Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.05.2023, Az.: 6 K 75/21

Anleger-Aktiengewinn; Ausserbilanzielle Korrektur; Rückwirkungsverbot; Teilwertabschreibung; Berücksichtigung von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen aus früheren Jahren bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3 InvStG (VZ 2004) i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) beim Übergang vom KAGG auf das InvStG

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
24.05.2023
Aktenzeichen
6 K 75/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 25098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2023:0524.6K75.21.00

Amtlicher Leitsatz

Im Verlangungszeitraum 2004 sind bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns negative Anleger-Aktiengewinne der Vorjahre nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (VZ 2004) auszunehmen. Anderenfalls kommt es zu einer Nachversteuerung steuerwirksamer Gewinnminderungen der Vorjahre. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen - insbesondere dem Rückwirkungsverbot - nicht vereinbar. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 1, 3 InvStG (VZ 2004) i.Vm. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) untersagt die außerbilanzielle Minderung in Folge von Teilwertzuschreibungen, wenn steuerwirksame Gewinnminderungen aus früheren Jahren in Folge von Teilwertabschreibungen nicht aufgezehrt werden. Damit schafft der Gesetzgeber einen Ausgleich. Revision zugelassen

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen für eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2004 nach § 174 Abs. 4 AO sowie die Frage einer außerbilanziellen Einkommenskorrektur von besitzanteiligen Anleger-Aktiengewinnen.

Die Klägerin ist ein ... Versicherungsunternehmen für ... Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Klägerin war bereits vor dem Jahr 2001 an den inländischen Spezial-Investmentfonds A, B und C beteiligt. Sie erwarb in den Folgejahren Anteile hinzu. Aus den Beteiligungen ergaben sich für die Klägerin folgende negative besitzanteilige Anleger-Aktiengewinne im Sinne des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG bzw. § 8 Abs. 2, Abs. 3 InvStG.

...

Die Klägerin nahm folgende Teilwertab- und -zuschreibungen vor:

...

Die Teilwertabschreibungen beruhen im Wesentlichen auf den auf Fondsebene realisierten Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im Jahr 2002. Die Höhe der Teilwertabschreibungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 2006 antragsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aus hier nicht relevanten Gründen änderte der Beklagte den Bescheid mit Körperschaftsteuerbescheid vom 9. August 2007 nach § 164 Abs. 2 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

In Folge einer Außenprüfung vom 17. Oktober 2006 bis zum 6. Juli 2012 für den Zeitraum 2001 bis 2005 korrigierte der Beklagte die Teilwertab- und -zuschreibungen außerbilanziell nach § 40 Abs. 1 Satz 2 KAGG bzw. § 8 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 13. November 2012. Die Vorbehalte der Nachprüfung wurden aufgehoben.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen.

Während des Einspruchsverfahrens ergingen aus hier nicht relevanten Gründen für das Streitjahr am 13. September 2013 und 13. Februar 2014 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bzw. § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheide. Das zu versteuernde Einkommen im letztgenannten Bescheid betrug 108.690.916,- €.

Infolge des BFH Urteils vom 25. Juni 2014 (I R 33/09, BStBl. II 2016, 699), womit der BFH § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG n.F. die Anwendung wegen verfassungswidriger Rückwirkung versagte, und des daraufhin ergangenen BMF-Schreibens vom 25. Juli 2016 (BStBl I. 2016, 763) half der Beklagte dem Einspruch für das Jahr 2002 mit Bescheiden vom 13. Januar und 27. März 2017 und für das Jahr 2003 mit Bescheid vom 27. März 2017 ab, soweit dieser sich auch gegen die rückwirkende Anwendung von § 40a KAGG n.F. im Veranlagungszeitraum 2002 richtete. Die Teilwertabschreibungen in 2002 wurden nicht mehr außerbilanziell hinzugerechnet.

Über die steuerlichen Auswirkungen für das Streitjahr informierte der Beklagte die Klägerin und erläuterte die in Aussicht gestellten Änderungen wie folgt:

...

Bei den Korrekturbeträgen nach § 8b Abs. 3 KStG handelte es sich jeweils um die kumulierten Teilwertabschreibungen zum 31. Dezember 2004.

Mit Schreiben vom 10. März 2017 nahm die Klägerin ihren Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 zurück.

Mit Bescheid vom 27. März 2017 änderte der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr nach § 174 Abs. 4 AO. Der Beklagte nahm die außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe von 66.446.049,- € wie zuvor angekündigt vor.

