Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 03.12.2009, Az.: L 13/6 AS 8/06
Absetzbarkeit; Absetzbetrag; Absetzung; Abzug; abzusetzender Betrag; Altersversorgung; Altersvorsorge; Altersvorsorgebeitrag; anderer Zweck; angemessene Heizkosten; Angemessenheit; Angemessenheitsgrenze; Angemessenheitsmaßstab; Angemessenheitsprüfung; Anhaltspunkt; Anrechnung; Arbeitgeber; Arbeitgeberbeitrag; Arbeitgeberzuschlag; Arbeitgeberzuschuss; Arbeitnehmer; Arbeitnehmerbeitrag; Arbeitsentgelt; Arbeitslosengeld II; Arbeitsstätte; Arbeitsuchender; Ausgabe; Ausschluss; Auszahlung; Beitrag; Beitragsanteil; Beleihung; Berücksichtigung; betriebliche Altsversorgung; einfache Fahrstrecke; einfache Strecke; Einkommen; Einkommensberücksichtigung; Einkommenserzielung; Einzelfall; Entfernungskilometer; Entgeltumwandlung; Ermittlung; Ermittlung; Erzielung; Fahrkosten; Fahrstrecke; Fahrtkosten; Fehlen; Förderung; geförderter Altersvorsorgebeitrag; Gehaltsumwandlung; Gleichbehandlung; Gleichheit; Gleichheitssatz; Grenze; Grenzwert; Grundsicherung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Grundsicherungsträger; Heizkosten; Heizkostenspiegel; Heizung; Heizungskosten; Heizverhalten; Hinfahrt; Höhe; Indiz; kürzeste Straßenverbindung; Lebensunterhalt; Lohnumwandlung; Maßstab; notwendige Ausgabe; Pauschale; Pauschalierung; Pauschbetrag; Pensionskasse; Pensionskassenbeitrag; Pflicht; private Altersvorsorge; private Versicherung; Privatversicherung; Privatversicherungsbeitrag; Prüfung; Rückfahrt; Sicherung; Straßenverbindung; Strecke; tatsächliche Aufwendung; Umwandlung; Unangemessenheit; Unterkunft; Unterkunftskosten; Unverfallbarkeit; unwirtschaftliches Heizverhalten; Unzulässigkeit; verfassungskonforme Auslegung; Verfassungsmäßigkeit; Verfassungsrecht; Verfassungswidrigkeit; Verpflichtung; Versicherungsbeitrag; Versicherungspauschale; Wegstrecke; Werbungskosten; Zertifizierung; Zulässigkeit; Zuschlag; Zuschuss; Zweck; zweckbestimmte Einnahme; Zweckbestimmung; Zweckbindung; zweckgebundene Einnahme; Zweckidentität
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 03.12.2009
- Aktenzeichen
- L 13/6 AS 8/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 23.11.2005 - AZ: S 48 AS 200/05
- nachfolgend
- BSG - AZ: B 4 AS 7/10 R
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 S 1 SGB 2
- § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGB 2
- § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Buchst b SGB 2
- § 11 Abs 2 Nr 4 SGB 2
- § 11 Abs 2 Nr 5 SGB 2
- § 3 Nr 1 AlgIIV
- § 3 Nr 3 Buchst a DBuchst bb AlgIIV
- § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2
- § 2 Abs 2 S 4 BetrAVG
- § 2 Abs 2 S 5 BetrAVG
- § 2 Abs 3 S 3 BetrAVG
- § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
- Art 3 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Frage der Absetzbarkeit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.
2. Fahrkosten zur Arbeitsstätte können von dem Hilfesuchenden von seinem Erwerbseinkommen nach der Spezialregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 / § 3 Nr. 3, 1 HS Lit.a) bb) Alg II-V (Fassung 2004) nur in Höhe von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer in Abzug gebracht werden.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. November 2005 aufgehoben.
Die Klage der Kläger gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit Wilhelmshaven vom 7. Dezember 2004 (in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 4. März 2005 und in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 sowie der Änderungsbescheide vom 22. August und 20. Oktober 2005) wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), und zwar ab Januar 2005.
Die am 4. Juni 1973 geborene Klägerin zu 1. und der am 20. Februar 1970 geborene Kläger zu 2. mieteten zum 1. August 1999 in der Stadt N., und zwar in der E. eine im Jahre 1940 fertig gestellte 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 68,71 qm an; die Grundmiete betrug 420,00 DM (entspricht 214,74 €), an Nebenkosten waren 165,00 DM (entspricht 84,36 €) zu entrichten. Die Wohnung wird mit einer Gastherme beheizt, mit der auch das Warmwasser zubereitet wird. Nachdem der Bezug von Arbeitslosengeld I für die Klägerin zu 1. zum 25. Juni 2004 ausgelaufen war, beantragte sie am 7. Oktober 2004 die Gewährung von SGB II- Leistungen ab 1. Januar 2005. Hierzu gab sie an, in der Wohnung E. lebten neben ihr und ihrer am 6. Januar 2000 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3., ihr Lebenspartner, der Kläger zu 2.; der Kläger zu 2. ist der Vater der Klägerin zu 3. . Weiter erklärte die Klägerin zu 1., der monatliche Abschlag für Erdgas zur Beheizung der Wohnung betrage seit dem 1. Dezember 2003 70,00 €, ihr Lebenspartner, der eine Kraftfahrzeugversicherung mit einer halbjährlichen Raten von 141,29 € (monatlich 23,55 €) unterhalte, arbeite seit dem 1. Januar 2004 bei der Firma O. in P. und habe dort im August 2004 ein Bruttoarbeitslohn von 1.991,29 € und ein Nettoarbeitsentgelt von 1.422,99 € erzielt, von diesem Nettoentgelt seien aber noch weitere 204,00 € für eine Altersvorsorgeversicherung in Abzug zu bringen. Mit einem nur an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheid vom 7. Dezember 2004 lehnte die damals noch zuständige Agentur für Arbeit N. (Agentur) den Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen ab, wobei in dem Bescheid der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II als weitere Mitglieder der zwischen diesen und der Klägerin zu 1. bestehenden Bedarfsgemeinschaft aufgeführt wurden.
Bei ihren Berechnungen hatte die Agentur einen monatlichen Gesamtbedarf von 1.194,10 € (Einzelbedarfe: Klägerin zu 1.: 432,70 €, Kläger zu 2.: 432,70 €, Klägerin zu 3.: 328,70 €) zu Grunde gelegt. Hierbei waren in die Berechnung für die Kläger zu 1. und 2. an Regelleistung jeweils 311,00 € und für die Klägerin zu 3. an Sozialgeld 207,00 € berücksichtigt worden. Die Kosten der Unterkunft hatte die Agentur insgesamt mit 365,10 € (= 214,74 € Grundmiete + 84,36 € Nebenkosten + 66,00 € "angemessene" Heizkosten) angesetzt und für jeden der Kläger hieraus einen Anteil von 121,70 € errechnet, wobei sie bei den Heizkosten (Abschlag von 70,00 €) einen Betrag von 4,00 € in Abzug gebracht hatte.
An Vermögen rechnete die Agentur auf den Bedarf der Kläger keine Beträge an; denn sie ging davon aus, dass die bei den Klägern zu realisierenden Vermögenswerte - bei der Klägerin zu 1. an Spar- und Giroguthaben sowie Bargeld insgesamt 2.783,67 €, bei dem Kläger zu 2. an Spar- und Giroguthaben sowie Bargeld, Bausparguthaben und Rückkaufwerten von Lebensversicherungen insgesamt 4.775,90 € und bei der Klägerin zu 3. an Sparguthaben 1.055,40 € - jeweils unter den diesen Klägern zuzubilligenden Freibeträgen nach § 12 SGB II lagen und auch die von den Klägern zu 1. und 2. gehaltenen Kraftfahrzeuge (ein 12 Jahre alter VW POLO und ein 9 Jahre alter Ford Escort) mit Kilometerständen von rd. 87.000 km bzw. rd. 100.000 km gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig waren.
