Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.05.2023, Az.: 9 K 93/22

Abschreibung; AfA-Tabelle; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; Motoryacht; Nachweisanforderungen; Vercharterung; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer vercharterten Motoryacht

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.05.2023
Aktenzeichen
9 K 93/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 25100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2023:0516.9K93.22.00

Fundstellen

  • GStB 2023, 391-392
  • RdW 2023, 976-978

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anwendung der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter ( AfA-Tabelle AV , BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532), die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für Segelyachten (unter 4.4.3) auf die streitbefangene Motoryacht ist wegen der Vergleichbarkeit in Bezug auf den Aufbau und den Rumpf unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten. Sie bildet den vorliegenden Einzelfall vertretbar ab und führt nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Allein der Unterschied zwischen einer Segelyacht und einer Motoryacht (die Motorisierung), rechtfertigt keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

  2. 2.

    Auch wenn die branchenspezifische AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt vom 16. September 1992 (IV A 7-S 1551-103/92, IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) wegen der Branchenunterschiede zwischen der Vercharterung zu Freizeitzwecken auf Binnengewässern und der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt enthält zusätzlich mit der Beförderung von Personen und Gütern ein Dienstleistungselement) nicht unmittelbar anwendbar ist, gibt doch die dort angeführte Nutzungsdauer von Motorbooten (20 Jahre) zur Überzeugung des Senats hinreichenden Aufschluss darüber, dass eine Motorisierung von Yachten der Annahme einer 20-jährigen Nutzungsdauer nicht entgegensteht.

  3. 3.

    Der Nachweis einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, etwa durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme, ist grundsätzlich zulässig. Die Darlegung einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer muss jedoch derart substantiiert sein, dass für das FG hieraus die Überzeugungsbildung hinsichtlich der behaupteten Nutzungsdauer möglich ist.

  4. 4.

    Eine Anwendung der Abschreibungstabelle der Kommunalverwaltung (Runderlass des Innenministeriums vom 24. April 2017 33.12-10306/2 VORIS 20300-) mit der dort für Motorboote aufgeführten Nutzungsdauer von 9 Jahren (für Niedersachsen) kommt nicht in Betracht. Sie ist nicht vergleichbar mit einer amtlichen AfA-Tabelle des BMF für steuerliche Zwecke. Diese Abschreibungstabelle ist ergangen zu § 49 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und kassenordnung (KomHKVO) und gerade nicht zu § 7 Abs. 1 EStG. Sie dient erkennbar haushalterischen Zwecken und ist allein bestimmt für Wirtschaftsgüter im Einsatz der Kommunalverwaltung.

Tatbestand

Streitig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer vercharterten Motoryacht.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb im Januar 2020 eine Motoryacht, genannt "...". Die Anschaffungskosten betrugen 300.313,93 €. Die Motoryacht wird seither über eine Managementagentur für Urlaube an der M. verchartert und darüber hinaus von den Klägern in geringem Umfang selbst genutzt.

Die Kläger erklärten Einkünfte aus der Vermietung der Motoryacht in Höhe von 1.888,44 €. Abschreibungen der Motoryacht berücksichtigten sie in Höhe von 37.539,83 € als Werbungskosten. Sie gingen dabei von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren aus.

Das beklagte Finanzamt legte für die Motoryacht eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde und berücksichtigte die Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 15.015,70 € im Rahmen der Veranlagung. Die Einkünfte aus der Vermietung der Motoryacht betrugen danach 24.412 €.

Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom 21. Dezember 2021 legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass ihnen zwar die entsprechende amtliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt", die von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgehe, bekannt sei. Erfahrungsgemäß seien Motoryachten, die in großem Umfang der Vercharterung dienten, jedoch maximal 10 Jahre zur Nutzung geeignet. Danach müssten sie generalüberholt werden, um weiterhin im Charterbereich und somit zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden zu können. Daher sei von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren auszugehen.