Zusätzlich verringerte der Beklagte den Steuerbilanzgewinn um 17.121.876,- €. Aus den Erläuterungen zum Bescheid ergab sich, dass die im Erhebungszeitraum 2004 gezahlte Gewerbesteuer für das Jahr 2002 (5.513.787,51 €) und für das Jahr 2003 (1.000.678,- €) gewinnmindernd berücksichtigt worden sei. Zudem erhöhte der Beklagte den für den Erhebungszeitraum 2004 rückgestellten Gewerbesteueraufwand um 10.607.410,- €. Das zu versteuernde Einkommen erhöhte sich von 108.690.916,- € auf 158.015.088,- €.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit einem Einspruch. Sie vertrat die Ansicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO nicht vorliegen würden und Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Im Übrigen seien in unzutreffender Weise keine Korrekturbeträge nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG in Abzug gebracht wurden.

Eine Änderung des Steuerbescheids sei nicht möglich, da die Änderung nicht aufgrund desselben Sachverhaltes im Sinne von § 174 Abs. 4 AO erfolgt sei. Der Sachverhalt, der ursprünglich irrig beurteilt worden sei, sei die Frage, ob im Jahr 2002 auf Fondsebene realisierte Verluste aus der Veräußerung von Aktien, soweit sie auf Anlegerebene entweder im Zuge der Veräußerung von Fondsanteilen oder durch die Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile unmittelbar zu einer Gewinnminderung geführt haben, außerbilanziell hinzuzurechnen seien. Dieser Sachverhalt sei in 2002 vollständig abgeschlossen. In 2004 sei das Verhältnis von kumuliert vorgenommenen Teilwertabschreibungen sowie die Entwicklung des Fondsaktiengewinns maßgebend für die Ermittlung einer außerbilanziellen Korrektur. Die im Jahr 2002 auf Fondsebene realisierten Verluste aus der Veräußerung von Aktien hätten darauf keinen Einfluss. Dies gelte insbesondere deshalb, da die verlustbringenden Aktien seitens des Fonds in 2002 veräußert worden seien. Demnach könne nicht von einem einheitlichen Sachverhalt gesprochen werden. Mit dem Änderungsbescheid mache der Beklagte die steuerlichen Auswirkungen der Teilwertabschreibungen in 2002 in voller Höhe wieder rückgängig. Er knüpfe damit nicht an einen Sachverhalt, sondern ausschließlich an steuerliche Folgen im Veranlagungszeitraum 2002 an.

Der Beklagte habe auch nicht die richtige steuerliche Folgerung im Sinne des § 174 Abs. 4 AO gezogen. Dies sei nicht ohne weiteres der Umkehreffekt aus der vom Steuerpflichtigen mittels Rechtsbehelf erwirkten Rechtsfolge. Der Beklagte habe den steuerwirksamen Effekt in 2004 einfach nachgeholt. Die Nichtvornahme von außerbilanziellen Korrekturen in 2002 habe aber gerade keine Ausstrahlungswirkung auf andere Perioden. Die richtigen steuerlichen Folgen seien mit Erlass des Abhilfebescheides für 2002 bereits vollumfänglich gezogen. Zudem habe die Klägerin dadurch, dass die steuerwirksame Teilwertabschreibung für 2002 zugelassen wurde, eine schützenswerte Rechtsposition erlangt, die ihr nicht genommen werden könne nur weil die Wertminderung andauere.

Darüber hinaus lägen die materiellen Voraussetzungen der erfolgten Änderung nicht vor. Der Beklagte habe eine Nachversteuerung der Verluste aus Aktien des Jahres 2002 in 2004 vorgenommen. Dabei habe er den Korrekturbetrag gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG unzutreffend in Höhe von 0,- € ermittelt. Die Klägerin ist die Ansicht, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG derart auszulegen sei, dass ein zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2003 entsprechend § 8 Abs. 3 InvStG ermittelter negativer Anleger-Aktiengewinn zu berücksichtigen sei. Ausweislich des Gesetzeswortlautes komme es nur darauf an, ob zum vorherigen Bilanzstichtag ein negativer Aktiengewinn und eine Teilwertabschreibung des Fondsanteils vorgelegen hätten. Der betragsmäßig kleinere Wert stelle den Korrekturbetrag dar. Das zusätzliche Erfordernis einer außerbilanziellen Korrektur bestehe gerade nicht.

Die Korrekturposten nach § 8 Abs. 3 S. 4 InvStG seien wie folgt zu ermitteln:

...

Für das Jahr 2004 ermittele sich der Anleger-Aktiengewinn wie folgt:

...