An Einkommen der Kläger stellte die Agentur das für die Klägerin zu 3. gezahlte Kindergeld i. H. v. 154,00 € im Monat und das von dem Kläger zu 2. erzielte monatliche Erwerbseinkommen in Rechnung. Hierbei berücksichtigte sie nach den Angaben der Klägerin zu 1. ein Brutto-Erwerbseinkommen von 1.991,29 €, ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 1.824,04 €, von dem sie die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. insgesamt 401,05 € - nicht aber einen Betrag von 204,00 €, der für den Kläger zu 2. als Altersvorsorge seiner Firma die Allianz Pensionskasse AG in Berlin gezahlt wurde - sowie einen Betrag von 92,03 € für Fahrtkosten (26 Tage und 1.534 km), einen Betrag von 23,55 € für die Kraftfahrzeugversicherung, den Freibetrag für Versicherungen i. H. v. 30,00 € sowie einen Freibetrag von 192,46 € in Abzug brachte, so dass sich ein anzurechnendes Erwerbseinkommen von 1.084,95 €, mithin ein monatliches Gesamteinkommen von 1.238,95 € (= 1.084,95 € Erwerbseinkommen + 154,00 € Kindergeld) ergab. Der Gesamtbedarf von 1.194,10 € wurde dem Gesamteinkommen von 1.238,95 € gegenüber gestellt, so dass sich insgesamt ein Einkommensüberhang von 44,85 € - einzeln bei den Klägern zu 1. und 2. je 18,66 € und bei der Klägerin zu 3. von 7,53 € - ergab.
Die Klägerin zu 1. erhob gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2004 am 22. Dezember 2004 Widerspruch, den sie mit ihrer Meinung nach nicht nachvollziehbaren Berechnungen begründete, auch wies sie darauf hin, dass nach einer Neuberechnung der Nebenkosten durch ihre Vermieterin nunmehr an Nebenkosten 90,00 € im Monat zu zahlen seien, auch sei sie - die Klägerin zu 1. - schwanger und werde voraussichtlich Anfang September 2005 entbinden. Daraufhin erließ das nunmehr zuständig gewordene Job-Center N., der Beklagte, zur teilweisen Abhilfe des Widerspruchs einen Änderungsbescheid vom 4. März 2005 - erneut an die Klägerin zu 1. gerichtet - , in dem es der Klägerin zu 1. und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, den Klägern zu 2. und 3., für Februar 5,60 € und für die Monate März bis Mai 2005 jeweils 26,80 € an SGB II-Leistungen gewährte, auch wurden für die Klägerin zu 1. in den Monaten Februar bis Mai 2005 Sozialversicherungsbeiträge übernommen. Der Beklagte hatte seinen Berechnungen nunmehr auf der Bedarfsseite ab Februar 2005 bei der Klägerin zu 1. einen Mehrbedarf für Schwangere nach § 21 Abs. 2 SGB II i. H. v. 53,00 € pro Monat (im Februar 2005 anteilig i. H. v. 31,80 € ab 11. Februar 2005, der 13. Schwangerschaftswoche), bei den Unterkunftskosten Nebenkosten von jetzt 90,00 € sowie auf der Einkommensseite nach geänderten Angaben ein Netto-Erwerbseinkommen von 1.262,08 € (abzüglich eines Freibetrages von 190,14 €), also ein monatliches Gesamteinkommen von 1.225,94 € zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid vom 15. März 2005 wurde der Widerspruch der Klägerin vom 22. Dezember 2004 unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 4. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1. hat am 14. April 2005 bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhobenen und zunächst die Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten als verfassungswidrig gerügt. Im Übrigen hat die Klägerin zu 1. die Auffassung vertreten, bei Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2. sei von dem Beklagten ein zu hohes Netto-Einkommen angerechnet worden. So müsse der Arbeitsverdienst um die monatlichen Zuwendungen und Zuschüsse an die Q. R. AG i. H. v. 204,00 € gekürzt werden, weiter sei außer Acht gelassen worden, dass der Kläger zu 2. erhebliche Aufwendungen habe, um mit seinem Personenkraftwagen seine Arbeitsstelle in P. zu erreichen, und zwar müsse eine Entfernungspauschale von 0,30 €/km - bezogenen auf Hin- und Rückfahrt - Berücksichtigung finden, also von dem Erwerbseinkommen für Fahrtkosten ein Werbungskostenbetrag i. H. v. 756,00 € abgezogen werden. Darüber hinaus sei zu beanstanden, dass der Beklagte die von ihr - der Klägerin zu 1. - entrichteten Beiträge für den von der Klägerin zu 3. besuchten Kindergarten nicht einkommensmindernd berücksichtigt habe. Wären die genannten Beträge richtigerweise in Abzug gebracht worden, so hätte sich auch im Januar 2005 ein Anspruch auf SGB II-Leistungen (einschließlich der Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge) sowie in den übrigen Monaten ein Anspruch auf höhere Leistungen ergeben.
Die Klägerin zu 1. hat - sinngemäß - beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Agentur für Arbeit N. vom 7. Dezember 2004 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. März 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15. März 2005 sowie der Änderungsbescheide vom 22. August und 20. Oktober 2005) zu verurteilen, die ihr - der Klägerin zu 1. - zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert:
Zwischen den Klägern zu 1. und 2. bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft, so dass auch das Einkommen des Klägers zu 2. für die Prüfung eines Anspruchs auf SGB II-Leistungen anzurechnen sei. Indizien für das Bestehen dieser Gemeinschaft seien die Versorgung eines Kindes, der von den Klägern zu 1. und 2. gemeinsam geschlossene Mietvertrag sowie die wechselseitige Befugnis über Einkommen und Vermögen des Partners. Nach Ergehen der Änderungsbescheide vom 22. August und 20. Oktober 2005 sei das Einkommen des Klägers zu 2. in richtiger Höhe angerechnet worden, weitere Absetzungen seien nicht (mehr) zulässig. Nach den Hinweisen zu § 11 SGB II könnten Beiträge für eine Altersvorsorge i. H. des Mindestbeitrages abgesetzt werden. Dieser betrage im Falle des Klägers zu 2. 434,77 €, allerdings abzüglich der Grundzulage, mithin 358,77 €, monatlich ergebe sich damit ein Betrag von 29,90 €. Zuzüglich der Zuschüsse der Arbeitgeberin von hier 13,33 € und 23,42 € könne damit insgesamt nur ein monatlicher Betrag von 66,65 € als Beitrag für die Pensionskasse abgesetzt werden, nicht aber der verlangte Betrag von 204,00 €. Bei den Fahrtkosten müsse es bei dem Pauschbetrag von 0,06 €/km bleiben, die Absetzung einer Entfernungspauschale von 0,30 €/km sei nicht möglich, es sei dem Partner der Klägerin zu 1. unbenommen, seine Aufwendungen für Fahrtkosten nach Steuerrecht mindernd geltend zu machen. Da die Klägerin zu 1. über eigenes Einkommen nicht verfüge, könnten Absetzbeträge für private Versicherungen bei ihr nicht anerkannt werden. Schließlich sei die Absetzung eines Kindergartenbeitrages nicht vorgesehen.
Im Lauf des Klageverfahrens hat der Beklagte zwei weitere Änderungsbescheide erlassen, und zwar vom 22. August und vom 20. Oktober 2005, mit denen er für die Monate Februar bis Mai 2005 höhere SGB II-Leistungen festgesetzt hat, und zwar zunächst mit Bescheid vom 22. August 2005 pro Monat insgesamt 22,13 € und dann mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 für Februar 2005 53,93 € sowie für die Monate März bis Mai 2005 jeweils 75,13 €. Grund für die Änderungen der Festsetzungen war zu einem, dass das anzurechnende Netto-Einkommen des Klägers zu 2. nunmehr durchgängig auf monatlich 1.023,61 € beziffert wurde, sowie zum anderen, dass in den Berechnungen des Bescheides vom 22. August 2005 die Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Schwangere zu Gunsten des Klägerin zu 1. irrtümlich unterblieben war, Letzteres wurde mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2005 nachgeholt. Das zu berücksichtigende Einkommen des Partners der Klägerin zu 1. von 1.023,61 € errechnete der Beklagte nunmehr dadurch, dass er von einem monatlichen Brutto-Einkommen von 2.028,04 € und einem Netto-Einkommen von 1.428,89 € ausging. Dieses Netto-Einkommen wurde um Beträge für Versicherungen i. H. v. 53,55 €, für Werbungskosten i. H. v. 15,33 €, für Fahrtkosten i. H. v. 92,04 € (= 0,06 € x 26 Tage x 59 km) und für Beiträge zur privaten Altersvorsorge i. H. v. 66,65 € vermindert; außerdem wurde ein Freibetrag von 177,71 € in Abzug gebracht. Damit ergab sich ein Gesamteinkommen von 1.177,61 € (= 1.201,33 € - 177,71 € Freibetrag + 154,00 Kindergeld) sowie ein Gesamtbedarf von 1.252,74 € (311,00 € + 53,00 + 311,00 € + 207,00 € + 370,74 € an Unterkunftskosten), insgesamt also für die Monate März bis Mai 2005 jeweils ein ungedeckter Bedarf von 75,13 € und anteilig ein Bedarf von 33,34 € (Klägerin zu 1.), 29,72 € (Kläger zu 2.) und 12,07 € (Klägerin zu 3.), für den Februar 2005 errechnete der Beklagte einen Bedarf 53,93 € (anteilig 23,34 € bzw. 21.75 € bzw. 8,84 €).