Die Kläger wiesen darauf hin, dass die AfA-Tabelle für Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt zwar spezifisch Motorboote aufführe, es gebe jedoch diverse branchenbezogene AfA-Tabellen, die auch Motorboote mit deutlich kürzeren Nutzungsdauern aufführten. Als Beispiel führten die Kläger die AfA-Tabelle für Binnenfischerei mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für Motorboote an. Die Abschreibungstabelle der Kommunalverwaltung Niedersachsen berücksichtige für Motorboote eine Nutzungsdauer von 9 Jahren. Auch sei der Begriff "Motorboote" als Überbegriff für die vom Kläger angeschaffte Motoryacht das einzige, was sich überhaupt in den Tabellen finden lasse und umfasse folglich alle motorisierten Boote. Der Begriff "Motoryacht" aber sei einem Motorboot für Freizeitzwecke vorbehalten, das über ein Deck und eine Kajüte verfüge und auch zum Wohnen genutzt werden könne. Zu diesem Zweck werde die Yacht verchartert.

Die Kläger seien der Auffassung, dass die AfA-Tabelle für "Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt" hier nicht nach Nutzungszwecken unterscheide. Die Nutzung der Motoryacht im Charterbetrieb sei wohl eher mit der Nutzung eines Wohnwagens oder Wohnmobils vergleichbar. Gemäß amtlicher Tabellen würden Wohnwagen und Wohnmobile mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren aufgeführt.

Ergänzend dazu übermittelten die Kläger einen Auszug aus dem E-Mail-Schriftverkehr des Klägers mit seinem Vercharterer. Hierin bestätigt der Vercharterer eine mündliche Aussage zur wirtschaftlichen Nutzung der Motoryacht wie folgt:

"...eine mögliche wirtschaftliche Nutzungsdauer von 8-10 Jahren können wir Ihnen hiermit gerne bestätigen. Sicherlich ist es auch darüber hinaus noch zu verchartern. Das kann man aber so weit nicht vorausschauend abschätzen."

Gleichwohl hatte der Einspruch keinen Erfolg. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom 5. Mai 2022 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiterverfolgen.

Die Kläger verbleiben zur Begründung bei ihrem Vortrag aus dem Einspruchsverfahren und meinen weiterhin, dass eine Nutzungsdauer von 8 Jahren im Streitfall zur Bemessung der AfA anzusetzen sei.

Zur weiteren Begründung legen die Kläger eine gutachterliche Stellungnahme zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Motoryacht im Charterbetrieb des Sachverständigenbüros für Yachten ... vom 26. Juli 2022 vor.

Der Gutachter führt hier unter anderem Folgendes wörtlich aus:

"Charterbetrieb

Das Fahrzeug wird zu Preisen zwischen 1.600 € und 3.000 € pro Woche angeboten, was dem Durchschnitt einer Charterwoche für Schiffe dieser Art und Größe entspricht. Es spricht damit den typischen Charterkunden an, der in der Regel über weniger Erfahrung verfügt und nur einmal im Jahr einen Urlaub von einer oder auch mal zwei Wochen auf dem Wasser verbringt. Unter diesen eher unerfahrenen Yachtskippern ist der Verschleiß deutlich größer als unter erfahrenen Bootseignern. Auch die jährliche Nutzungsdauer von ca. 500 Stunden liegt deutlich höher als bei Privateignern, die im Durchschnitt deutlich unter 100 Betriebsstunden pro Jahr ihre Yacht nutzen.