Danach ergäben sich folgende außerbilanzielle Hinzurechnungen:

...

Die Ermittlung der Höhe der Wertveränderungen bzw. des besitzanteiligen Anleger-Aktiengewinns sowie potentieller Korrekturposten stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Für den Fall, dass der Beklagte dieser Argumentation nicht folgen würde, machte die Klägerin geltend, dass ein Anspruch auf Berücksichtigung eines sog. Korrekturpostens im Rahmen der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2003 bestehe, um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG zu verhindern. Daher sei ein solcher Korrekturposten (§ 40a KAGG-Korrekturposten) für die bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 2002 im Wertpapier-Sondervermögen realisierten Kursverluste aus Aktien zu ermitteln. Nur so könne sichergestellt werden, dass es nicht zu einer systematisch unzutreffenden Nachversteuerung abzugsfähiger Verluste komme. Die Klägerin habe aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH darauf vertrauen dürfen, dass es nicht zu einer Nachversteuerung kommen würde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Einspruchsbegründung vom 24. Mai 2017 Bezug genommen.

Am 28. Oktober 2019 erging ein nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geänderter Bescheid. Darin wurde das zu versteuernde Einkommen um den Betrag von 16.644.290 € auf 141.370.798 € gemindert. Der Beklagte berücksichtigte Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 747.561 € und damit einhergehend einen Verlustvortrag in Höhe von 15.896.729 €

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2021 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO vorlägen. Der zu beurteilende Sachverhalt sei die durch die Klägerin vorgenommene steuerbilanzielle Teilwertabschreibung auf die Anteile an den Spezial-Sondervermögen, die sich am Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2004 weiterhin im Betriebsvermögen der Klägerin befunden hätten. Der bestimmte Sachverhalt sei daher nicht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2002 abgeschlossen. Für die Anwendung von § 174 Abs. 4 AO sei ausschließlich § 8 Abs. 3 InvStG maßgebend, der den Aktiengewinn legaldefiniere.

§ 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz InvStG enthalte eine Legaldefinition des negativen Anleger-Aktiengewinns. Diese sei jedoch nicht für negative Anleger-Aktiengewinne gültig, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden seien. § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG beziehe sich bezüglich des Vorjahres auf die zu dem jeweiligen Stichtag geltende Rechtslage. Daher komme auf den 31. Dezember 2003 eine Ermittlung nur nach der jeweils geltenden Fassung des § 40a Abs. 1 KAGG in Betracht. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 25. Juli 2016 sei § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG im Veranlagungszeitraum 2002 nicht anwendbar. Daher scheide auch nach materiellen Recht eine Ermittlung des negativen Anleger-Aktiengewinns der Klägerin zum 31. Dezember 2003 aus. Dabei sei es ohne Bedeutung, in welcher Höhe sich ein negativer Anleger-Aktiengewinn steuerlich ausgewirkt habe. Daher beliefen sich die Korrekturbeträge nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG auf 0,- €.

Das Hilfsbegehren der Klägerin lasse sich nicht auf das Urteil des FG Nürnberg vom 13. Dezember 2016 (1 K 1114/14, EFG 2017, 1066) stützen. Im Übrigen trat der Beklagte der Bildung eines unsaldierten "§ 40a KAGG-Korrekturpostens" entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage und vertieft das Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

...

Der Beklagte beantragt,

...

Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Bescheid über Körperschaftsteuer 2004 vom 28. Oktober 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2021 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht außerbilanzielle Hinzurechnungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in Höhe von 64.903.744 € vorgenommen.

I. Hinsichtlich A besteht lediglich eine Rechtsgrundlage für eine außerbilanzielle Erhöhung des Gewinns um 245.000 €.

1. Ausweislich § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG (im Folgenden jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung vom 9. Dezember 2004) sind auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG sowie § 4 Abs. 1 anzuwenden, soweit die dort genannten, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (positiver Aktiengewinn). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG sind bei dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG bezeichneten Wertes die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG regelt, dass auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens beim Anleger § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG anzuwenden sind, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (negativer Aktiengewinn); Vermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 anzuwenden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.

Der nach § 8 Abs. 1 und 2 InvStG zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG). Bei Ansatz eines niedrigen Teilwerts ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf dem maßgeblichen Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf dem Bilanzansatz ausgewirkt hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG). Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Teils nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InvStG). Die nach den Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigen Teile sind um einen nach den Sätzen 2 bzw. 3 ermittelten Aktiengewinn auf den maßgeblichen Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich auf dem Bilanzansatz ausgewirkt hat (§ 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG).

Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des EStG gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG - im folgenden jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung). Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (§ 8b Abs. 2 Satz 3 KStG). Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG gelten die Sätze 1 und 3 nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG regelt, dass Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, nicht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind.

Die Normen zielen darauf, Vermögensminderungen innerhalb des Fonds grundsätzlich nach § 8b KStG zu korrigieren.

Ausweislich § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG ist § 8 InvStG nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Vomhundertsatz des Wertes des Investmentanteils ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. Die Norm regelt die Voraussetzungen für die Anwendung des besitzanteiligen Anleger-Aktiengewinns (vgl. Völker in: Moritz/Jesch § 5 InvStG 2015, Rn. 305; Neumann in: Moritz/Jesch § 8 InvStG 2015, Rn. 36; jeweils zu geänderter Verfassung, aber mit vergleichbaren Regelungsgehalt).

Das InvStG ist vorbehaltlich § 18 Abs. 2 und 3 InvStG erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anzuwenden, welches nach dem 31. Dezember 2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG). § 8 ist bei Anteilen an einem inländischen Investmentvermögen auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG).

Beteiligungen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wobei eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG möglich ist. In diesem Fall ist eine Wertaufholung bis zur Bewertungsobergrenze zwingend, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wertminderung, die zur Teilwertabschreibung geführt hat, nicht dauerhaft war (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG).

2. Bei Anwendung dieser Rechtsnormen liegen die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Korrektur nur hinsichtlich von 245.000,- € vor.

(a) Die Klägerin hat im Streitjahr eine Teilwertzuschreibung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EStG vorgenommen. Daher ist ein daraus resultierender Gewinn (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG) nach dem 31. Dezember 2003 entstanden. Folglich muss ein Anleger-Aktiengewinn i.S.d. § 5 Abs. 2 InvStG nach den Vorgaben des § 8 InvStG auf den 31. Dezember 2004 ermittelt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG).

Der zu berücksichtigende Teil der Einnahmen nach § 8 Abs. 3 Sätze 1, 2, 3 InvStG ist zunächst der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung und dem Aktiengewinn auf dem Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung, soweit er sich auf dem Bilanzansatz ausgewirkt hat. Anschließend erfolgt eine Berichtigung um einen nach § 8 Abs. 3 Sätze 2 bzw. 3 InvStG ermittelten Aktiengewinns auf den maßgeblichen Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, soweit er sich auf dem Bilanzansatz ausgewirkt hat (§ 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG).

Der Beklagte hat zu Unrecht keinen Korrekturposten nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG berücksichtig und damit rechtsfehlerhaft die steuerwirksamen Teilwertabschreibungen im Veranlagungszeitraum 2002 nicht ausgeschieden. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten wird der Fonds-Aktiengewinn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 InvStG und des § 8 InvStG nicht nach den Rechtslagen der jeweiligen Jahre ermittelt. Vielmehr definiert das InvStG den Begriff des Aktiengewinns und seine Ermittlung ohne auf alte Rechtslagen Bezug zu nehmen (FG Nürnberg-Urteil vom 5. November 2019 1 K 1550/17, EFG 2020, 1550; Bernhard, EFG 2020, 1538). Die Berechnung des Fonds-Aktiengewinns der Höhe nach ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 oder 2 InvStG, sondern originär aus der in § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG enthaltenen Legaldefinition des Aktiengewinns (Neumann in: Moritz/Jesch InvStG 2015, § 8 Rn. 44 zu geänderter Verfassung, aber mit vergleichbarem Regelungsgehalt). Die Berechnungsmethode bzw. die anzustellende Verhältnisrechnung wird dadurch vorgegeben. Der Verweis auf § 8 InvStG dient lediglich der abstrakten Bestimmung der in die anzustellende Verhältnisrechnung einzubeziehenden in § 8 Abs. 1 und 2 genannten positiven und negativen Bestandteile. Der sich dabei ergebende Wert ist der Aktiengewinn im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG.