Außerdem sind der Klägerin zu 1. (und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägern zu 2. und 3.) auf ihren Fortzahlungsantrag vom 23. Mai 2005 während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 9. Juni 2005 (i. d. F. des Änderungsbescheides vom 22. August 2005) für die Zeitspanne 1. Juni bis 26. August 2005 an SGB II-Leistungen für die Monate Juni und Juli 2005 jeweils i. H. v. 75,13 € und für August 2005 i. H. v. 65,10 € gewährt worden.
Nachdem der in der mündlichen Verhandlung von 23. November 2005 auch anwesende Kläger zu 2. erklärt hatte, er habe vor ca. drei Jahren freiwillig eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen, der Zahlungsbetrag von 167,25 € zuzüglich des 14%igen Arbeitgeberanteils (Zuschlages) i. H. v. 23,42 € werde an die Q. R. AG nach wie vor tatsächlich überwiesen, wenn er - der Kläger zu 2. - die Leistungen an die R. nicht erbringe, sie beispielsweise ruhen lasse, würde er die Zuschläge seines Arbeitsgebers nicht erhalten, in diesem Falle betrüge sein Netto-Gehalt 1.268,94 € (und nicht wie jetzt 1.216,69 €), hat das SG Oldenburg der Klage mit Urteil vom 23. November 2005 insoweit stattgegeben, als es den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, der Klägerin zu 1. Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2. zu zahlen, hierbei aber die Zahlungen des Klägers zu 2. an die private R. im Rahmen des tatsächlich nachgewiesenen Umfanges von dem Einkommen in Abzug zu bringen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
Die angefochtenen Bescheide der Agentur und des Beklagten seien im Hinblick auf den Umfang der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2, des Lebensgefährten der Klägerin zu 1., rechtswidrig. Zwar könne die Klägerin zu 1. die Gewährung von SGB II-Leistungen nur unter Berücksichtigung der von ihrem Lebensgefährten erzielten Einkünfte beanspruchen, bei der Anrechnung dieser Einkünfte müssten aber die von dem Kläger zu 2. im tatsächlichen Umfang geleisteten Zahlungen an die private R. in vollem Umfang in Abzug gebracht werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzte gem. § 19 SGB II Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, seien auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft zählten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II der Ehegatte, nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Diese tatsächlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Einzelfall durch den Lebensgefährten der Klägerin zu 1., den Kläger zu 2., erfüllt. Danach sei auch dessen Einkommen zu berücksichtigen. Nach den Abrechnungsbelege der Beschäftigungsfirma des Klägers zu 2. habe dieser im Abrechnungszeitraum September 2005 ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.978,00 € und netto ein Entgelt von 1.216,18 € erhalten, wobei nach Abzug der zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich der von dem Kläger zu 2. an die R. bei der Q.-versicherung entrichtete Betrag von 167,25 € und ein von dem Arbeitgeber geleisteter Pensionszuschuss i. H. v. 23,42 € sowie ein Abzug von 13,33 € für die R. zu Buche schlügen; auch den Gesamtbetrag für die betriebliche Pensionskasse i. H. v. 204,00 € hätte der Beklagte nicht als Einkommen berücksichtigen, sondern nach § 11 Abs. 2 SGB II in Abzug bringen müssen. Allerdings könnten die Beiträge zu der betrieblichen Pensionskasse nicht als Altersvorsorgebeiträge i. S. des § 11 Abs. 2 Ziff. 4 SGB II angesehen werden, auch dienten diese Beiträge nicht der Vorsorge für den Fall der Krankheit bzw. der Pflegebedürftigkeit und auch nicht als Altersversorgung einer Person, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Gleichwohl müssten diese Beiträge aber nach Ansicht der Kammer den in § 11 Abs. 2 Ziff. 3 SGB II angesprochenen Beiträgen zu öffentlichen und gesetzlichen Versicherungen gleich erachtet werden und damit vom Einkommen abgezogen werden, auch wenn der Abzug der Beiträge zu einer privaten R. nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Entscheidend sei nämlich, dass der Kläger zu 2. diese Beiträge leiste, um eine sachlich bedingte wirtschaftliche Vorsorge für die Zeit des Renteneintritts zu treffen, also seinen Lebensunterhalt im Alter sichern wolle. Zwar dürften dem Grundsatz nach die Leistungen nach dem SGB II nicht zum Aufbau von Vermögen genutzt werden, weshalb Beiträge zu privaten Lebensversicherungen nicht berücksichtigt werden könnten, wenn sie lediglich der gesetzlich nicht geförderten Kapitalsammlung dienten, so dass für diese Beiträge lediglich eine monatliche Pauschale i. H. v. 30,00 € für private Versicherung in Abzug gebracht werden dürfe, es liege aber insoweit eine Ungleichbehandlung vor, dass Beiträge zur Altersvorsorge von nicht der Versicherungspflicht unterliegenden Personen gem. § 11 Abs. 2 Ziff. 3 b SGB II immer in Abzug gebracht werden könnten, während dies bei versicherungspflichtigen Personen nicht, auch nicht bei angemessenen Beiträgen erfolgen solle. Eine Deckelung der anzuerkennenden Beiträge für private Pensionskassen, und zwar i. H. des Pauschbetrages des § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung sei aber gleichheitswidrig. Vielmehr sei nur entscheidungserheblich, ob die von dem Kläger zu 2. geleisteten Versicherungsbeiträge als angemessen angesehen werden könnten oder ob dies nicht der Fall sei. Die von dem Kläger zu 2. geleisteten Beiträge seien angemessen und könnte daher in voller Höhe (204,00 €) in Abzug gebracht werden. Es müsse nämlich bedacht werden, dass das gewählte Renteversicherungsmodel nicht als unangemessen angesehen werden könnte, würden doch betriebliche Leistungszuschüsse gewährt, um den Arbeitnehmern hinreichende Einkünfte im Alter zu gewährleisteten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beiträge der Höhe nach lediglich ein Existenzminimum im Alter sicherten, hierdurch aber nicht in unangemessener Weise der Bildung von Vermögen im Alter dienten. Die entsprechenden Beiträge würden hier auch tatsächlich geleistet, auch habe sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses rechtlich unzulässig sei.
Gegen das ihm am 13. Dezember 2005 zugestellte Urteil vom 23. November 2005 hat nur der Beklagte am 3. Januar 2006 Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet:
In § 11 Abs. 2 SGB II sei ausdrücklich festgelegt, welche Beiträge für die Schaffung einer Altersvorsorge vom Einkommen abgesetzt werden könnten. Dies sei nur in § 11 Abs. 2 Nr. 3 b SGB II für Beiträge vorgesehen, die von Personen eingezahlt würden, die von der Versicherungspflicht befreit seien, sofern eine Beitragsbezuschussung nach § 26 SGB II nicht erfolge. Weiter komme lediglich gem. § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II eine Absetzung von nach § 82 EStG geförderten Altersvorsorgebeiträgen in Betracht, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht übersteigen würden. Eine Ausdehnung der Absetzmöglichkeiten auch auf Leistungen an private Pensionskassen sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Ausdehnung hätte auch zur Folge, dass jeder leistungsberechtigte SGB II-Empfänger, der über anzurechnendes Einkommen i. S. des § 11 SGB II verfüge, sein Einkommen durch private, nicht geförderte Versicherungsverträge schmälern könne und dass hierdurch entstandene Bedarfslücken durch den SGB II-Leistungsträger aufzufüllen seien. Auch von daher könnten Zahlungen an private Pensionskassen nicht in der tatsächlich geleisteten Höhe vom Einkommen abgesetzt werden. Er - der Beklagte - sei den Klägern schon insoweit entgegen gekommen, dass er in entsprechender Anwendung der Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II die von der Arbeitgeberin geleisteten Zuschüsse sowie einen zusätzlichen Betrag i. H. v. 29,90 € in Abzug gebracht habe, höhere Beträge könnten nicht abgesetzt werden. Die Kürzung der Heizkosten um 4,00 € beruhe darauf, dass den Berechnungen zu den angemessenen Heizkosten ein durchschnittlicher Preis pro Quadratmeter zu Grunde gelegen habe; ein Abzug für die Kosten der Warmwasserzubereitung sei nicht vorgenommen worden.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom
23. November 2005 die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidern:
Da die Klage im Interesse aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden sei, sei die Klage um die Kläger zu 2. und 3. zu erweitern. Die Berufung des Beklagten könne keinen Erfolg haben, das SG Oldenburg habe in dem angefochten Urteil zu Recht entschieden, dass das im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen des Klägers zu 2. um die von diesem geleisteten Zahlungen an die private Pensionskasse im tatsächlichen Umfang zu vermindern sei. Der Gesetzgeber habe angesichts leerer Rentenkassen den Arbeitnehmern mit starkem Nachdruck die Schaffung auch einer privaten Risikovorsorge für das Alter nahegelegt. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn Versicherungsverträge im Falle der Arbeitslosigkeit auf Kosten der Alterssicherung und zu Lasten einer sodann für das Alter zu erwartenden Existenznot aufgeben werden müssten. Auch wenn er mit der Q. R. AG nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a. F. bzw. § 168 Abs. 3 VVG n. F. einen Verwertungsausschluss vor Eintritt in den Ruhestand bisher nicht vereinbart habe, sei es ihm verwehrt, auf das bei der Versicherung angesparte Kapital vor Erreichen der Altersgrenze zuzugreifen und damit zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie einzusetzen. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass er nur begünstigter Versicherungsnehmer des mit der Q. R. AG geschlossenen Versicherungsvertragsverhältnisses sei, Vertragspartner dieses Vertrages seien die Versicherung und seine Arbeitgeberin, nicht aber er selbst. Seine Arbeitgeberin habe aber, wie dies auch deren Schreiben vom 25. November 2009 an ihn deutlich mache, ihm gegenüber erklärt, dass sie nicht daran denke, das zu seinen Gunsten bestehende Versicherungsverhältnis zu kündigen, für sie sei eine Kündigung vielmehr nach dem Grundgedanken der betrieblichen Altersvorsorge ausgeschlossen. Es sie ihm - dem Kläger zu 2. - auch nicht zuzumuten, seine Arbeitgeberin auf eine Vornahme der Kündigung des Versicherungsvertragsverhältnisses zu verklagen, damit seine Familie höhere SGB II-Leistungen erhalten könne. Es können auch nicht zu seinem bzw. zum Nachteil seiner Familie sein, dass für ihn anlässlich seines Wechsel zu seiner jetzigen Arbeitgeberin ab 1. Januar 2004 auch ein Versicherungsverhältnis zur Q. R. AG begründet worden sei, welches nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II begünstigt werde; denn zum damaligen Zeitpunkt hätte er, hätten die Mitglieder seiner Familie nicht vorhersehen können, dass die Familie einmal auf SGB II-Leistungen angewiesen sein würden.
Nach einem Hinweis des Senats, dass in diesem Klageverfahren (höhere) Leistungen an alle drei Kläger als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Streit sind und dass angesichts der schon am 14. Juni 2006 erhobenen Klage (nur der Klägerin zu 1.) eine Rubrumserweiterung um die Kläger zu 2. und 3. noch möglich sei, haben die Kläger zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 5. November 2009 erklärt, dass die am 14. Juni 2005 erhobene Klage auch von ihnen geführt werden soll.
Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene (s. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 23. November 2005 ist begründet. Das Urteil vom 23. November 2005 ist daher aufzuheben, auch ist die Klage der Kläger gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit N. vom 7. Dezember 2004 (i. d. F. des Änderungsbescheides des Beklagten vom 4. März 2005 und i. d. G. seines Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 sowie der Änderungsbescheide vom 22. August und 20. Oktober 2005), mit der die Kläger ab 1. Januar 2005 überhaupt bzw. ab Februar 2005 höhere Arbeitslosengeld II-Leistungen begehren - da die Kläger im 1. Halbjahr 2005 in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. des § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (v. 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2955 - SGB II -) gelebt haben, war jeder von ihnen gehalten, selbst Klage auf höhere SGB II-Leistungen gegen den Beklagten zu erheben und nicht nur die Klägerin zu 1. als Adressatin der angefochtenen Bescheide (vgl. BSG, Urt. vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/06 R -, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 SGB II Nr. 1 = FEVS 58,259 = NZS 2007, 383 - zit. nach juris), weshalb der Senat die vor dem Ablauf der Übergangsfrist (s. dazu BSG, Urt. vom 7. November 2006, aaO, Rz. 14) erhobene Klage um die Kläger zu 2. und 3. erweitern konnte - abzuweisen. Denn den Klägern stehen in dem hier nur zu betrachtenden Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 (s. dazu Tz. 2.) keine höheren Leistungen nach dem SGB II zu, als sie von dem Beklagten in dem Bescheid vom 20. Oktober 2005 festgesetzt worden sind.
1. Auszugehen ist davon, dass in diesem Berufungsverfahren nur der Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 zur Überprüfung ansteht. Allerdings sind von den Klägern auch noch nach dem 31. Mai 2005 Ansprüche auf SGB II-Leistungen geltend gemacht worden, denen der Beklagte nach Meinung der Kläger nicht in ausreichendem Maße entsprochen hat. Da der Beklagte aber über den Fortzahlungsantrag vom 23. Mai 2005 durch Bescheid vom 9. Juni 2005 (i. d. F. des Änderungsbescheides vom 22. August 2005) entschieden und den Klägern - wiederum - ab 1. Juni 2005 Leistungen in einer Gesamthöhe von 75,13 € pro Monat zugesprochen hat, ist der sich an den 31. Mai 2005 anschließende weitere Bewilligungszeitraum nicht nach § 96 SGG Gegen-stand dieses Berufungsverfahren geworden (BSG, Urt. vom 15. April 2008 - B 14/7 b AS 58/06 R -, NDV-RD 2008, 115; Urt. vom 25. Juni 2008 - B 11 b AS 45/06 R - zit. nach juris, Rz. 28).
2. Der Beklagte und insoweit auch zutreffend das SG Oldenburg in dem angefochtenen Urteil vom 23. November 2005 haben zu Recht angenommen, dass die Kläger in dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. des § 7 SGB II gelebt haben, so dass auch das Einkommen und Vermögen des für sich genommen nicht hilfebedürftigen Klägers zu 2., der mit der Klägerin zu 1. in einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zusammengelebt hat, gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen war. Die von der Klägern ursprünglich gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 3 SGB II vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nicht. Denn angesichts des dem Gesetzgeber zuzubilligenden (weiten) Gestaltungsspielraumes konnte dieser bei typisierender Betrachtung davon absehen, auch die zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallende Gruppe der nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften als Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II zu erfassen; daher ist entgegen der in dem Urteil des SG Düsseldorf vom 16. Februar 2005 (S 35 SO 28/05 ER -, NJW 2005, 845) vertretenen Ansicht in der Nichterfassung dieser Partnerschaften in § 7 SGB II ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu sehen (so schon SG Oldenburg, Beschl. vom 22. Februar 2005 - S 47 AS 29/05 ER -, Nds.Rpfl. 2005, 169 = NDV 2005, 319 - zit. nach juris, Rz. 16f.; s. auch Vagolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: November 2009, Rdn. 46 zu § 7).
Auch nach Einschätzung des Senats waren die Voraussetzungen für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern im 1. Halbjahr 2005 nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b und Nr. 4 SGB II gegeben. Die Kläger zu 1. und 2. lebten in diesem Zeitraum mit der (minderjährigen) Klägerin zu 3., ihrer gemeinsamen Tochter - der Kläger zu 2. hatte mit Urkunde des Jugendamtes der Stadt N. vom 18. Januar 2000 die Vaterschaft anerkannt - , zusammen und übten das Sorgerecht über die Klägerin zu 3. gemeinsam aus. Weiter hatten die Kläger zu 1. und 2. bereits zum 1. August 1999 die von ihnen auch noch im 1. Halbjahr 2005 bewohnte und genutzte Mietwohnung in der E. in N. gemeinsam angemietet. Schließlich ist dem SG Oldenburg auch darin beizupflichten, dass die Kläger zu 1. und 2. im maßgeblichen Bewilligungszeitraum gemeinsam gewirtschaftet haben und füreinander eingestanden sind. Von diesen Tatsachen ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt.
3. Der (Gesamt-)Bedarf der dem Grunde nach nach dem SGB II hilfebedürftigen Kläger belief sich im Januar 2005 auf 1.1.88,81 €, im Februar 2005 auf 1.220,61 € und in den Monaten März bis Mai 2005 auf jeweils 1.241,81 €.
3.1 Dieser Bedarf setzte sich aus den bei den Kläger nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II bzw. nach § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigenden Regelleistungen i. H. v. 829,00 € (je 311,00 € Regelleistung bei den Klägern zu 1. und 2. sowie 207,00 € Sozialgeld bei der Klägerin zu 3.) und aus dem bei der Klägerin zu 1. in den Monaten Februar bis Mai 2005 anzuerkennenden Mehrbedarf für werdende Mütter gem. § 21 Abs. 2 SGB II i. H. v. 53,00 € (= 17 % der Regelleistung von 311,00 €) bzw. im Februar 2005 ab dem 11. Februar 2005 anteilig i. H. v. 31,80 € sowie aus den tatsächlichen Kosten der Unterkunft, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Beklagten übernommen worden sind, i. H. v. 304,74 € (= 214,74 € Kaltmiete + 90,00 € Nebenkosten) zusammen.
3.2 Weiter konnten die Kläger auch dem Grunde nach die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten, des Abschlages für den Bezug von Erdgas, also i. H. v. 70,00 € beanspruchen; denn der Beklagte war nicht berechtigt, die Übernahme der Heizkosten auf eine Pauschale - bezogen auf einen 3 - 4 Personen-Haushalt - zu begrenzen und aus diesem Grund um 4,00 € pro Monat zu kürzen.
Die Begrenzung der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Heizkosten auf eine Pauschale war nicht zulässig (vgl. BSG Urt. vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, SGb 2009,600 = WsZ 2009, 251 - zit. nach juris, Rz. 17; BayLSG, Beschl. vom 12. März 2007 - L 7 B 110/07 AS ER - zit. nach juris, Rz. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 409/05 ER). Vielmehr kann der kommunale Grundsicherungsträger Pauschalen, also quadratmeterbezogene Richtwerte nur dazu verwenden, Grenzwerte zu ermitteln (vgl. BSG, Urt. vom 2. Juli 2009, aaO, Rz. 31f.), um auf diese Weise abzuklären, ob der Hilfebedürftige die Übernahme unangemessener Heizkosten verlangt. Auf den Quadratmeter bezogene Heizkostenwerte können daher allenfalls Anhaltspunkte für im Einzelfall unangemessene Heizkosten bieten, entheben den Grundsicherungsträger aber nicht von der Verpflichtung, die nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Heizkosten zu ermitteln, weshalb eine Berechnung der nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Heizkosten nach einer Pauschale, wie dies von der Bundesagentur für Arbeit N. und dem Beklagten im Falle der Kläger für den Bewilligungszeitraum praktiziert worden ist, mit § 22 Abs. 1 SGB II nicht vereinbar war (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 20. November 2007 - L 13 AS 125/07 ER -, FEVS 59, 237(239) sowie Beschl. vom 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER -, FEVS 57, 476(478) und HessLSG, Beschl. vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER - zit. nach juris, Rz. 32; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 33 zu § 22). Vielmehr waren hier an sich die tatsächlichen Heizkosten i. H. v. 70,00 € nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in voller Höhe zu übernehmen, zumal der für die Wohnung der Kläger zu bildende Wert von 8,81 € pro Quadratmeter (s. dazu BSG, Urt. vom 2. Juli 2009, aaO, Rz. 34) im mittleren Bereich des „Bundesweiten Heizspiegels“(veröffentlicht unter: www.heizspiegel.de ) für mit Erdgas beheizte Wohnungen lag, mithin keinerlei Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Kläger vorlagen.
3.3 Die monatlichen tatsächlichen Heizkosten der Kläger waren damit zwar nicht um einen Wert von 4,00 € - bezogenen auf eine nur „angemessene“ Pauschale von 66,00 € -, wohl aber um einen Wert von insgesamt 14,93 € für die Warmwasserzubereitung zu kürzen, weil diese Kosten in der Regelleistung bzw. im Sozialgeld bereits (anteilig) enthalten sind und weil bei den Klägern, in deren Wohnung im 1. Halbjahr 2005 das Warmwasser mit einer Gastherme zubereitet wurde und bei deren Unterkunftskosten der Beklagte einen entsprechenden Abzug nicht vorgenommen hatte, andernfalls diese Kosten unberechtigterweise doppelt, d. h. auch bei den Heizkosten, übernommen worden wären. Der vorzunehmende Abzug betrug bei einer Regelleistung von 311,00 € jeweils 5,60 € und beim Sozialgeld von 207,00 € 3,73 € (BSG, Urt. vom 27. Februar 2008 - B 14/11 b AS 15/07 R -, BSGE 100,94 = SozR 4-4200 § 22 SGB II Nr. 5 = FEVS 59, 537(542)), so dass von den Heizkosten von 70,00 € als Bedarf letztlich nur 55,07 € pro Monat anerkannt werden konnte.
4. Vermögen der Kläger, das in den Monaten Januar bis Mai 2005 deren Bedarf - durch Verbrauch - hätte abdecken können, war nach § 12 SGB II nicht zu berücksichtigen.
Zu Recht hat der Beklagte die bei den Klägern im Bewilligungszeitraum bestehenden Guthaben bei Kreditinstituten, Bausparkassen und Versicherungen sowie das vorhandene Bargeld nicht berücksichtigt; denn dieses Vermögen lag wertmäßig unter den im ersten Halbjahr 2005 geltenden Freibetragesgrenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1 a SGB II. Ebenfalls kamen die von den Klägern zu 1. und 2. gehaltenen Kraftfahrzeuge für einen Vermögenseinsatz nicht in Betracht. Beide Fahrzeuge waren angesichts ihres Alters und ihres hohen Kilometerstandes nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen; denn ihr jeweiliger Verkehrswert musste auf jeden Fall unter der maßgeblichen Wertgrenze von 7.500,00 € für Personenkraftwagen (s. dazu BSG, Urt. vom 16. Mai 2007 - B 11 b AS 37/06 R - und vom 6. September 2007 - B 14/7 b AS 66/07 R) liegen.
5. Zu Deckung des Bedarfs der Kläger waren aber als Einkommen i. S. des § 11 SGB II das für die Klägerin zu 3. gezahlte Kindergeld (i. H. v. 154,00 € im Monat) sowie das von dem Kläger zu 2. monatlich erzielte (Netto-)Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
5.1 Das von dem Kläger zu 3. bei seiner Arbeitgeberin erzielte (Brutto-)Einkommen war zunächst gem. § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II um die auf das Einkommen entrichteten Steuern (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) sowie um die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitlosen- und Pflegeversicherung) zu vermindern.
5.2 Weiter war von dem Erwerbseinkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II/§ 3 Nr. 1 Lit. a) aa) der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie der Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) (vom 20. Oktober 2004, BGBl. I S. 2622 - Alg II-V - ) 1/60 der Werbungskostenpauschale des Einkommensteuerrechts (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 a EStG) i. H. v. 920,00 €, mithin ein Betrag von 15,33 € (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, Rdn. 67 zu § 11) als allgemeine Werbungskostenpauschale abzuziehen.
5.3 Außerdem konnte ebenfalls als Werbungskosten gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II/§ 3 Nr. 3, 1. HS Lit. a) bb) Alg II-V - pauschal - ein Betrag für die von dem Kläger zu 2. für die Erreichung seines Arbeitsplatzes in P. aufgewandten Fahrtkosten von dem Erwerbseinkommen abgezogen werden, allerdings nur ein Betrag i. H. v. 92,04 € (= 1.534 km x 0,06 €) und nicht i. H. v. 567,00 €, wie die Kläger meinen. Denn im Grundsicherungsrecht können generell, sofern nicht wie etwa in § 16 SGB II ausnahmsweise auf das Reisekostenrecht verwiesen wird, als Fahrtkosten nur die Entfernungskilometer, also nicht die Kilometer der Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte, und auch nur ein Kilometersatz, wie er in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung festgelegt ist - hier für das 1. Halbjahr 2005 i. H. v. 0,06 € -, abgerechnet werden.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. vom 12. Oktober 2009 - L 13 AS 242/09 B ER) geht die speziellere Regelung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in § 3 Alg II-V (über die Absetzbarkeit bestimmter Beträge - hier über Fahrtkosten zur Arbeitsstätte in § 3 Alg II-V - von dem nach dem SGB II zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen) den insoweit allgemeinen Regelungen des Einkommensteuerrechts über die Absetzbarkeit von Werbungskosten (Fahrtkosten) vom Einkommen vor. Dies gilt schon deshalb, weil durch den im Steuerrecht, und zwar in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG festgelegten Pauschsatz pro Kilometer alle mit der Haltung eines Kraftfahrzeuges verbundenen Aufwendungen abgegolten werden sollen, während etwa die Aufwendungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Grundsicherungsrecht zusätzlich, und zwar nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Abzug gebracht werden können und andererseits bestimmte Aufwendungen für das Halten eines Kraftfahrzeuges zwar im Steuerrecht, nicht aber im Grundsicherungsrecht, das nur der Existenzsicherung dient, keine Anerkennung finden können; dies gilt etwa für die Miete für die Aufwendungen zur Anmietung einer Garage (BSG, Urt. vom 7. November 2006 - B 7 b AS 10/05 R -, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 SGB II Nr. 2, Rz. 28; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, aaO, Rdn. 37 zu § 22). Dies rechtfertigte es, dass der von dem Verordnungsgeber in § 3 Nr. 3, 1. HS Lit. a) bb) Alg II-V für das 1. Halbjahr 2005 vorgesehene Kilometersatz von 0,06 € wesentlich unter dem steuerlichen Pauschsatz von 0,30 € lag.
Nach Auffassung des Senats bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des Pauschsatzes von 0,06 €. Zum einen wird die Festlegung dieses Satzes über die Absetzbarkeit von mit der Erzielung von Einkommen verbundenen Werbungskosten, bei dem es sich ohnehin nur um einen nicht kostendeckenden Pauschsatz handelt, von dem weiten Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers gedeckt. Zum anderen bestand für denjenigen, der den in § 3 Nr. 3, 1. HS Lit. a) bb) Alg II-V festgelegten Pauschsatz als nicht auskömmlich ansah, auch die Möglichkeit, nach § 3 Nr. 3, 2. HS Alg II-V seine Aufwendungen mit Belegen konkret nachzuweisen und so zu einer höheren Absetzung seiner Fahrtkosten zu kommen; auch von daher ist der Pauschsatz von 0,06 € nicht zu beanstanden (Mecke, aaO, Rdn. 68 zu § 11).
Schließlich können die Kläger auch nicht damit gehört werden, bei der Absetzung der Fahrtkosten hätten auch die Kilometer der Rückfahrt von der Arbeitsstätte angerechnete werden müssen. Denn der Verordnungsgeber hat bei der Pauschale des § 3 Nr. 3, 1. HS Lita a) bb) Alg II-V nur auf den Entfernungskilometer, also lediglich auf die einfache Fahrt abgestellt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 21. Februar 2007 - L 9 AS 67/07 ER -; Beschl. vom 14. Februar 2007 - L 9 AS 37/07 ER -; Senat, Beschl. vom 12. Oktober 2009 - L 13 AS 242/09 B ER - und vom 20. Dezember 2006 - L 13 AS 31/06 ER -; Brühl, in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 50 zu § 11; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 114 zu § 11).
5.4 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB für private Versicherungen die von dem Kläger zu 2. aufgewandten Beiträge für seine Kraftfahrzeugversicherung i. H. v. 23,55 € im Monat sowie gem. § 3 Nr. 1 Alg II-V zusätzlich einen Pauschbetrag für private Versicherungen i. H. v. 30,00 € im Monat abgezogen hat. Denn die Absetzbarkeit der Beiträge für die Kraftfahrzeugversicherung neben der Versicherungspauschale des § 3 Nr. 1 Alg II-V entspricht den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit (s. Tz. 11.25, 11.67), die für die Kläger nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung an die von ihr erlassenen Verwaltungsrichtlinien über die Umschaltnorm des Art. 3 Abs. 1 GG anspruchsbegründende Wirkung entfalten, auch sieht § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Absetzbarkeit privater Pflichtversicherung vor, zu denen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gehört (vgl. Brühl, aaO, Rdn. 87 zu § 11 und Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, aaO, Rdn. 144 zu § 11).
5.5 Die Absetzung der von der Klägerin zu 1. für den Besuch des Kindergartens seitens der Klägerin zu 3. aufgewandten Beiträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II kam demgegenüber nicht in Betracht. Allerdings ist ein Absetzen von Kindergartenbeiträgen als Werbungskosten anders als im Steuerrecht im Grundsicherungsrecht nicht von vorneherein ausgeschlossen, sofern alle Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 SGB II den Freibetrag von 100,00 € übersteigen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 20. Dezem-ber 2006 - L 9 B 327/06 AS), was hier zweifellos der Fall war. Eine Absetzbarkeit der Kindergartenbeiträge (als Werbungskosten) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II hätte aber vorausgesetzt, dass der Kläger zu 2. - nur bei diesem Kläger, der als einziger im Bewilligungszeitraum Erwerbseinkommen erzielt hat, konnten Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgezogen werden - ohne die Entrichtung der Kindergartenbeiträge seiner Erwerbstätigkeit nicht hätte nachgehen können (vgl. BSG, Urt. vom 10. Juli 2003 - B 11 AL 71/02 R). Dies war aber nicht der Fall; denn die im Bewilligungszeitraum nicht erwerbstätige Klägerin zu 2. hätte sich, auch wenn die Klägerin zu 3. den Kindergarten im Bewilligungszeitraum nicht besucht hätte, um die Klägerin zu 3. kümmern und diese auch in den Zeiten des Kindergartenbesuches betreuen können. Von diesen Tatsachen ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt.
5.6 Soweit es um die - das Erwerbseinkommen des Klägers mindernde - Berücksichtigung der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge geht, konnten die Kläger eine den Betrag von 66,65 € im Monat übersteigende Absetzung nicht verlangen.
5.6.1 Soweit es um die von der Arbeitgeberin geleisteten Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge i. H. v. 36,75 € (= 13,33 € „Abz.Pensionskasse“ + 23,42 € „Abz.Pensionskasse AG“) geht, kam eine Berücksichtigung als (anrechenbares) Einkommen schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei diesen Beträgen nach Ansicht des Senats um nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht berücksichtigungsfähige zweckbestimmte Einnahmen handelt (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 25. November 2008 - L 3 AS 118/07). Hierbei handelte es sich nämlich nicht um Arbeitsentgelt des Klägers zu 2. wie bei dem von diesem im Wege der Umwandlung seines Lohnes in einen Altersvorsorgebeitrag an die Q. R. AG gezahlten Arbeitnehmerbeitrag i. H. v. 167, 25 €. Vielmehr stellten die Beträge von 13,33 € und 23,42 € Zuschüsse der Arbeitgeberin an die Pensionskasse dar, die die Arbeitgeberin nur deshalb gezahlt hat, weil für den Kläger zu 2. eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen worden war; ohne die Vereinbarungen über eine betriebliche Altersvorsorge wäre die Arbeitgeberin zur Zahlung dieser zusätzlichen Beiträge nicht bereit und auch nicht verpflichtet gewesen. Damit handelte es sich bei diesen Zuschüssen um zweckgebundenes Einkommen des Klägers zu 2., das von vorneherein einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts diente und das die Lage des Klägers zu 2. und seiner Familie nicht mehr so günstig beeinflussen konnte, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt gewesen wären. Dies wird auch daran deutlich, dass diese Zuschüsse ausschließlich dem Aufbau einer - neben der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden - zusätzlichen Altervorsorge des Klägers zu 2. dienen sollten und daher dem Zugriff des Klägers entzogen waren; denn der Kläger zu 2. hätte sich diese Zuschüsse weder vorzeitig auszahlen lassen noch sie beleihen noch abtreten lassen können (s. § 2 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 und 5, 1. HS des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz, vom 19. Dezember 1974, BGBl. I S. 3610, i. d. F. des Art. 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004, BGBl. I S. 1427(1440)).
5.6.2 Anders verhält es sich bei dem von dem Kläger zu 2. selbst im Wege der Entgeltumwandlung i. H. v. 167,25 € an die Q. R. AG geleisteten Beitrag, der nicht als nicht berücksichtigungsfähiges Einkommen i. S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II angesehen werden kann. Hierbei handelte es sich nämlich nicht um einen zusätzlichen Zuschuss, der ohne den Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine betriebliche Altersvorsorgeleistung nicht gezahlt worden wäre, sondern um Arbeitslohn des Klägers zu 2., der in einen Beitrag für die private Altersvorsorge dieses Klägers umgewandelt worden war. Hierbei ist es unerheblich, dass sich der dem Kläger zu 2. ohne diese Entgeltumwandlung ausgezahlte Netto-Lohn nicht exakt um 167,25 € erhöht hätte; denn lediglich steuerliche Gründe wären dafür verantwortlich gewesen, dass sich der Lohn des Klägers zu 2. ohne die Entgeltumwandlung nicht um 167,25 € erhöht hätte.
5.6.3 Handelte es sich bei dem von dem Kläger zu 2. an die Q. Pensionskasse AG geleisteten Beitrag i. H. v. 167,25 € somit um grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II, so ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II von dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. von diesem Beitrag lediglich einen Betrag von 29,90 € als Beitrag für private Versicherungen abgesetzt hat, nicht aber weitere 137,35 €.
Der Betrag von 167,25 € für die private betriebliche Altersvorsorge konnte nur nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, und zwar als - angemessener - Beitrag zu einer privaten (Altersvorsorge-)Versicherung abgesetzt werden; denn eine Absetzung nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II sowie nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Lit. b) SGB II musste hier ausscheiden. Da der für den Kläger zu 2. abgeschlossene Altersversicherungsvertrag nicht nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (vom 28. Juni 2001, BGBl. I S. 1310(1322)) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zertifiziert worden ist (vgl. BSG, Urt. vom 15. April 2008 - B 14/7 b AS 52/06 R - zit. nach juris, Rz. 20 - zu § 12 SGB II) kam eine Absetzung der auf diesen Vertrag geleisteten Beiträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nicht in Betracht, nur zertifizierte Altersvorsorgeverträge sollen nach dieser Bestimmung berücksichtigt werden (Brühl, aaO, Rdn. 48 zu § 11). Eine Absetzung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Lit. b) SGB II musste ebenfalls ausscheiden, weil der Kläger zu 2. im Jahre 2005 nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, für ihn wurden vielmehr - schon nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II abgesetzte - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt.
Kam damit eine Absetzbarkeit nur nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Betracht, wonach Beiträge für private Versicherungen abgesetzt werden können, wenn sie zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Grund und Höhe angemessen sind, so ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte lediglich einen Betrag von 29,90 €, nicht aber noch weitere 137,35 € von dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. in Abzug gebracht hat.
Es erscheint schon fraglich, ob die Kläger überhaupt eine Absetzung des von dem Kläger zu 2. selbst für seine private Altersvorsorge geleisteten Betrages von 167,25 € verlangen konnten. Hiergegen könnte nämlich sprechen, dass auch für den Kläger zu 2. als begünstigten Versicherungsnehmer nach § 15 der Versicherungsbedingungen der Q. Pensionskasse AG grundsätzlich die Möglichkeit bestand, das Versicherungsverhältnis zu kündigen und sich die von ihm selbst geleisteten Beiträge - anders als die Beiträge seiner Arbeitgeberin, deren Auszahlung durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge Betriebsrentengesetz ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. dazu BAG, Urt. vom 22. September 1987 - 3 AzR 194/86 -, BAGE 56, 148 [BAG 22.09.1987 - 3 AZR 194/86] = DB 1988, 656 [BAG 20.10.1987 - 3 AZR 200/86] = NZA 1988, 470 = BB 1988, 831(832)) - vor Erreichung der Altersgrenze auszahlen zu lassen, allerdings begrenzt auf den sog. Rückkaufwert. Der nach § 15 der Versicherungsbedingungen mögliche Rückgriff des Versicherungsnehmers auf das von ihm selbst angesparte Kapital - zumindest in Höhe des Rückkaufwerts - , der hier mangels entsprechender Individualvereinbarung auch nicht nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz a. F. (i. d. F. des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) ausgeschlossen gewesen wäre, hätte daher einer Absetzung der von dem Kläger geleisteten Beiträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II generell entgegen stehen können (vgl. BSG, Urt. vom 31. Oktober 2007 - B 14/11 b AS 63/06 R - zit. nach juris, Rz. 12 und Urt. vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - zit. nach juris, Rz. 40 - zum Vermögenseinsatz des mit einer Lebensversicherung angesparten Kapitals); denn mit der Gewährung von SGB II-Leistungen kann im Regelfall die Bildung von Kapital nicht begünstigt werden, vielmehr hat der Hilfebedürftige gebildetes Kapital vordinglich zur Sicherung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Allerdings hat der Kläger zu 2. behauptet, ihm sei es faktisch unmöglich gewesen, durch Kündigung des Versicherungsvertrages auf das von ihm angesparte Kapital vor Erreichung der Altersgrenze zuzugreifen und es zur Sicherung des Lebensunterhalts für seine Familie einzusetzen, weil nicht er, sondern seine Arbeitgeberin den Versicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge mit der Q. Pensionskasse AG abgeschlossen und seine Arbeitgeberin deutlich gemacht hätte, dass sie einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertragsverhältnisses durch ihn widersprochen hätte, auch sei es ihm nicht zumutbar gewesen, zur Durchsetzung seines etwaigen Kündigungsrechts gegen seine Arbeitgeberin gerichtlich vorzugehen, um die Gewährung höherer SGB II-Leistungen an seine Familie zu ermöglichen.
Der Senat kann aber für die Entscheidung in diesem Berufungsverfahren letztlich offen lassen, ob für den Kläger zu 2. ein Kündigungsrecht des für ihn abgeschlossenen Versicherungsvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge und damit die Möglichkeit bestanden hatte, vorzeitig auf Teile des angesparten Kapitals zuzugreifen, um so der existenziellen Notlage seiner Familie begegnen zu können. Denn auch wenn eine Kündigung des Versicherungsvertrages für den Kläger zu 2. rechtlich oder zumindest faktisch ausgeschlossen gewesen wäre, hätte die Kläger nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nur die Absetzung der ihnen von dem Beklagten ohnehin zugebilligten Betrages von 29,90 €, nicht aber weiterer 137,35 € verlangen können. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zwar ermöglicht § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II auch bei gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherungen die Absetzung von Beiträgen zu diesen Versicherungen, aber nicht von Beiträgen für jede beliebige Versicherung und auch nicht in unbegrenzter Höhe; denn Versicherungsbeiträge zu den gesetzlich nicht vorgeschriebenen privaten Versicherungen können gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3, 2. HS SGB II nur dann abgesetzt werden, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind. Soweit es um das Bestehen einer privaten Altersvorsorgeversicherung als solche und der Absetzbarkeit der Beiträge für eine derartige Versicherung überhaupt geht, ist dem SG Oldenburg mit dem in dem angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen zuzustimmen, dass der privaten Altersvorsorge angesichts des demographischen Wandels in Deutschland und des damit verbundenen Umstandes, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Zukunft im Regelfall nicht mehr ausreichen werden, eine ausreichende Versorgung im Alter sicherzustellen, ein so hohe Bedeutung beizumessen ist, dass es grundsätzlich gerechtfertigt ist, eine Absetzbarkeit von Beiträgen für eine private Altersvorsorgeversicherung auch im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II anzuerkennen, auch wenn hierdurch das nach § 11 Abs. 1 SGB II anzurechnende Erwerbseinkommen mit der Folge vermindert wird, dass dem Hilfebedürftigen selbst oder wie hier zumindest seinen Familienangehörigen SGB II-Leistungen überhaupt oder zumindest in höherem Umfang zugewendet werden müssen, als dies ohne die Anerkennung einer Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II der Fall wäre; dienen doch die Beiträge für die private Altersvorsorge dazu, das Risiko der Altersarmut und damit auch die Notwendigkeit zu verringern, im Alter staatliche Unterstützungsleistungen - nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - erbringen zu müssen.
Aber auch wenn die Absetzbarkeit von privaten Altersvorsorgebeiträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II damit grundsätzlich anzuerkennen ist (so auch Hengelhaupt, aaO, Rdn. 146 zu § 11 und Brühl, aaO, Rdn. 43 zu § 11), kann dies entgegen der Ansicht des SG Oldenburg nicht zur Folge haben, dass die Beiträge in dem von dem Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag geschuldetem Umfang in voller Höhe gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Abzug gebracht werden können. Denn § 11 Abs. 2 Nr. 3, 2. HS SGB II sieht eine Absetzbarkeit nur insoweit vor, als diese Beiträge auch angemessen sind. Dass Korrektiv der Angemessenheit trägt damit dem Umstand Rechnung, dass zwar einerseits der Schaffung einer zusätzlichen, neben der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden privaten Altersvorsorge einen hohen Stellenwert auch im Falle des Bezugs stattlicher Transferleistungen nach dem SGB II zukommt, dass aber andererseits nur solche Versicherungen - auch bezüglich der zu berücksichtigenden Beitragshöhe - Anerkennung finden sollen, die auch von Personen oberhalb der Grenze des Grundsicherungsbezuges unterhalten werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 8.02 -, NDV-RD 2004, 6). Nach Ansicht des Senats ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die von dem Kläger zu 2. an die Pensionskasse entrichteten Beiträge nur in dem Maße für eine Absetzung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II berücksichtigt hat, in dem nach den Verwaltungsrichtlinien der Bundesagentur für Arbeit Beiträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II abgesetzt werden können, und zwar i. H. v. 2 % der Einnahmen des vergangenen Jahres, hier 434,77 €, abzüglich der Grundzulage von 76,00 €, so dass sich ein jährlicher Absetzbetrag von 358,77 €, monatlich von 29,90 € ergab, ein Betrag, um den der Beklagte das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. auch im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vermindert hat. Soweit das SG Oldenburg in dem angefochtenen Urteil vom 23. November 2006 meint, die von dem Kläger zu 2. geleisteten Beiträge zur betrieblichen Altsvorsorge seien in voller Höhe abzusetzen, berücksichtigt es nicht hinreichend, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II eine Absetzbarkeit nur in angemessenen Umfang zulässt und dass im Übrigen die Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz hier gerade nicht zu einer vollen Absetzbarkeit der Arbeitnehmerbeiträge führen kann. Denn bei einer Anerkennung einer vollen Absetzbarkeit der Arbeitnehmerbeiträge würde dies zu einer - sachlich nicht gerechtfertigten - Privilegierung der Beiträge für die betriebliche Altervorsorge im Vergleich zu der - nur beschränkt möglichen - Absetzbarkeit von Beiträgen zu zertifizierten und nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB absetzbaren Altersvorsorgeversicherungen führen.
5.7 Schließlich war von dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. noch gem. § 3 Nr. 2 Alg II-V ein Freibetrag in Abzug zu bringen.
Der Freibetrag betrug im Januar 2005 176,52 €. Nach den erst im Gerichtsverfahren vorgelegten, die einzelnen Monate betreffenden Verdienstbescheinigungen hatte der Kläger zu 2. im Januar 2005 einen Brutto-Verdienst von 2.128,04 € erzielt. Nach Abzug von Steuern (250,06 € = 240,33 € Lohnsteuer + 9,73 € Solidaritätszuschlag), Sozialabgaben (398,27 € = 131,80 € Krankenversicherungsbeitrag + 187,59 € Rentenversicherungsbeitrag + 62,53 € Arbeitslosenversicherungsbeitrag + 16,35 € Pflegeversicherungsbeitrag), Werbungskosten (107,37 € = 15,33 € allg. Werbungskostenpauschale + 92,04 € Fahrtkosten) sowie Beiträgen für private Versicherungen (83,45 € = 23,55 € Kfz-Versicherungsbeitrag + 30,00 € Versicherungspauschale + 29,90 € Altersvorsorgebeitrag des Arbeitnehmers) ergab sich ein Betrag von 1.288,89 €, der noch um die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Arbeitgeberinbeiträge für die betriebliche Altersvorsorge i. H. v. 36,75 € zu vermindern war. Mithin ergab sich ein für die Berechnung des Freibetrages zu Grunde zu legendes Netto-Einkommen von 1.252,14 €. Bei einem Verhältnis von netto zu brutto von 58,84 % betrug der Freibetrag demnach 176,52 € (= 35,30 € (= 15 % von 235,36 €) + 88,26 € (= 30 % von 294,20 €) + 52,96 € (= 15 % von 353,04 €)).
Im Februar 2005 betrug der Brutto-Verdienst 2.028,04 €. Hiervon waren an Steuern und Sozialabgaben 599,15 €, Werbungskosten i. H. v. 107,37 € sowie Beiträge für private Versicherungen i. H. v. 83,45 € abzuziehen, so dass sich ein Betrag von 1.238,07 € und ein zu berücksichtigendes Netto-Einkommen von 1.201,32 € ergab. Bei einem Verhältnis von netto zu brutto von 59,23 % betrug der Freibetrag im Februar 2005 177,69 € (= 35,54 € (= 15 % von 236,92 €) + 88,84 € (= 30 % von 296,15 €) + 53,31 € (= 15 % von 355,38 €)).
Im März 2005 betrug der Brutto-Verdienst 2.129,04 €. Hiervon waren an Steuern und Sozialabgaben 648,91 €, Werbungskosten i. H. v. 107,37 € sowie Beiträge für private Versicherungen i. H. v. 83,45 € abzuziehen, so dass sich ein Betrag von 1.289,31 € und ein zu berücksichtigendes Netto-Einkommen von 1.252,56 € ergab. Bei einem Verhältnis von netto zu brutto von 58,83 % betrug der Freibetrag im März 2005 176,49 € (= 35,30 € (= 15 % von 235,32 €) + 88,24 € (= 30 % von 294,15 €) + 52,95 € (= 15 % von 352,98 €)).
Im April und Mai 2005 erzielte der Kläger zu 2. jeweils einen Brutto-Verdienst von 2.028,04 €, so dass sich in diesen Monaten wie Februar 2005 ein Freibetrag von jeweils 177,69 € ergab.
5.8 Unter Berücksichtigung des Freibetrages ergab sich damit im Januar 2005 ein einzusetzendes Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. von 1.075,62 € (= 1.252,14 € - 176,52), im Februar 2005 von 1.023,63 € (= 1.201,32 € - 177,69 €), im März 2005 von 1.076,07 € (= 1.252,56 € - 176,07 €) sowie im April und Mai 2005 wie im Februar 2005 von 1.23,63 €.
6. Setzt man den (Gesamt-)Bedarf der Kläger in den Monaten Januar bis Mai 2005 (s. Tz. 3: Januar 1.188,81 €, