Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.05.2023, Az.: 12 K 228/22

Erfordernis der Bezeichnung eines Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift für eine ordnungsgemäße Klageerhebung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
09.05.2023
Aktenzeichen
12 K 228/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 55320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2023:0509.12K228.22.00

Amtlicher Leitsatz

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnsitzes); dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Der Kläger hat trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung keine ladungsfähige Anschrift benannt. Auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann zwar verzichtet werden, wenn durch die Angabe schützenswerte Interessen des Klägers gefährdet würden. Dann aber müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet und glaubhaft gemacht werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.

Am 22. Januar 2019 widersprach der Kläger unter Bezugnahme auf Art. 21 DSGVO gegenüber seinem früheren Wohnsitzfinanzamt - Finanzamt A - der elektronischen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten (insbesondere per Telefon, Telefax und E-Mail), sofern keine Verschlüsselung der Übertragung nach dem Stand der Technik (z.B. mit BSI-Zertifizierung) erfolge bzw. die Übertragung ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben werde. Zur Begründung trug er vor, dass der Gegenstand seines Unternehmens der Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Gegenständen sei. Vorwiegend erfolge ein Umgang mit Stoffen, die im besonderen Maße für eine rechtsmissbräuchliche Anwendung geeignet seien. Zur Ausbildung von behördlichen Sprengstoffspürhunden würde betrieblich u.a. "TATP" gefertigt; einem von Terroristen wiederholt bei Sprengstoffanschlägen eingesetztem Explosivstoff. Das dafür vom Kläger eingesetzte Fertigungsverfahren sei für Dritte von Interesse. In verschiedenen Registern seien daher die personenbezogenen Daten des Klägers mit Sperrvermerken versehen, um einen Missbrauch zu verhindern.

Mit Schreiben vom 08. Mai 2019 wandte sich der Kläger erneut an sein früheres Wohnsitzfinanzamt - Finanzamt A - und beantragte, seine private Wohnanschrift durchgehend in eine (benannte) Postfachanschrift zu ändern. Die Wohnanschrift sei aufgrund schutzwürdiger Interessen in verschiedenen Registern gesperrt, ein automatischer Abruf - auch durch Behörden - nicht möglich. Würde jemand ein Dokument "abfangen", könnte er so an die geschützte Privatanschrift gelangen. Die Anschriftenänderung habe keine Auswirkung auf die Bevollmächtigung des Steuerberaters. Mit weiterem Schreiben vom 05. August 2019 teilte der Kläger mit, dass er auch der Nutzung seiner Wohnanschrift in Briefen und anderen Dokumenten widerspreche.

Nach erfolgtem Zuständigkeitswechsel wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 03. Januar 2020 an das nunmehr örtlich zuständige beklagte Finanzamt B unter Hinweis auf den beim Finanzamt A eingelegten Widerspruch und bat um Sachstandsmitteilung sowie bis zur Entscheidung über den Widerspruch um Aussetzung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) DSGVO.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 teilte der Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle des beklagten Finanzamtes B dem Kläger mit, dass zum Zeitpunkt des letzten Schriftverkehrs aufgrund des Zuständigkeitswechsels der Vorgang noch nicht vorlag, da sich die Steuerakten noch im Finanzamt A befanden. Die vom Kläger angegebene Postfachadresse sei gespeichert worden und werde künftig für alle Vorgänge verwendet.

Am 01. Februar 2020 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten, nachdem dieser im Büro seines Bevollmächtigten telefonisch angefragt habe, welche Anschrift konkret zu nutzen sei. Der Kläger teilte mit, dass er das Büro seines Bevollmächtigten gebeten habe, zukünftig eingehende Anrufe gemäß DSGVO zu ignorieren und den Beklagten auf den (sicheren) Postweg zu verweisen, da bei einem einfachen Telefonat ein Mithören durch Dritte möglich sei. Hinsichtlich der Frage des Beklagten zur zu verwendenden Anschrift führte er aus, dass durchgehend die Postfachadresse genutzt werden solle und bat um Mitteilung, ob und ggf. wie durch den Beklagten zukünftig durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werde, dass unverschlüsselt keine personenbezogenen Daten des Klägers elektronisch übertragen werden würden.

Mit Schreiben vom 06. Februar 2020 teilte der Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle des Beklagten dem Kläger mit, dass nunmehr die Postfachanschrift gespeichert worden sei. Durch die Speicherung werde die Anschrift künftig für alle Vorgänge verwendet. Telefonische Anfragen unterblieben zukünftig.

Nachdem in einem Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2020 zur Umsatzsteuervoranmeldung 11/2019 an den Bevollmächtigten des Klägers die Wohnanschrift des Klägers angegeben war, wandte sich der Kläger erneut mit Schreiben vom 06. Februar 2020 an den Beklagten und rügte, dass die Privatanschrift trotz der anderslautenden Zusage des Beklagten in dem Schreiben enthalten gewesen sei.

Der Veranlagungssachbearbeiter des Beklagten teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2020 mit, dass das Anliegen des Klägers bisher so verstanden worden sei, dass im Adressfeld von Schreiben nicht die Wohnanschrift, sondern die Postfachanschrift verwendet werden solle. Dies sei auch entsprechend so gespeichert worden. In Schreiben sowie Bescheiden, die an den Bevollmächtigten des Klägers adressiert seien, sei zwar die Privatanschrift des Klägers angegeben, diese sei aber nicht nach außen sichtbar. Es sei nicht davon ausgegangen worden, dass selbst in Schreiben an den vom Kläger bestimmten Empfangsbevollmächtigten die Privatanschrift nicht enthalten sein solle. Dies werde künftig beachtet.