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten führt dazu, dass der Anleger-Aktiengewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres i.H.v. -10.274.784 €, der im Wesentlichen auf einer Teilwertabschreibung im Veranlagungszeitraum 2002 beruht, die sich aufgrund der Entscheidungen des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1) und des BFH (Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BStBl. II 2016, 699; vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BStBl. II 20156, 701) gewinn- bzw. einkommensmindernd auswirkte, nachversteuert wird. Letztendlich führt der Beklagte mit seinem Rechtsverständnis das steuerliche Ergebnis herbei, welches der Gesetzgeber bereits im Jahr 2002 mit der Regelung des § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2002 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG 2002 erzielen wollte. Die Norm entfaltete eine echte Rückwirkung, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar und daher verfassungswidrig ist (BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1; BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BStBl. II 2016, 699; vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BStBl. II 2016, 701). Für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 waren daher in der Steuerbilanz der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibungen auf Investmentanteile an Sondervermögen nicht außerbilanziell zu korrigieren. Der Beklagte verstößt mit seiner Rechtsanwendung nach der Überzeugung des Senats gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (so auch FG Nürnberg-Urteil vom 5. November 2019 1 K 1550/17, EFG 2020,1530; Bernhard, EFG 2020, 1538), welches aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) folgt. Im Steuerrecht sichert u.a. § 176 AO das Vertrauen des veranlagten Steuerpflichtigen. Dieser darf auf die Bestandskraft von Steuerbescheiden, die auf einer für ihn günstigen Gesetzgebung oder Rechtsprechung beruhen vertrauen (BFH vom 28. September 2021 VIII R 2/19, BStBl. II 2022, 169). Zwar darf ein Steuerpflichtiger nicht auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage vertrauen, jedoch bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, sobald der Gesetzgeber die steuerlichen Folgen eines in der Vergangenheit verwirklichen Verhaltens des Steuerpflichtigen neu regelt (BVerfG vom 25. März 2001 2 BvL 1/11, DStR 2021, 1153 [BVerfG 25.03.2021 - 2 BvL 1/11]). Mit den Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135) und des BFH (Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BStBl. II 2016, 699; vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BStBl. II 20156, 701), nach denen die Teilwertabschreibungen des Jahres 2002 nicht außerbilanziell hinzuzurechnen waren und somit steuerwirksam vorgenommen werden konnten, wurde damit ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet, dass dieser steuerliche Vorteil, soweit kein Realisationstatbestand z.B. in Form einer Veräußerung oder Teilwertzuschreibung eintritt, erhalten bleibt und nicht in einem folgenden Veranlagungszeitraum ohne ein auslösendes Moment negiert wird.

Genau diesem Gedanken trägt auch § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG Rechnung. Die Norm zielt darauf ab, dass ein besitzanteiliger Anleger-Aktiengewinn, der bereits in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen berücksichtigt wurde, sich in dieser Höhe steuerlich nicht noch einmal auswirken soll. Nur so kann sichergestellt werden, dass nur die Änderung des Aktiengewinns im laufenden Jahr erfasst wird. Damit wird auch dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sowie der periodengerechten Gewinnermittlung Rechnung getragen. Nach diesem im Ertragssteuerrecht geltenden Grundsätzen sind die Grundlagen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (§ 7 Abs. 3 Satz 1, 2 KStG) (BFH-Urteil vom 17. August 2022 I R 14/19, GmbHR 2023, 473; vom 18. August 2022 V R 49/19, BStBl. II 2023, 298). Den Regelungen des § 8 InvStG kann gerade nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber von der veranlagungszeitraumbezogenen Betrachtungsweise abrücken wollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus dem Regelungsverständnis des Beklagten eine verfassungswidrige Anwendung des § 8 InvStG die Folge wäre.

Die Rechtsansicht des Beklagten findet auch keine Stütze in § 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG. Der Norm lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Anleger-Aktiengewinn nach der Vorgabe des § 8 InvStG zu ermitteln ist, soweit ein die Ermittlung auslösender Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2003 vorliegt. Eine Beschränkung auf die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nach § 8 InvStG auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2003 enthält die Regelung unter Beachtung des Wortlautes nicht (so auch FG Nürnberg-Urteil vom 5. November 2019 1 K 1550/17, EFG 2020, 1550).

Sobald ein Lebenssachverhalt vorliegt, der eine Aktiengewinnermittlung nach § 8 InvStG erfordert, muss nach Überzeugung des Senats eine Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns zum vorangegangenen Jahr für Zwecke des § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG nach §§ 5, 8 InvStG möglich sein. Nur bei diesem Verständnis der gesetzlichen Regelung ist sichergestellt, dass die verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung von § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG nicht nachträglich in einem Veranlagungszeitraum nach dem 31. Dezember 2003 verlagert wird.

Darüber hinaus erfordert der Wortlaut § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG nicht, dass die Teilwertabschreibungen in den vorangegangenen Jahren außerbilanziell korrigiert wurden. Vielmehr ist, wie der Wortlaut es vorsieht, allein auf eine Auswirkung auf den Bilanzansatz abzustellen (so auch Bacmeister/Reislhuber in: Haase InvStG 2015, § 8 Rn. 185). Nur so kann die bereits dargestellte verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung für Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 vermieden werden.

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage in den zu berücksichtigenden Teil der Einnahmen i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 InvStG auch Elemente einfließen sollten, die aus Zeiträumen stammen, die nicht dem Veranlagungszeitraum entsprechen. Diese Elemente auszuklammern ist gerade das Ziel des § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (vgl. Neumann in: Moritz/Jesch InvStG 2015, § 8 Rn. 146). Nur das Rechtsverständnis des Senats verhilft hier dem im Steuerrecht allgemein geltenden Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Geltung. Grundsätzlich wird der Zuwachs der Leistungsfähigkeit besteuert (vgl. BFH-Urteile vom 20. Mai 2021 IV R 31/18, BFH/NV 2021, 1367; vom 14. Februar 2023 IX R 23/21, juris). Im Streitjahr hat es einen Zuwachs der Leistungsfähigkeit der Klägerin aufgrund der Teilwertzuschreibungen gegeben, die unter Anwendung des § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG auch steuerwirksam berücksichtigt wird. Eine darüberhinausgehende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist - mangels weitergehender Zuschreibung - gerade nicht eingetreten, weshalb sich eine außerbilanzielle Zurechnung von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen aus einem vergangenen Wirtschaftsjahr in einem späterem Veranlagungszeitraum - hier 2004 - verbietet. Der Teilwert als Bewertungsmaßstab dient der Antizipation von Verlusten (Kulosa in: Schmidt EStG, § 6 Rn. 237). Die hier in Rede stehenden Teilwertabschreibungen haben ihre Ursache bereits in vergangenen Wirtschaftsjahren, weshalb es vor dem Hintergrund der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht sachgerecht ist, die Teilwertminderungen vergangener Veranlagungszeiträume in das Jahr 2004 zu ziehen. Der daraus resultierende negative Anleger-Aktiengewinn ist nicht dem Streitjahr zuzuordnen. Im Streitjahr ist allein maßgebend, ob die Wertminderung fortbesteht, und daraus sind die notwendigen Konsequenzen, z.B. in Form einer Teilwertzuschreibung, zu ziehen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall eine gewinnwirksame Teilwertaufholung, aber keine Nachversteuerung von Teilwertabschreibungen vergangener Veranlagungszeiträume. Die Klägerin mit der Nachversteuerung von Teilwertabschreibungen der vergangenen Jahre im Verlangungszeitraum 2004 zu konfrontieren, läuft dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung fundamental entgegen.

(b) Der zu berücksichtigende Teil der Einnahmen nach § 8 Abs. 3 InvStG ermittelt sich daher wie folgt:

...

Der Gewinn in Höhe von 245.340 € ist nicht außerbilanziell zu korrigieren, da der Fondsanteil in 2002 steuerwirksam auf den niedrigen Teilwert abgeschrieben wurde und die Gewinnminderung nicht durch Ansatz des höheren Wertes ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG).

Der Beklagte hat in dem Bescheid von 27. März 2017 die ursprüngliche außerbilanzielle Korrektur von 245.340 € rückgängig gemacht. Damit hat der Beklagte die zutreffende materielle Rechtslage hergestellt. Eine weitergehende Korrektur hat keine rechtliche Grundlage.

II. Für B ist lediglich eine außerbilanzielle Korrektur in Höhe von 600.765 € vorzunehmen.

Entsprechend der unter A.I. dargestellten gesetzlichen Vorgaben ermittelt sich der zu berücksichtigende Teil der Einnahmen nach § 8 Abs. 3 InvStG wie folgt:

...

Die Gewinnminderung in Höhe von -600.765 € ist nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen. Eine Rechtsgrundlage für eine weitergehende außerbilanzielle Korrektur besteht aus den unter A.I. dargestellten Gründen auch hier nicht.

Da die zulässige außerbilanzielle Korrektur bereits im Bescheid vom 13. November 2012 enthalten ist, durften bezüglich des B keinerlei weitere Änderungen erfolgen.

III. Hinsichtlich C besteht lediglich eine Rechtsgrundlage für eine außerbilanzielle Erhöhung des Gewinns um 1.378.138 €.

Insoweit gelten die Ausführungen unter A.I. entsprechend. Der zu berücksichtigende Teil der Einnahmen nach § 8 Abs. 3 InvStG ermittelt sich daher wie folgt:

...

Der Gewinn in Höhe von 1.378.138 € ist nicht außerbilanziell zu korrigieren, da auch dieser Fondsanteil in 2002 steuerwirksam auf den niedrigen Teilwert abgeschrieben wurde und die Gewinnminderung ebenfalls nicht durch Ansatz des höheren Wertes ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG).

Der Beklagte hat mit Bescheid von 27. März 2017 die ursprüngliche außerbilanzielle Korrektur der 1.378.138 € rückgängig gemacht und insoweit die korrekte materielle Rechtslage hergestellt. Für eine weitergehende Korrektur besteht keine rechtliche Grundlage.

IV. Korrespondierend mit der Änderung der Korrektur der Gewinne aus der Beteiligung A und C waren auch die Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG wie vom Beklagten vorgenommen zu korrigieren.

V. Als Folgewirkung war die Gewerbesteuerrückstellung i.H.v. 10.607.410,- € gewinnerhöhend aufzulösen.

VI. In der Summe ergibt sich damit eine rechtsgrundlose Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin in Höhe von 54.296.334,- €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

...

VII. Die Voraussetzungen einer Korrektur des Bescheides vom 27. März 2017 nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegen vor.

1. Danach können aus einem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Die Regelung bezweckt den Ausgleich einer zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung. Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 28/98, BStBl. II 1999, 475; vom 14. November 2012 I R 53/11, BFH/NV 2013, 690). Die Vorschrift zieht die verfahrensrechtlichen (inhaltlichen) Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Antrag des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten. Diese Aufhebung oder Änderung löst sodann nachträglich die Rechtsfolge des § 174 Abs. 4 AO aus, dass ein anderer Bescheid erlassen oder geändert werden kann (BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 50/06, BStBl II 2009, 35; vom 12. Mai 2022 VI R 20/19, BStBl. II 2023, 6).

Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 1 Satz 1 AO ist jeder einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BStBl. II 1997, 647; vom 2. Mai 2001 VIII R 44/00, BStBl. II 2001, 562). Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Geschehenskomplex (BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 42/88, BStBl. II 1991, 387; vom 8. April 1992 X R 213/87, BFH/NV 1993, 406; vom 14. März 2012 XI R 2/10, BStBl. II 2012, 653). Der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt und Besteuerungssachverhalt müssen zudem nicht vollständig übereinstimmen (BFH-Urteil vom 14. Januar 2010 IV R 33/07, BStBl. II 2010, 586). Ein "bestimmter Sachverhalt" ist unter anderem das Halten einer Beteiligung und die damit einhergehende Erzielung von Einnahmen (FG Nürnberg-Urteil von 5. November 2019 1 K 1550/17, EFG 2020, 1530).

Eine irrige Beurteilung i.S.d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO liegt vor, wenn das Finanzamt aus einem bestimmten Sachverhalt unzutreffende steuerrechtliche Folgerungen zieht (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 V R 93/85, BFH/NV 1991, 210 [BFH 28.06.1990 - V R 93/85]). Die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts muss sich nachträglich als unrichtig erweisen (BFH-Urteil vom 23. Juni 2019 IX R 25/18, BFH/NV 2020, 1 [BFH 23.07.2019 - IX R 25/18]). Ob der Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich liegt, ist unerheblich (BFH-Urteile vom 8. April 1992 X R 213/87, BFH/NV 1993, 406; vom 28. Februar 2001 I R 29/99, BFH/NV 2001, 1099; vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751; vom 21. September 2017 VIII R 59/14, BStBl. II 2018, 163).

2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegen die Änderungsvoraussetzung des § 174 Abs. 4 AO vor.

Mit dem Änderungsbescheid für 2002 in dem der Beklagte die Teilwertabschreibung in voller Höhe gewinnmindernd anerkannte, half er dem Einspruch der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2002 ab. Damit änderte der Beklagte einen Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs der Klägerin zu ihren Gunsten.

Der Beklagte ging beim Erlass des infolge der Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheids für 2002 vom 13. November 2012 davon aus, dass § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG eine Rechtsgrundlage für die außerbilanzielle Hinzurechnung der im Veranlagungszeitraum 2002 vorgenommenen Teilwertabschreibung liefere. Tatsächlich entschieden das BVerfG und der BFH (BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1; BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BStBl. II 2016, 699; vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BStBl. II 20156, 701), dass die Normen eine echte Rückwirkung entfalten und eine außerbilanzielle Hinzurechnung daher nicht möglich sei. Damit beurteilte der Beklagte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht in einer Art und Weise, die sich nachträglich als unrichtig erwies.

Der Sachverhalt der Teilwertabschreibung im Jahr 2002 entfaltet insoweit steuerliche Relevanz für das Streitjahr, als dass § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG eine außerbilanzielle Korrektur von Gewinnen infolge von Wertaufholungen, soweit in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigen Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist, abstellt. Der Sachverhalt umfasst die Anteile der Klägerin an Spezial-Sondervermögen, die sie sowohl in 2002 als auch in 2004 hält. Wie die jeweiligen Anteile zusammengesetzt sind, ist insoweit ohne Relevanz. Die Umstände, die Bedeutung für die steuerliche Beurteilung der Wertaufholung zum 31. Dezember 2004 haben, bilden einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, in dem einzelne Sacherhalte aus 2002 und 2004 miteinander verknüpft sind. Die Teilwertabschreibung 2002 wirkt daher insoweit auf die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2004 als die Teilwertabschreibung nicht bereits durch Zuschreibungen aufgezehrt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Demnach kann der Beklagte den Umstand der steuerwirksamen Teilwertabschreibung im Jahr 2002 im Streitjahr insoweit berücksichtigen, als die Teilwertzuschreibung die vorgenommene Abschreibung nicht übersteigt.

VIII. Der Ablauf der Festsetzungsfrist steht der Änderung des Bescheids nicht entgegen.

Gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen werden. Der Beklagte änderte die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2002 mit Bescheiden vom 13. Januar bzw. 27. März 2017. Zeitgleich mit dem letzten Änderungsbescheid erging der hier streitgegenständliche Steuerbescheid.

IX. Der Senat kann eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin auf 87.074.464,- € ausurteilen. Dem steht die Bindungswirkung des unanfechtbaren Bescheids vom 13. Februar 2014 nicht entgegen.

§ 42 FGO regelt, dass auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden können, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können. Die Abgabenordnung bestimmt dazu in § 351 Abs. 1 AO, dass Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden können, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. Die Anfechtungsbeschränkung des 2. Halbsatzes greift insbesondere bei Änderungsmöglichkeiten nach §§ 172 ff AO nicht (Birnbaum in: BeckOK AO, § 351 Rn. 25 ff.; Cöster in: Koenig AO, § 351 Rn. 29). Soweit die Änderungsnormen eine Durchberechnung der Bestandskraft zulassen, bleibt der Anspruch auf Korrektur des unanfechtbaren Verwaltungsakts bestehen.

Mit dem Bescheid vom 27. März 2017 änderte der Beklagte den nach der Rücknahme des Einspruchs unanfechtbaren Körperschaftsteuerbescheid vom 13. Februar 2014. Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist daher zunächst von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 108.690.916 € auszugehen. Die im Bescheid vom 27. März 2017 nachträglich berücksichtigte Gewerbesteuerzahlung für die Veranlagungszeiträume 2002 (5.513.787,51 €) und 2003 (1.000.678,- €) stützte der Beklagte auf die Änderungsnorm des § 174 Abs. 4 AO. Die Berücksichtigung des Verlustvortrags aufgrund der Termingeschäfte im Bescheid vom 28. Oktober 2019 in Höhe von 15.896.729,- € kann mit § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und auf § 175 Satz 1 Nr. 1 AO begründet werden. Insoweit reduziert sich die untere Grenze des Änderungsrahmens auf 86.279.721,49 €, der nach oben durch ein zu versteuerndes Einkommen aus dem Bescheid dem 28. Oktober 2019 in Höhe von 141.370.798,- € begrenzt ist. Das Änderungsvolumen in Höhe von 55.091.076,51 € bezogen auf das zu versteuernde Einkommen, übersteigt den Gesamterfolg der Klägerin in Höhe einer Minderung von 54.296.334,- € nicht.

X. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 29. September 2021 (I R 40/17, BStBl. II 2023, 127). In dem dort entschiedenen Fall hat die Klägerin in den Vorjahren keine Teilwertabschreibungen der maßgeblichen Fondsanteile vorgenommen und die Anteile im Jahr 2005 veräußert. Folglich stellte sich dort die Frage, wie mit Teilwertabschreibungen während des Geltungszeitraums von § 40a KAGG zu verfahren ist nicht. Das Ereignis - die Veräußerung der Anteile - die die Ermittlung eines negativen Aktiengewinns im Sinne von § 8 Abs. 2 InvStG auslöste, trat im Jahr 2005 ein. Folglich ist der Sachverhalt nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar.

B. Die Erklärung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren resultiert aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D. Die Revision war zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).