Nutzungsdauer

Bei der Nutzungsdauer einer Yacht muss man deutlich unterscheiden zwischen einer im Charterbetrieb gewöhnlichen Nutzungsdauer und der Nutzbarkeit einer Yacht, die nur gelegentlich von einem Privateigner genutzt wird. Bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand wird eine Privatyacht zwischen 30 und 40 Jahren nutzbar bleiben, bei schlechterer Pflege eher 20 - 30 Jahre und bei guter Pflege 40 Jahre oder mehr. Bei sehr aufwendiger Pflege sind die Nutzungszeiten dann fast unbegrenzt. In solch einem Falle fallen dann in größeren Zeitabschnitten immer wieder Restaurationskosten an, die die ursprünglichen Neubaukosten bei weitem überschreiten können. Eine betriebsbedingte Nutzungsdauer hat aber nichts mit der gewöhnlichen maximalen Lebenszeit einer Yacht zu tun. Bei der betriebsbedingten Nutzung geht es im Wesentlichen um zwei Aspekte: Erstens müssen sich Charteranbieter auf dem Markt an einem dort üblichen Standard orientieren. Dieser Standard verlangt eine saubere, einwandfrei funktionierende Yacht, die zumindest äußerlich sichtbar keinen Verschleiß oder Alterung zeigt. So muss die Technik einwandfrei funktionieren, die innere Dekoration inklusive Lackierung attraktiv erscheinen, Polsterung und alle der Bequemlichkeit dienenden Komponenten müssen neuwertig erscheinen und das äußere Erscheinungsbild muss attraktiv wirken. Es darf im Schiff nicht feucht sein oder nach Dieselöl, Motor oder Toilette riechen und Bedienungskomponenten müssen einfach zu Händeln sein. Letztlich muss auch die Bedienung der Yacht dem heutigen Standard der Technik und den sich verändernden Vorschriften entsprechen. Der zweite Aspekt hat mit dem Aufwand zu tun, für den anspruchsvollen Kunden die oben genannten Eigenschaften zu gewährleisten. Während in den ersten Jahren des Charterbetriebs sich der jährliche Wartungsaufwand in Grenzen hält, wird der Aufwand im Laufe der Nutzungszeit immer größer und eine größere Revision wird nach ca. 5 Jahren fällig. Die zweite Revision nach 8 - 10 Jahren wird aufwendiger als die erste, sodass die meisten Schiffe davor aus dem Verkehr gezogen werden. Individuell gibt es auch hier Unterschiede. So wird eine Yacht, die eventuell schon mehrere Havarien erlitten hat, früher ausgemustert als eine, die unfallfrei und überwiegend von erfahrenen und verantwortungsvollen Besatzungen gefahren wurde. Im Durchschnitt wird aber eine Yacht wie die "..." kaum mehr als acht Jahre erfolgreich und mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlich nutzbar sein."

Im Übrigen berufen sich die Kläger auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. Juli 2021 IX R 25/19) zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden. Danach könne im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden. Daher sei die Schätzung nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liege.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 21. Dezember 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2022 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus der Vermietung der Motoryacht wie erklärt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zunächst auf seinen Einspruchsbescheid vom 5. Mai 2022.

Ergänzend nimmt der Beklagte zur Klagebegründung wie folgt Stellung: Bei der Motoryacht handele es sich um ein Modell aus Stahl, das mit einem Dieselmotor angetrieben werde. Laut Internetrecherche sei Stahl (mit einer Stärke von 5mm oder mehr) äußerst robust und verzeihe Fahrfehler. Ein "Rempler am Steg" kratze höchstens Farbe ab, erzeuge aber keine echten Schäden am Rumpf. Selbst eine Grundberührung bei voller Fahrt ende in der Regel mit einer Beule, stelle aber keine wirkliche Gefahr für das Schiff dar. Der Gutachter führe in seinem Gutachten vom 26. Juli 2022 aus, dass durch die technische Ausrüstung der Yacht diese auch von Anfängern relativ einfach manövriert werden könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum unter eher unerfahrenen Skippern der Verschleiß der Yacht deutlich größer sein solle als unter erfahrenen Bootsführern. Zumal davon ausgegangen werden könne, dass nicht so geübte Bootsführer eher vorsichtig mit der Yacht agierten. Gerade weil die Nutzungsdauer von vielen Faktoren abhängig sei, gebe es die AfA-Tabellen. Egal ob eine Yacht überwiegend privat genutzt oder verchartert werde, müsse sie gewartet und gepflegt werden. Dass die zweite Revision nach 8 -10 Jahren dazu führe, dass die Yacht "aus dem Verkehr gezogen" werde, sei eine nicht verifizierte Behauptung. Selbst der Vercharterer führe in seiner E-Mail aus, dass es auch nach 8 - 10 Jahren sicherlich noch möglich sei, die Yacht zu verchartern. Gerade Stahlboote könnten bei entsprechender Pflege problemlos über 100 Jahre alt werden. Es werde daher an der Nutzungsdauer von 20 Jahren laut AfA-Tabelle festgehalten.