Der Kläger teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 05. März 2021 mit, dass dem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO damit entsprochen wurde und keine Anhaltspunkte für eine nochmalige Verarbeitung der Anschrift bestünden. Weitere Schritte daher nicht geplant seien.

Im Januar 2021 wurde eine Umbuchungsmitteilung hinsichtlich der Umsatzsteuer vom 18. Januar 2021 an die Wohnanschrift des Klägers versandt. Die Bearbeiterin in der Erhebungsstelle des Beklagten hatte die Privatanschrift des Klägers handschriftlich im Adressfeld der Umbuchungsmitteilung notiert.

Auf die insoweit erfolgte Rüge des Klägers teilte der Veranlagungssachbearbeiter des Beklagten mit Schreiben vom 11. Februar 2021 mit, dass die alleinige Speicherung einer Postfach-Anschrift systembedingt nicht möglich sei. Das System verlange auch bei der Hinterlegung einer Postfachanschrift die Eingabe der Postanschrift mit Straße, Postleitzahl und Ort. Um dem Wunsch des Klägers nachzukommen, sei eine sonst nicht übliche Speicherung erfolgt. Bei der erforderlichen Eingabe zu Postleitzahl und Ort sei im System "00000 unbekannt" gespeichert worden. Diese Vorgehensweise komme üblicherweise nur zur Anwendung, wenn die Wohnanschrift des Steuerpflichtigen unbekannt sei. Dies führe aber dazu, dass in bestimmten Konstellationen Standardmitteilungen für einen Bereich, für den keine Empfangsvollmacht vorliege - wie hier die Umbuchungsmitteilung der Erhebungsstelle -, ohne Anschrift ausgedruckt werden würden. In der dann von der Bearbeiterin getätigten Abfrage zur Steuernummer (N-Abfrage) tauche zwar die Postfach-Anschrift des Klägers, gleichzeitig aber auch der Hinweis: "00000 unbekannt" - also Wohnanschrift unbekannt - auf. Die zuständige Bearbeiterin im Erhebungsbereich habe daraus geschlussfolgert, dass die Wohnanschrift doch (wieder) bekannt sei und die Speicherung zur Postfachanschrift nicht aktuell sei. Die Bearbeiterin der Erhebungsstelle sei auf die zukünftige unbedingte Beachtung der gespeicherten Postfach-Anschrift hingewiesen worden. Außerdem sei beim Rechenzentrum angefragt worden, ob für das spezielle Anliegen des Klägers systemseits eine "bessere" Speichermöglichkeit bestehe. Bei dem im Einsatz befindlichen Programm sei nach Auskunft des Rechenzentrums aber keine andere edv-gestützte Lösung möglich.

Am 03. Juni 2022 sandte die Grundbesitzstelle des Beklagten zur Vorbereitung der Neuberechnung der Grundsteuer ab 2025 für das im Eigentum des Klägers in der Gemeinde C belegene und mit einer Betriebsvorrichtung (Telefonmast) bebaute Grundstück ein Informationsschreiben zur Grundsteuerreform und der damit verbundenen Erklärungsabgabe zunächst im Zentralversand und dann erneut personell an die Wohnanschrift des Klägers.

Am 17. Juni 2022 übersandte der Kläger seine elektronische Feststellungserklärung für das Jahr 2020 an den Beklagten. In der Feststellungserklärung war - wie auch in den Vorjahren - die Wohnanschrift des Klägers angegeben.

Mit Schreiben vom 22. August 2022 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage und rügte einen Verstoß des Beklagten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO. Der Beklagte sei offensichtlich nicht in der Lage die erforderlichen und zugesicherten Datenschutzmaßnahmen dauerhaft umzusetzen.

Mit Beschluss vom 03. November 2022 verwies das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit auf Antrag der Beteiligten an das Niedersächsische Finanzgericht.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Klagebegehrens weiter vor, dass er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sei. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juni 2021 - 3 B 19/20 -, juris) bestehe bei ihm die Gefahr, dass Dritte ihn zur Erlangung seiner Produkte entführen, oder einen Raub begingen. Aus diesem Grund bestehe auch eine Melderegistersperre zugunsten der Wohnanschrift des Klägers, die auch gegenüber Behörden gelte. Auch habe der Kläger keinen akten- oder abteilungsbezogenen datenschutzrechtlichen Widerspruch eingelegt, sondern einen allgemeingültigen für die gesamte Behörde. Der Kläger habe ausdrücklich jeder Verwendung seiner Privatanschrift widersprochen und dies nicht nur auf einen bestimmten Sachverhalt bezogen. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 23. Januar 2020 mitgeteilt, dass das angegebene Postfach gespeichert sei und künftig bei allen Vorgängen verwendet werde. Wenn der Beklagte sich nunmehr darauf berufe, dass das streitgegenständliche Schreiben Informationen zur Grundsteuer und damit einen anderen Vorgang betreffe, so sei das irrelevant und belege, dass sich der Beklagte nicht an seine eigenen Zusagen halte. Offenbar seien keine ausreichenden technischen Vorkehrungen getroffen worden, um die Versendung von Schreiben an die Privatanschrift des Klägers in der Zukunft auszuschließen. Dabei sei es auch unerheblich, ob die Mitarbeiter einer Abteilung auf die Daten einer anderen Abteilung zugreifen könnten. Um dem Anspruch des Klägers ausreichend Rechnung zu tragen, müsse die Wohnanschrift beim Beklagten - als verantwortlichen Datenverarbeiter - für alle Vorgänge und Abteilungen gesperrt werden, ansonsten könnten sich immer wieder datenschutzrechtliche Verletzungen ergeben. Es sei daher bei weitem nicht ausreichend, dass nunmehr auch zu einem Grundbesitzaktenzeichen die Postfachadresse gespeichert worden sei. Vielmehr sei im System des Beklagten für alle Abteilungen und alle Anschreiben die Wohnanschrift des Klägers zu sperren. Der Beklagte habe im Rahmen technischer und organisatorischer Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die vertrauliche Anschrift in allen Angelegenheiten, für die er zuständig sei, nicht mehr verwendet werde. Er müsse Vorkehrungen treffen, entsprechende Sperren vollständig umzusetzen und könne sich nicht darauf berufen, dass mangels entsprechender technischer Vorkehrungen im EDV-System des Landes eben bestimmte Vorgänge datenschutzwidrig mit der gesperrten Adresse verknüpft seien oder würden. Dem Kläger sei nicht klar, ob die Postfachanschrift in Zukunft einfach durch eine Datenaktualisierung oder Rücksicherung alter Daten nach einem Systemausfall wieder mit der vertraulichen Wohnanschrift überschrieben werden könne, und dadurch wieder rechtswidrig verarbeitet werde. Unklar sei auch, ob die Daten regelmäßig geprüft werden.

Im Übrigen dürfte es sich bei dem Informationsschreiben der Grundbesitzsteuerstelle um keine erforderliche, d.h. "unumgängliche", Datenverarbeitung gehandelt haben. Ferner habe es der Beklagte offenbar versäumt, nachdem er bei der Melderegisteranfrage auf die Auskunftssperre hingewiesen worden sei, eine datenschutzrechtliche Prüfung über die Zulässigkeit der Verwendung der Adresse vorzunehmen. Auch wenn die Auskunftssperre nach der alten Fassung des Bundesmeldegesetzes gegenüber Behörden nicht per se galt, habe die Behörde dennoch zu prüfen, ob die Adresse verwendet werden dürfe. Dies sei aufgrund des vom Kläger erhobenen Widerspruchs und der bestehenden Gefährdungslage nicht der Fall gewesen.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das beklagte Finanzamt zu verpflichten, es zu unterlassen, die Wohnanschrift des Klägers (elektronisch) zu verarbeiten, soweit nicht die Verarbeitung aufgrund einer spezialgesetzlichen Vorschrift zulässig und dies auch tatsächlich erforderlich ist,

    hilfsweise das Finanzamt zu verpflichten, es zu unterlassen, die Wohnanschrift des Klägers (elektronisch) zu verarbeiten,

  2. 2.

    das beklagte Finanzamt wird weiterhin verpflichtet, es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers elektronisch ohne eine dem Stand der Technik entsprechende (Ende-zu-Ende) Verschlüsselung zu übermitteln,

  3. 3.

    dem beklagten Finanzamt wird für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € angedroht,

  4. 4.

    das beklagte Finanzamt wird verpflichtet, über den Antrag nach Artikel 21 DSGVO zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO liege nicht vor. Der gesamte Vorgang und Schriftverkehr mit dem Kläger sei ausschließlich unter der Steuernummer, unter der der Kläger ertragssteuerlich sowie zur Umsatzsteuer veranlagt werde, geführt worden. Sofern der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2020 hinweise, wonach das angegebene Postfach gespeichert worden sei und künftig für alle Vorgänge verwendet werde, bezog sich dies ausschließlich auf die unter einer anderen Steuernummer erfassten Daten und umfasste nicht den Datenbestand der Grundbesitzakte. Zudem habe die Mitarbeiterin aus dem Veranlagungsdienst auch keine Kenntnis von der Grundbesitzakte des Klägers. Ein Zusammenhang mit der Grundbesitzakte des Klägers sei aufgrund der beim Beklagten gespeicherten "Belegenheitsdaten" der Gemarkung C - ohne weitere Hinweise - auch nicht ersichtlich. Erst nach Übersendung der Anlage K 1 - dem Informationsschreiben der Grundbesitzsteuerstelle - durch das Verwaltungsgericht sei eine Zuordnung zur Grundbesitzakte überhaupt möglich gewesen.

Den Mitarbeitern der Grundbesitzstelle sei es im Hinblick auf § 30 AO - Steuergeheimnis - weder erlaubt noch sei dies aufgrund mangelnder Abfragemöglichkeiten tatsächlich möglich, auf den zur ertrags- und umsatzsteuerlichen gespeicherten Datenbestand bzw. den Inhalt der papiernen Steuerakte und damit auf die dort hinterlegte Postfachanschrift des Klägers zuzugreifen.

Zur Absendung des Informationsschreibens zur Grundsteuerreform an den Kläger habe für die Grundbesitzstelle des Beklagten nur die Möglichkeit bestanden, durch eine Melderegisterauskunft die Wohnanschrift des Klägers zu ermitteln. Weder habe der Kläger (vorsorglich) der Grundbesitzstelle eine andere Anschrift mitgeteilt noch besitze der in der Gemeinde C belegene Grundbesitz des Klägers eine zustellfähige Postanschrift. Zum Grundbesitzaktenzeichen des Klägers sei nunmehr - zeitnah nach Erhalt der Anlage K 1 vom Verwaltungsgericht am 22. September 2022 - zwischenzeitlich der Datenbestand der geführten Grundbesitzakte geändert und die Wohnanschrift des Klägers durch eine Postfachanschrift ersetzt worden. Damit sei die Verwendung der Wohnanschrift bei künftigen Schriftsätzen nunmehr ausgeschlossen.

Im Übrigen habe der Kläger im Rahmen der Abgabe seiner Feststellungserklärungen eigenständig seine Wohnanschrift angegeben und diese damit wiederholt offengelegt. Die elektronisch mit der Feststellungserklärung übermittelten Daten würden vom System automatisch mit dem vorhandenen gespeicherten Datenbestand abgeglichen. Es könnte daher durch die Übermittlung der Wohnanschrift durch den Kläger dazu gekommen sein, dass die "gesperrte" Anschrift überschrieben würde. Angesichts dessen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit der Abfrage der Grundbesitzstelle - möglicherweise durch den Sachgebietsleiter - insoweit ein Zugriff auf die entsprechenden persönlichen Daten der Wohnungsanschrift des Klägers erfolgt sei. Dies lasse sich aber im Nachhinein nicht mehr feststellen.

In der mündlichen Verhandlung zu seiner Wohnanschrift befragt, gab der Kläger an, dass - entgegen der Annahme des Gerichts - es sich bei der dem Gericht mitgeteilten Anschrift des Klägers nicht um seine Wohnanschrift, sondern um eine Geschäftsanschrift handle. Auf den vom Vorsitzenden gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO erteilten Hinweis, machte der vertretene Kläger keine weiteren Angaben. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unzulässig.

1. Zwar ist gemäß Art. 82 Abs. 6, Art. 79 Abs. 2 DSGVO i.V. mit § 32i Abs. 2 AO für Klagen der betroffenen Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Personen der Finanzrechtsweg gegeben.

Darüber hinaus entfaltet der rechtskräftige Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Rechtswegs Bindungswirkung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).

2. Die Klage ist aber bereits wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift des Klägers unzulässig.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Klage u.a. den Kläger bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört dazu bei natürlichen Personen - vorbehaltlich besonderer Umstände, die dies unzumutbar machen (etwa Obdachlosigkeit, vgl. BFH, Beschluss vom 29. Januar 2018 - X B 122/17 -, juris, oder drohende Verhaftung, vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IV R 25/00 -, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112) - die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann und die mitunter auch als "ladungsfähige Anschrift" bezeichnet wird (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 29. Januar 2018 - X B 122/17 -, juris). Die Notwendigkeit, bei natürlichen Personen eine Wohnung anzugeben, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO durch Übergabe des Schriftstücks an eine dritte Person, die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten und die Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 ZPO das Vorhandensein einer Wohnung voraussetzen. Soweit es an der Angabe einer Wohnanschrift fehlt, liegt keine "Anschrift, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann", bzw. keine "ladungsfähige Anschrift" vor; das Vorhalten eines Briefkastens genügt nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Januar 2018 - X B 122/17 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 29. Januar 2018 - X B 122/17 -, juris; Beschluss vom 30. Juni 2015 - X B 28/15 -, BFH/NV 2015, 1423; Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VII B 119/19 -, juris).

Des Weiteren ist die Anschrift nach § 105 FGO im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung anzugeben, die gemäß § 151 Abs. 2 FGO auch als Vollstreckungstitel Bedeutung erlangen kann. Schließlich ist die Klägeranschrift zumindest deshalb regelmäßig erforderlich, weil anders nicht sichergestellt werden kann, dass sich der Kläger bei etwaigem Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1987 - IV b ZR 4/87 -, NJW 1988, 2114 [BGH 09.12.1987 - IVb ZR 4/87]). Für das verwaltungsgerichtliche und mithin auch für das finanzgerichtliche Verfahren ist jedoch umstritten, ob dieser letzte Gesichtspunkt nicht nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IV R 25/00 -, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Klage nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es sich bei der von ihm gegenüber dem Gericht mitgeteilten Anschrift nicht um seine Wohnanschrift, sondern eine Geschäftsanschrift handelt. Auf dem vom Vorsitzenden gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO erteilten Hinweis, dass zum notwendigen Inhalt der Klageerhebung gemäß § 65 FGO die Mitteilung der Wohnanschrift erforderlich ist, andernfalls die Klage bereits aus diesem Grund unzulässig wäre, hat der vertretene Kläger keine weiteren Angaben gemacht.

Auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann zwar verzichtet werden, wenn durch die Angabe schützenswerte Interessen des Klägers gefährdet würden. Es ist aber Aufgabe des Klägers darzulegen, dass schützenswerte Interessen der Angabe der Wohnanschrift entgegenstehen und darüber hinaus auch glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Die Behauptung des Klägers, dass er in seinem Unternehmen zur Ausbildung von behördlichen Sprengstoffspürhunden u.a. "TATP" fertige, einem von Terroristen wiederholt bei Sprengstoffanschlägen eingesetztem Explosivstoff, ist vom Kläger in keinster Weise glaubhaft gemacht worden - z.B. durch Vorlage der dazu erforderlichen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (§7 SprengG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten. Eine Nachprüfung war dem Gericht nicht möglich. Auf die fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen, hat der vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung (nur) angegeben, dass er nach dem Schutzkonzept des Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen der höchsten Sicherheitsstufe "E" unterfalle. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Daten einer Person, die mögliches Opfer einer strafbaren Handlung sein könnte, nach dem Schutzstufenkonzept des Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Niedersachsen der höchsten Schutzstufe "E" unterfällt. Dies stellt jedoch keinen Nachweis dafür da, dass der Kläger diesem besonders geschützten Personenkreis angehört. Im Übrigen erschließt sich - selbst wenn man unterstellt, wofür der Senat keine Anhaltspunkte hat, dass der Kläger tatsächlich Sprengstoff in Form von "TATP" in seinem Unternehmen herstellt - nicht, weshalb die Wohnanschrift des Klägers einem besonderen Schutz unterliegen soll, die Geschäftsanschrift - auch wenn diese kein Geschäftslokal ist -, jedoch nicht. Die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um an die gelagerten Produkte zu gelangen oder Kenntnisse zum Fertigungsverfahren zu erhalten, dürfte für beide Aufenthaltsorte gegeben sein.

3. Der Klageantrag zu 1. ist nicht hinreichend bestimmt.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 der FGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Sollte aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, soll das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet werden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles ab.

Die Formulierung im Klageantrag "soweit nicht die Verarbeitung aufgrund einer spezialgesetzlichen Vorschrift zulässig und dies auch tatsächlich erforderlich ist" erfordert für jeden einzelnen Fall der Verarbeitung der Wohnanschrift durch den Beklagten eine Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung. Dies kann nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden.

Auf diesen Umstand der Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1. wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführlich und umfassend im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Sie hielt ungeachtet dessen an der Stellung des Antrags fest.

4. Der (echte) Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1. ist unzulässig, da der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Klagegegenstand den Klagegegenstand des Hauptantrages zu 1. umfasst und über diesen hinausgeht.

5. Der Klagantrag zu 4. ist nicht bestimmt genug. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes ab. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die ihn treffende Rechtsverletzung liegt. Der Kläger hat nicht näher bezeichnet, über welchen Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO genau der Beklagte entscheiden solle.

Die Klage hätte zudem auch in der Sache keinen Erfolg.

II. Der Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1.) ist unbegründet.

1. a) Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG; im Folgenden DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist (Schwarz/Pahlke, AO/FGO Kommentar, Erstkommentierung zur Neuregelung des Datenschutzes im Steuerlichen Verfahren, Einleitung Ziffer 1; Gosch/Mues, AO/FGO Kommentierung, § 29b AO Rn. 9), hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden.

Aus Art. 17 DSGVO kann sich über den Wortlaut hinaus auch ein Anspruch auf Unterlassung ergeben. Zwar wird in Art. 17 DSGVO nur ein Löschungsrecht normiert; aus diesem in Verbindung mit Art. 79 DSGVO, der wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe bei einer Verletzung der Datenschutzgrundverordnung garantiert, kann jedoch zugleich ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19 -, juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 - B 1 KR 31/17 R -, BSGE 127, 181-188; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22 -, juris). Denn aus der Verpflichtung zur Löschung von Daten ergibt sich implizit zugleich die Verpflichtung, diese künftig nicht (wieder) zu speichern. So sieht der Bundesgerichtshof (BGH) in der erstgenannten Entscheidung vom 12. Oktober 2021 im Löschungsanspruch des Art. 17 DSGVO zugleich einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19 -, juris). Dieser aus der inneren Logik des Anspruchs auf Löschung hergeleitete Unterlassungsanspruch richtet sich auf die Unterlassung der Speicherung von Daten als Gegenstück der Löschung von Daten (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22 -, juris).

b) Der Verantwortliche ist jedoch (nur) u.a. dann verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen bzw. gelöschte Daten künftig nicht wieder zu speichern, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 Buchst d DSGVO).

aa) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich für personenbezogene Daten nach Art. 6 DSGVO, für besondere Kategorien - sensibler - personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO.

Lag keiner der in Art. 6 oder Art. 9 DSGVO angeführten Gründe für eine rechtmäßige Verarbeitung der Daten vor, kann die betroffene Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) unionsrechtlich die Löschung personenbezogener Daten wegen anfänglich unrechtmäßiger Verarbeitung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst d DSGVO von dem Verantwortlichen verlangen.

bb) Nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende natürliche Person ("betroffene Person") beziehen.

cc) Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO versteht man unter "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Es ist auch nicht allein auf die Datenverarbeitung abzustellen, sondern auch Vorbereitungsmaßnahmen können einen entsprechenden Anspruch begründen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 37. Ed. 1.8.2021, DSGVO Art. 82 Rn. 14). Die DSGVO erfasst neben der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten auch deren nichtautomatisierte Verarbeitung, solange sie in einem "Dateisystem" gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird" (Art. 4 Nr. 6 DSGVO). Strukturiert ist eine Sammlung personenbezogener Daten als eine planmäßige Zusammenstellung von Einzelangaben (Ernst in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 RdNr. 53) nach dem gebotenen weiten Verständnis, wenn die Daten über eine bestimmte Person leicht wiederauffindbar sind.

dd) Der Beklagte als Finanzbehörde muss die Daten als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO verarbeiten. Verantwortlicher in diesem Sinne kann auch eine Behörde sein, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Löschungsanspruch bzw. ein Unterlassungsanspruch des Klägers auf künftige Speicherung der Daten aus Art. 17 DSGVO nicht vor.

a) Zwar liegt unzweifelhaft eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch den Beklagten als Finanzbehörde vor. Weiter ist die Wohnanschrift des Klägers ein persönliches Datum. Die Ermittlung der Wohnanschrift des Klägers, deren Speicherung im Datenbestand sowie deren Verwendung zur Übersendung des Informationsschreibens stellt auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde als Verantwortliche dar.

b) Es liegt jedoch keine unrechtmäßige Datenverarbeitung des Beklagten durch die Verarbeitung der Wohnanschrift im Sinne des Art. 17 Abs. 1 d DSGVO vor. Die Verarbeitung war rechtmäßig.

Der Kläger stützt sich vor allem auf die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung als solcher und damit auf Art. 17 Abs. 1 d DSGVO. Er reklamiert für sich, dass der Beklagte aufgrund der bei ihm aufgrund seiner Berufstätigkeit bestehenden besonderen Gefährdungslage verpflichtet sei, statt seiner Wohnanschrift nur eine von ihm benannte Postfachanschrift zu verwenden und die Wohnanschrift im Dateisystem zu löschen.

aa) Nach Art. 6 Abs. 1 c DSGVO ist die Datenverarbeitung u.a. dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 e DSGVO rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diesen Erlaubnisvorbehalt füllte der bundesdeutsche Gesetzgeber für den Bereich der Abgabenordnung durch Schaffung der Erlaubnistatbestände § 29b und § 29c AO aus.

Nach § 29b Abs. 1 AO ist die Datenverarbeitung durch die Finanzbehörden gerechtfertigt, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die den Finanzbehörden übertragen wurde, erfolgt. Die den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben ergeben sich aus § 85 AO und den Steuergesetzen. Gemäß § 85 Satz 1 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Dabei haben sie insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85 Satz 2 AO).

In der Gesetzesbegründung (BTDrs. 18/12611, Seiten 76 ff.) führt der Gesetzgeber aus: "Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.[...] Soweit die Vorschrift bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken gemäß Artikel 2 der [DSGVO] zur Anwendung kommt, wird mit ihr eine Rechtsgrundlage auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Absatz 2 und Absatz 3 der [DSGVO] geschaffen."

Der historische Gesetzgeber ging danach davon aus, eine Erlaubnisnorm auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 e DSGVO zu schaffen. Tatsächlich erfüllt § 29b AO im Zusammenspiel mit der in der Gesetzesbegründung selbst genannten rechtlichen Verpflichtung der Finanzbehörden nach § 85 AO auch alle Merkmale des Art. 6 Abs. 1 c DSGVO (FG München, Urteil vom 4. November 2021 - 15 K 2687/19 -, juris).

bb) Die Erhebung und Verarbeitung der Daten - hier der Wohnanschrift des Klägers durch die Grundbesitzsteuerstelle - ist insoweit nicht nur geeignet, sondern darüber hinaus auch erforderlich für die Ermittlung des Klägers als Steuerpflichtigen und zur Vorbereitung der Neufestsetzung der Grundsteuer. Zu der Art und Weise der Datenverarbeitung bestand keine sinnvolle oder zumutbare Alternative, also kein gleich geeignetes Mittel, um dieses legitime Ziel zu erreichen. Es bestand für die Grundbesitzsteuerstelle keine andere Möglichkeit mit dem Kläger in Kontakt zu treten. Die Postfachanschrift war nicht bekannt. Der streitgegenständliche Grundbesitz verfügt über keine zustellfähige Anschrift.

Es wäre Sache des Klägers gewesen, dem Beklagten mitzuteilen, dass er über entsprechenden Grundbesitz verfügt, auch wenn er möglicherweise keine Kenntnis über die Organisation des Beklagten (hier: gesonderte "Abteilung" der Grundbesitzstelle) haben sollte. Zumindest muss dem Kläger bekannt gewesen sein, dass er unter der ertragsteuerlichen Steuernummer zumindest nicht zur Grundsteuer veranlagt wird. Dass die Grundbesitzstelle nicht auf den ertrags- und umsatzsteuerlich gespeicherten Datenbestand bzw. den Inhalt der papiernen Steuerakte und damit auf die dort hinterlegte Postfachanschrift des Klägers zuzugreifen konnte, dient gerade neben dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) dem Datenschutz.

An dieser Stelle weist das Gericht auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger bisher nicht einmal glaubhaft gemacht hat, dass er überhaupt aufgrund seiner beruflichen Betätigung eine besonders zu schützende Person ist, der bei Offenbarung der persönlichen Daten Gefahren für Leib und Leben drohten.

c) Soweit der Kläger sich für die Löschung auf seinen erklärten Widerspruch bezieht, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 17 Abs. 1 c DSGVO berufen, weil das dort in Bezug genommene Widerspruchsrecht nur hinsichtlich von Datenverarbeitungen besteht, die sich auf Art. 6 Abs. 1 e oder f DSGVO beziehen. Wie oben bereits ausgeführt, verarbeitet das Finanzamt Daten aufgrund seiner rechtlichen Verpflichtung nach §§ 85, 88 AO i.V.m. § 29b AO und damit unter der Erlaubnisbedingung des Art. 6 Abs. 1 c DSGVO (vgl. dazu auch FG München, Urteil vom 4. November 2021 - 15 K 2687/19 -, juris). Ein Widerspruchsrecht steht dem Kläger damit nicht zu. Im Übrigen schließt § 32f Abs. 5 AO das Recht auf Widerspruch aus denselben Gründen aus. An der Ermittlung der Wohnanschrift des Klägers, bestand ein zwingendes öffentliches Interesse, weil das Finanzamt anderenfalls seiner Aufgabe aus § 85 AO nicht wirksam nachkommen könnte.

d) Aus Art. 17 Abs. 1 a DSGVO - Löschung, wenn die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig sind - kann der Kläger ebenfalls kein Löschungsrecht ableiten. Die Wohnanschrift des Klägers wird insbesondere für etwaige notwendige Zustellungen an den Kläger im Besteuerungsverfahren benötigt.

Eine natürliche Person wird im Rechtsverkehr grds. durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert, was insbesondere bei Namensgleichheit von Bedeutung sein kann. Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen.

Nach dem Wohnort des Steuerpflichtigen bestimmt sich auch die Zuständigkeit der Finanzbehörde. Mit dem Sinn dieser Bestimmungen wäre es daher grds. nicht vereinbar, die frei wählbare Anschrift eines Postfaches als Wohnungsangabe ausreichen zu lassen. Zudem ist für die Zustellung ein Postfach (dessen Einrichtung unabhängig vom Wohnort des Fachinhabers in jedem Ort im Bundesgebiet möglich ist) nicht im gleichen Maße geeignet wie eine Wohnungsanschrift. Es lässt nur die Zustellung nach § 4 Abs. 1 VwZG mittels eingeschriebenen Briefes zu. Eine Zustellung mit Zustellungsurkunde nach § 3 Abs. 1 VwZG i.V.m. §§ 180 bis 186 ZPO ist nicht möglich. Damit entfällt nicht nur die Ersatzzustellung an Hausgenossen und Vermieter (§ 181 ZPO), sondern vor allem auch die Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 182 ZPO, da diese einen erfolglosen Zustellungsversuch an der Wohnung des Adressaten voraussetzt. Da das Schriftstück mit Hilfe einer Postfachanschrift erst dann zugestellt ist, wenn es der benachrichtigte Zustellungsempfänger tatsächlich abholt, hängt der Erfolg der Zustellung und deren Zeitpunkt von dessen Mitwirkung ab. Ist er vom Eingang eines Schriftstückes benachrichtigt worden, so steht es in seinem Belieben, wann er es innerhalb der sieben Tage, in denen es das Postamt zur Abholung bereithält, in Empfang nimmt. Hat er an der Zustellung kein Interesse - etwa, weil sie Rechtspflichten, Obliegenheiten, Fristen oder andere Nachteile auslöst -, braucht er lediglich die siebentägige Abholfrist verstreichen zu lassen. Danach wird der Brief von der Post an den Absender zurückgesandt. Der Zustellungsversuch ist dann gescheitert. Die mit der Angabe lediglich eines Postfaches verbundenen Unsicherheiten lassen sich auch nicht immer mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren. Der Beklagte muss über einen zuverlässigen Nachweis darüber verfügen, ob und wann z.B. seine Bescheide den Steuerpflichtigen erreicht haben.

e) Darüber hinaus schließt Art. 17 Abs. 3 DSGVO die Löschung generell aus, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Erhebung und Verarbeitung der Wohnanschrift ist aus vorgenannten Gründen für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens notwendig.

f) Schließlich beschränkt § 32f AO die Verarbeitung personenbezogener Daten unter bestimmten Umständen nicht - so etwa, wenn die Unrichtigkeit der Daten nicht feststeht (§ 32f Abs. 1 AO). Die Wohnanschrift des Klägers ist - unstrittig - richtig.

g) Im Übrigen fehlt es für eine derartige Unterlassungsklage bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger selbst hat dem Beklagten mit der elektronischen Übermittlung seiner Feststellungserklärungen zuletzt mit der Feststellungserklärung für 2020 am 17. Juni 2022, also noch nachdem die Grundbesitzstelle des Beklagten das streitgegenständliche Informationsschreiben an die Wohnanschrift des Klägers sandte, seine Wohnanschrift wiederholt offenbart. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen des nach der elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärung systembedingt automatisch erfolgten Abgleichs mit dem beim Beklagten gespeicherten Datenbestand die beim Beklagten "gelöschte" Anschrift wieder überschrieben wurde. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Erledigung des Rechtsstreits durch die vom Beklagten getroffenen Maßnahmen nicht eingetreten sei, da weiterhin die Gefahr bestünde, dass die beim Beklagten nunmehr gespeicherte Postfachanschrift in Zukunft einfach durch eine Datenaktualisierung oder Rücksicherung alter Daten nach einem Systemausfall wieder mit der vertraulichen Wohnanschrift überschrieben werden könne, wenn er durch die (elektronische) Übermittlung seiner Wohnanschrift an den Beklagten selbst den Anlass für eine solche Erfassung und Speicherung seiner Wohnanschrift setzt.

II. Soweit der Kläger beantragt den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers elektronisch ohne eine (Ende-zu-Ende) Verschlüsselung zu übermitteln, ist auch dieser Antrag unbegründet.

1. In der DSGVO ist schon kein Individualanspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Dritte normiert. Die DSGVO kennt ihrem Wortlaut nach als möglicherweise einschlägige Ansprüche zugunsten der von Datenverarbeitung betroffenen Personen lediglich einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO), insbesondere, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, und auf Schadensersatz aus Art. 82 für einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22 -, juris).

a) Der Anspruch auf die begehrte Unterlassung ergibt sich nicht aus Art. 17 DSGVO. Der sich als Gegenstück der Löschung der Daten aus der inneren Logik des Anspruchs auf Löschung hergeleitete Unterlassungsanspruch richtet sich nur auf die Unterlassung der Speicherung von Daten. Denn unter Löschen versteht man die Unkenntlichmachung gespeicherter Informationen, so dass es niemand mehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, die Information wahrzunehmen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22 -, juris, m.w.N.)

Der Kläger verlangt mit dem Klageantrag zu 2. aber nicht die Unterlassung der Speicherung von Daten über ihn durch den Beklagten, sondern die Unterlassung der Übermittlung von Daten durch den Beklagten an Dritte soweit diese nicht mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgt. Die DSGVO unterscheidet aber klar zwischen der Speicherung von Daten und der Übermittlung von Daten (an Dritte), wie insbesondere die Definition der Datenverarbeitung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO und die Überschriften der Art. 44 - 46 DS-GVO zeigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22 -, juris).

b) Der vom Kläger geltend gemacht Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 2.) ergibt sich auch nicht aus Art. 82 DSGVO.

Zwar kann sich - jedenfalls nach deutschem Verständnis der Schadensrestitution im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB - aus einem Schadensersatzanspruch auch ein Unterlassungsanspruch ergeben (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22 -, juris). Die Voraussetzungen dafür liegen im Streitfall jedoch nicht vor. Der Kläger hat schon einen konkreten Schaden, der ihm durch die Weiterleitung der Daten als Folge der von ihm vorgetragenen zwei Telefonate des Beklagten entstanden sein soll, nicht dargelegt. Ein Anspruch setzt aber die Entstehung eines immateriellen Schadens voraus. Dazu hat jüngst der EuGH entschieden (Urteil vom 04. Mai 2023 - C-300/21 -), dass eine DSGVO-Verletzung allein nicht genügt, um einen Schadensersatz zu erhalten, denn es müsse auch ein (materieller oder immaterieller) Schaden - der vom Kläger darzulegen und zu beweisen ist - eingetreten sein.

c) Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht, insbesondere ein Anspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der verletzten Norm der DSGVO, sind wegen der durch die DSGVO unionsweit abschließend vereinheitlichten Regelung des Datenschutzrechts ausgeschlossen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22 -, juris, m.w.N.).

d) Ferner dient die in Art. 24 DSGVO verankerte Verpflichtung zur Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen dem Ziel, sicherstellen und nachweisen zu können, dass die Verarbeitung im Einklang mit der DSGVO erfolgt (Mantz in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 32 Rn. 1). Der in Art. 32 DSGVO niedergelegte Grundsatz des Datenschutzes durch Datensicherheitsmaßnahmen konkretisiert die in Art. 24 DSGVO generell geregelten Datensicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Die in Bezug genommenen Vorschriften gewähren dem Kläger aber keine individuellen subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern verfolgen übergeordnete Ziele im Gemeininteresse - objektives Recht - (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2022 - 16 K 2059/21 -, juris).

e) Auch liegt die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vor. Der Kläger verweist zur Begründung seines Anspruchs auf ein zwischen dem Veranlagungssachbearbeiter des Beklagten und seinem empfangsbevollmächtigten Steuerbüro geführtes Telefonat, bei dem der Sachbearbeiter des Beklagten um Klarstellung hinsichtlich der zu verwendenden Adresse gebeten hatte. Hierzu hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt künftig keine Telefonate zu führen. Verstöße der im Antrag zu 2. genannten Art sind daher nicht (mehr) zu erwarten.

Soweit der Kläger eine telefonische Kontaktaufnahme des Beklagten mit dem Verwaltungsgericht rügt, in der der Name des Klägers mitgeteilt und um Übersendung der fehlenden Anlage K 1 gebeten wurde, kann darin schon kein datenschutzrechtlicher Verstoß gegen die DSGVO erblickt werden.

III. Die Unterlassungsanträge sind unbegründet, sodass kein Zwangsgeld angedroht werden kann (§§ 151, 154, 155 FGO i.V.m. § 888 Abs. 1 ZPO).

IV. Der Klageantrag zu 4. ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger steht kein Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO zu.

Gemäß Art. 21 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem besonderen öffentlichen Interesse heraus erfolgt, Widerspruch einzulegen. Beschränkungen ergeben sich aus Art. 23 DSGVO. Gemäß Art. 23 Abs. 1 e) DSGVO können die Art. 12 bis 22 DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, wenn dies dem Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit dient. Die §§ 32a ff. AO regeln die Umsetzung der durch Öffnungsklauseln in der DSGVO der nationalen Gesetzgebung zugewiesenen Regelungsspielräume für den Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts. § 32f Abs. 5 AO schließt das Recht auf Widerspruch des Klägers aus. An der Ermittlung der Wohnanschrift des Klägers, bestand ein zwingendes öffentliches Interesse, weil das Finanzamt anderenfalls seiner Aufgabe aus § 85 AO nicht wirksam nachkommen könnte.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).