis 20 % MdE in den Anhaltspunkten dokumentiert. Insofern sei bei der letzten Begutachtung am 23. Oktober 2000 mit 20 % MdE bereits das Maximum der in den Anhaltspunkten vorgesehenen Prozentpunkte angesetzt worden. Insofern seien gutachterlich weiterhin die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer MdE von 20 % gegeben.

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Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2001 (zugestellt am 15.10.2001) zurück und verwies zur Begründung auf die Ausführungen des Gesundheitsamtes in der ärztlichen Begutachtung vom 22. August 2001.

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Am 31. Oktober 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die für sie infolge des Unfalls vom 2. Juli 1998 festgesetzte MdE sei unzutreffend, d.h. zu niedrig. Es seien zahlreiche mit dem Unfall im Zusammenhang stehende Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden. Dies werde auch daraus deutlich, dass allein eine Instabilität des Schultergelenkes mit Ausrenkungen mittleren Grades mit 20 bis 30 % MdE beurteilt würden. Es sei daher eine erneute Begutachtung erforderlich.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides der Beklagten vom 27. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2001 die Beklagte zu verpflichten, die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit aufgrund des Dienstunfalls vom 2. Juli 1998 ab dem 1. September 2000 mit mindestens 25 % festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, dass das Gesundheitsamt des Landkreises C. die MdE infolge des Dienstunfalls zutreffend unter Berücksichtigung der ärztlichen Befunde festgelegt habe. Die von der Klägerin beschriebenen weiteren Beschwerden seien bereits bei der Festlegung der MdE berücksichtigt worden, wie auch das Gesundheitsamt bestätigt habe. Eine erneute Begutachtung sei daher nicht erforderlich. Die von der Klägerin angesprochene Bewertung mit 20 bis 30 % MdE nach den Richtlinien komme nur in Betracht, wenn eine Schulterluxaktion vorliege. Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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In dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Münster, Urteil v. 8.2.1994 - 6 A 2089/91 -, DÖD 1994, 169), das heißt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Grades der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit und damit keinen Anspruch auf Unfallausgleich gehabt. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2001 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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1. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein verletzter Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Der Unfallausgleich wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gewährt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 BeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG wird der Unfallausgleich neu festgesetzt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist

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Entsprechend der Regelung des § 31 BVG macht § 35 BeamtVG die Höhe des Unfallausgleiches abhängig von dem Grad der Beschränkung der Erwerbstätigkeit. Was als „wesentliche Beschränkung der Erwerbstätigkeit“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzusehen ist, ergibt sich in enger Übereinstimmung mit den für die Bestimmung von Grundrenten im Bundesversorgungsgesetz festgelegten Maßstäben aus der Verweisung des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Abs. 1 und 2 BVG. Danach muss die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert sein, um einen Anspruch auf eine Grundrente zu begründen (BVerwG, Urteil vom 30.6.1965 - IV C 38.63 -, BVerwGE 21, 282/283 f.; Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, BBG mit Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 2003, § 35 BeamtVG Rn. 6). Ein Anspruch auf einen Unfallausgleich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG besteht mithin nur, wenn die individuelle Erwerbsfähigkeit des Betroffenen gerade durch den Dienstunfall um wenigstens 25 v. H. gemindert worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Beschränkung aufgrund einer medizinischen Prognose mindestens 6 Monate andauern wird. Die Hundertsätze der Erwerbsminderung sind Durchschnittssätze; eine um 5 v. H. geringere Minderung wird von ihnen mit umfasst (§ 31 Abs. 2 BVG). Das bedeutet, dass für Erwerbsminderungen zwischen 25 und 34 v. H. der Unfallausgleich nach dem Satz von 30 v. H. zusteht (Plog u.a., aaO, § 35 BeamtVG, Rn 8b).

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Zur Bewertung der MdE, die ein komplexer Vorgang insbesondere medizinischer und rechtlicher Feststellungen sowie Einschätzungen ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und die erforderlichen Entscheidungen in eigener Zuständigkeit zu treffen (BVerwG, Urteil vom 21.9.2000 - 2 C 27.99 -, NVwZ-RR 2001, 168). Für die medizinische Bewertung der Unfallfolgen wird der Verwaltungsbehörde in aller Regel der medizinische Sachverstand fehlen. In Vollzug des Untersuchungsgrundsatzes ist die Behörde berechtigt, den Beamten anzuweisen, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die ärztlichen Feststellungen zur Höhe der MdE sind durch das Gutachten eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes (d.h. eines beamteten Arztes oder eines von der Behörde allgemein oder im Einzelfall bestimmten Arztes) zu treffen; ggf. kann auch ein Facharzt beigezogen oder auf Veranlassung des Amtsarztes oder Vertrauensarztes eine Beobachtung in einem Krankenhaus angeordnet werden (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2003, § 35 Rn. 13).

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2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung einer MdE von mindestens 25 % und mithin auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs.

24

Das Gesundheitsamt des Landkreises C. ist in seinem Gutachten vom 22. August 2001 zu der Feststellung gelangt, dass die MdE bei der Klägerin 20 % beträgt. Dieses Gutachten ist, wenn auch kurz und knapp gehalten, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es berücksichtigt sowohl die ärztliche Bescheinigung von Dr. Henning vom 25. Juli 2001 als auch die ärztlichen Bescheinigungen von Prof. Dr. Hans-Jörg B., insbesondere diejenige vom 22. September 2000. Das Gesundheitsamt erläutert darin in für die Kammer einleuchtender Weise, warum es lediglich zu einer MdE von 20 % bei der Klägerin gelangt ist. Insbesondere wird erklärt, dass die von der Klägerin genannten Folgebeschwerden aufgrund der Einschränkung des AC- und SC-Gelenkes bereits in den Richtlinien für die Festlegung der MdE mitberücksichtigt sind und die konkreten Schäden an den Gelenken der Klägerin offenbar nicht solche Besonderheiten aufweisen, als das ein Abweichen von der Richtlinie geboten ist. Dass das Gesundheitsamt seine im Gutachten vom 22. August 2001 getroffenen Feststellungen ohne eine erneute Untersuchung der Klägerin getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn hierzu hätte nur dann eine Veranlassung bestanden, wenn sich aus den neuen Unterlagen von Dr. C. Anhaltspunkte auf eine deutliche Veränderung des ärztlichen Befundes ergeben hätten. Dies war aber gerade nicht der Fall. Dr. C. weist in seiner Bescheinigung keine neuen, bisher nicht bekannten Befunde oder Beschwerdesymptome auf. Er will sie lediglich anders bewertet wissen. Soweit Prof. Dr. B. in seiner Bescheinigung vom 22. September 2000 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdesymptomatik insgesamt so sei, dass man sich jetzt ernsthaft einen operativen Eingriff überlegen müsse, der Befund habe sich gegenüber dem Vorbefund verschlechtert, hat das Gesundheitsamt diesen Ergebnissen bereits Rechnung getragen. Abweichend von seiner Bewertung der MdE mit 15 % in seiner Beurteilung vom 6. April 2000 bewertete es die MdE aufgrund dieser Feststellungen von Prof. Dr. Oestern erstmals am 12. Oktober 2000 mit 20 %.

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Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin brauchte nicht entsprochen zu werden. Eine weitere Beweiserhebung zu den Beschwerden der Klägerin wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das amtsärztliche Gutachten vom 22. August 2001 erkennbare Mängel enthalten hätte, etwa von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, unlösbare Widersprüche aufgewiesen, Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters aufgeworfen oder dem Gutsachter ein für die Fachfrage erforderliches spezielles Fachwissen gefehlt hätte. Etwas Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Amtsarzt das erforderliche Fachwissen gefehlt habe. Sofern der zur Bewertung der MdE berufene Amtsarzt für seine Aufgabe selbst nicht über das gesamte für den speziellen Fall erforderliche Fachwissen verfügt, ist er befugt und gegebenenfalls verpflichtet, entsprechende Fachärzte beizuziehen. Das hat der Amtsarzt hier getan, indem er sich auf die fachärztlichen Untersuchungen und Stellungnahmen von Prof. Dr. B. gestützt hat.

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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass sich ihre Beschwerden seit der letzten Verwaltungsentscheidung im September 2001 verschlimmert haben und/oder sich der Befund weiterhin verschlechtert hat, wofür sie allerdings keinerlei ärztlich bescheinigte Anhaltspunkte vorgelegt hat, kann einer derartigen Änderung im vorliegenden Verfahren, bei dem es, wie oben erwähnt, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, nicht Rechnung getragen werden. Für den Fall, dass eine solche Änderung von der Klägerin durch ärztliche Bescheinigungen glaubhaft gemacht werden könnte, müsste sie bei der Beklagten wiederum einen Antrag auf Neufeststellung des Unfallausgleichs stellen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

28

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.