Mit Schreiben vom 23. März 2023 hat der Berichterstatter um Mitteilung gebeten, ob der Beklagte Erkenntnisse darüber hat (oder diese beim Bundesministerium der Finanzen - BMF - erfragen kann), inwieweit eine konkrete Nutzung eines Motorbootes oder einer Segelyacht (etwa für Zwecke der Vercharterung an Dritte) bei der Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in den maßgeblichen AfA-Tabellen (AfA-Tabelle für die allgemeinverwendbaren Anlagegüter "AfA-TabelleAV", BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532 bzw. AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt" vom 16. September 1992 IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) berücksichtigt worden ist. Zudem ist um Auskunft gebeten worden, auf welcher Grundlage die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle von 20 Jahren ermittelt hat.

Der Beklagte hat die Anfrage an das Landesamt für Steuern Niedersachsen weitergeleitet. Mit Schreiben vom 13. April 2023 hat das Landesamt hierauf u.a. wie folgt geantwortet:

"... . In Ihrem Fall vermietet der Steuerpflichtige die Motoryacht; die branchenspezifischen AfA-Tabellen finden daher keine Anwendung. In der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter ist eine Motoryacht zwar nicht explizit aufgeführt, die Tabelle enthält aber Angaben zur Nutzungsdauer einer Segelyacht (20 Jahre). Aufbau und Rumpf einer Motoryacht sind vergleichbar mit dem einer Segelyacht. Sicherlich hat der Motor einen anderen Verschleiß als der Motor einer Segelyacht, aber der Verschleiß des Motors ist für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Yacht insgesamt unbeachtlich. Der Steuerpflichtige ist selbst nicht an die AfA-Tabelle gebunden, wenn er zum Beispiel eine betriebsbedingte kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann (zum Beispiel durch den Wertverzehr des bisher angeschafften Wirtschaftsguts). In Ihrem Fall hat der Steuerpflichtige eine gutachterliche Stellungnahme zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Motoryacht im Charterbereich vorgelegt. In diesem Gutachten wird die Nutzungsdauer einer Motoryacht im Charterbetrieb mit der Nutzung einer Yacht im Privateigentum verglichen. Die private Nutzungsdauer ist aber unerheblich, maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die Nutzung im Charterbetrieb muss folglich auch bei der Erstellung der AfA-Tabellen berücksichtigt worden sein. Ein weiteres Indiz für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Motoryacht kann sich auch aus Verkaufspreisen für gebrauchte Motoryachten ergeben. Die M-Yacht Management, die das Schiff des Klägers gebaut hat und verchartert, bietet unter anderem eine von den Maßen und der Motorisierung vergleichbare Motoryacht, Baujahr 2016, für 250.000 € an. Auf dem Portal" Bootsbörse 24" findet man mit vergleichbaren Maßen und Motorisierung 20 Jahre alte Motoryachten, die für über 100.000 € angeboten werden. Die Höhe der Verkaufspreise spricht ebenfalls nicht für eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. ..."

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorlegte und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme des Landesamtes für Steuern Niedersachsen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 21. Dezember 2021 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 5. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

a. Der Kläger erzielte im Streitjahr durch die Vercharterung seiner erworbenen Motoryacht "" Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Einkünfte sind hier der Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zu den Werbungskosten zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA, wobei § 7 EStG entsprechend anzuwenden ist.

b. Zu Recht hat der Beklagte die AfA für die im Rahmen der Vercharterung genutzte Motoryacht des Klägers unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend der amtlichen AfA-Tabelle berechnet.

aa. Die AfA für Wirtschaftsgüter bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. "Betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH, Urteile vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59, vom 14. April 2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696 jeweils m.w.N.).

Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht (BFH, Urteil in BFHE 184, 522 [BFH 19.11.1997 - X R 78/94], BStBl II 1998, 59). Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH, Urteile vom 2. Dezember 1977 III R 58/75, BFHE 124, 172, BStBl II 1978, 164, und in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000 [BFH 26.07.1991 - VI R 82/89], jeweils m.w.N.).

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BFH, Urteile in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000 [BFH 26.07.1991 - VI R 82/89], und in BFHE 184, 522 [BFH 19.11.1997 - X R 78/94], BStBl II 1998, 59).

Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das BMF unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH, Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559, und BFH, Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000). Gleichwohl sind die AfA-Tabellen von den Steuergerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH, Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000 [BFH 26.07.1991 - VI R 82/89]). Die AfA-Tabellen sind anzuwenden, soweit sie nach der Einschätzung des FG den Einzelfall vertretbar abbilden (BFH, Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899).

Die im Streitjahr maßgebliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter ("AfA-Tabelle AV", BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532), die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, sieht unter dem Gliederungspunkt "4.4 Wasserfahrzeuge" eine Nutzungsdauer von 30 Jahren für Pontons (4.4.2) und von 20 Jahren für Barkassen (4.4.1) und Segelyachten (4.4.3) vor. Die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt" vom 16. September 1992 (IV A 7-S 1551-103/92, IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) geht unter dem Gliederungspunkt "1. Seeschifffahrt (Hochsee- und Küstenschifffahrt)" von einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren bei sonstigen Seeschiffen (1.3) aus. Unter dem Gliederungspunkt "2. Binnenschifffahrt" führt sie u.a. Barkassen und Motorboote (2.1) mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren sowie Werkstattschiffe (2.11) mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren auf (vgl. aktuell auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2021 11 K 3321/17 F, EFG 2021, 1188 zur Nutzungsdauer eines Hausbootes; hier Nutzungsdauer 30 Jahre).

bb. Abweichend hiervon bestimmt sich die AfA für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude nach den festen Prozentsätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG; die Regelung stellt eine gesetzliche Typisierung der Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG dar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist gemäß § 11c Abs. 1 EStDV der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen. Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH, Urteil vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, m.w.N.).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer - im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BFH, Urteil vom 11. August 1993 X R 82/90, BFH/NV 1994, 169) - darzulegen und gegebenenfalls - im Rahmen der ihm insoweit obliegenden subjektiven Feststellungslast - nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und BFH, Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267).

Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein (Anzinger in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7 EStG Anm. 307; Brandis in: Heuermann/Brandis, § 7 EStG Rz 524; Pfirrmann in: Kirchhof, EStG, 22. Aufl., § 7 Rz 89; Bartone in: Korn, § 7 EStG Rz 173), ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zufriedengibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht und darlegt. Auszugehen ist im Rahmen der vom Finanzamt durchzuführenden Amtsermittlung - bei der nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AO auch alle für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen sind - von der Schätzung des Steuerpflichtigen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt. Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108; hierzu aktuell auch BMF, Schreiben vom 22. Februar 2023 IV C 3 S 2196/22/10006:005, DB 2023, 549, jeweils zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

cc. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Beklagten angeführte AfA-Tabelle (im Streitjahr maßgebliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter "AfA-Tabelle AV", BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532), die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für Segelyachten (unter 4.4.3) auf den vorliegenden Streitfall und die streitbefangene Motoryacht wegen der Vergleichbarkeit in Bezug auf den Aufbau und den Rumpf angewendet werden muss. Die Anwendung der amtlichen AfA-Tabelle ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten. Sie bildet den vorliegenden Einzelfall vertretbar ab und führt nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Allein der Unterschied zwischen einer Segelyacht und einer Motoryacht, die Motorisierung, rechtfertigt keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Auch wenn die vom Beklagten zunächst angewendete branchenspezifische AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt" vom 16. September 1992 (IV A 7-S 1551-103/92, IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) wegen der Branchenunterschiede zwischen der Vercharterung zu Freizeitzwecken auf Binnengewässern und der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt enthält zusätzlich mit der Beförderung von Personen und Gütern ein Dienstleistungselement) nicht unmittelbar anwendbar ist (hierzu unter 1 b. cc (1)), gibt doch die dort angeführte Nutzungsdauer von Motorbooten (20 Jahre) zur Überzeugung des Senats hinreichenden Aufschluss darüber, dass eine Motorisierung von Yachten der Annahme einer 20-jährigen Nutzungsdauer nicht entgegensteht.

(1) Der Senat stimmt mit dem Landesamt für Steuern überein, dass im Streitfall ein unmittelbarer Rückgriff auf die branchenspezifischen AfA-Tabellen für den Wirtschaftszweig "Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt" vom 16. September 1992 (IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) sowie den Wirtschaftszweig "Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht und fischwirtschaftliche Dienstleistungen" (BMF, Schreiben vom 22. Mai 1991 IV A - S - 1551 - 33/91, S, BStBl I 1991, 514) nicht in Betracht kommt. Dabei ist der Branchenunterschied der vorliegenden Nutzung einer Motoryacht zur Vercharterung auf Binnengewässern zu Freizeitzwecken mit der Branche der Binnenschifffahrt eher marginal. So versteht man unter Binnenschifffahrt begrifflich die Beförderung von Personen oder Gütern auf Binnengewässern (Flüssen und Seen). Wie bereits ausgeführt liegt der Unterschied in erster Linie in einem für die Beförderungsleistung erforderlichen Dienstleistungselement.

Bei der Binnenfischerei handelt es sich jedoch - entgegen der Auffassung der Kläger - um einen vollständig anderen Wirtschaftszeig. Außerdem ist in der entsprechenden AfA-Tabelle auch nur eine Nutzungsdauer für "Boote und Kähne mit und ohne Motorantrieb" festgelegt worden. Diese Gegenstände sind mit der streitbefangenen Motoryacht des Klägers nicht vergleichbar und unterliegen - angesichts der Art der Verwendung - einer völlig unterschiedlichen (höheren) Abnutzung. Hier mag im Unterschied zum Streitfall eine kürzere Nutzungsdauer von 10 Jahren angemessen sein.

(2) Die vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigenbüros für Yachten ... vom 26. Juli 2022 ist zu unsubstantiiert, als dass für den Senat hieraus die Überzeugungsbildung hinsichtlich einer Nutzungsdauer von 8 Jahren möglich wäre.

Zunächst ist zu beachten, dass die AfA-Tabelle bereits den Einsatz des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einkünften - im Streitfall die Vercharterung der Motoryacht an Dritte - denklogisch berücksichtigt, da es sich um eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer handelt, die sich vom Privatgebrauch unterscheidet. Das Argument der erhöhten Abnutzung im Bereich der Vercharterung gegenüber der Nutzung durch den Privateigner selbst geht daher bereits im Ansatz fehl. Eine dadurch behauptete kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird im Übrigen auch nur behauptet, ohne dass dies etwa durch statistische Erhebungen oder sonstige Erfahrungsberichte belegt würde.

Allein der angeführte Umstand, dass nach 8 bis 10 Jahren eine zweite aufwendige Wartung oder Revision zu erfolgen hat und deshalb, etwa im Fall von mehreren Havarien, viele Boote "aus dem Verkehr gezogen werden", ist zu unsubstantiiert und spricht ebenfalls nicht gegen eine übliche 20-jährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, warum nach einer aufwendigen Revision nach 8 bis 10 Jahren eine Motoryacht typischerweise nicht mehr zur Vercharterung verwendet werden kann. So geht der von den Klägern beauftragte Gutachter doch selbst für den einer Typisierung wie einer AfA-Tabelle zugrunde zu legenden Regelfall davon aus, dass bei durchschnittlichem Pflegeaufwand eine Privatyacht zwischen 30 und 40 Jahre nutzbar sein kann. Der geltend gemachte Umstand, dass vercharterte Motoryachten ggf. einen erhöhten Wartungs- und Pflegeaufwand hervorrufen und ggf. auch nicht die vorgenannten 30 bis 40 Jahre im Charterbetrieb nutzbar sein können, leuchtet ein. Die nicht weiter belegte Schlussfolgerung, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung sei allein schon deshalb nur für einen Zeitraum von 8 - 10 Jahren anzunehmen, ist für den Senat jedoch nicht nachvollziehbar.

Insoweit muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass derjenige, der eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen hat (BFH, Urteile vom 8. November 1996 VI R 29/96, BFH/NV 1997, 288, und vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041; Urteile des FG Köln vom 27. November 2007 8 K 3037/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 836, und des Niedersächsischen FG vom 29. Januar 2009 10 K 333/07, juris).

(3) Die Kläger können sich im Übrigen nicht auf die vorgenannte Rechtsprechung des BFH zur Darlegung einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden (im Vergleich zur vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zugrunde gelegten Nutzungsdauer) berufen, denn zum einen gibt der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 EStG keine speziellen Nutzungsdauern vor, sondern geht bei der AfA-Berechnung erkennbar von einer (objektiven) betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aus. Zum anderen enthält § 7 Abs. 1 EStG keine dem § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vergleichbare Regelung. Im Übrigen steht den Steuerpflichtigen aber ungeachtet der unterschiedlichen Gesetzeslage bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern frei, auch im Streitfall Gründe für eine von der AfA-Tabelle abweichende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer substantiiert darzulegen (so auch Landesamt für Steuern Niedersachsen im Schriftsatz vom 13. April 2023: Keine Bindung an die AfA-Tabelle bei Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer). Im Streitfall ist nach der Überzeugung des Senats ein solcher Nachweis jedoch aus den genannten Gründen nicht erfolgt.

(4) Die im Klageverfahren vorgelegte Abschreibungstabelle der Kommunalverwaltung (Runderlass des Innenministeriums vom 24. April 2017 33.12-10306/2 -VORIS 20300-) mit der dort für Motorboote aufgeführten Nutzungsdauer von 9 Jahren (für Niedersachsen) ist für den Streitfall ohne Belang. Sie ist nicht vergleichbar mit einer amtlichen AfA-Tabelle des BMF für steuerliche Zwecke. Diese Abschreibungstabelle ist vorliegend ergangen zu § 49 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und -kassenordnung (KomHKVO) und gerade nicht zu § 7 Abs. 1 EStG. Sie dient erkennbar haushalterischen Zwecken und ist bestimmt für Wirtschaftsgüter im Einsatz der Kommunalverwaltung. Eine mit dem Streitfall vergleichbare Nutzung ist im Übrigen nicht ersichtlich.

c. Eine Anwendung des § 7 Abs. 2 EStG (degressive AfA), der für ab 2020 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter wiedereingeführt wurde, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt das Vorhandensein von Anlagevermögen voraus, dass es im Bereich der Überschusseinkunftsarten nicht gibt (vgl. Krüger in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 9 Rz. 275).

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.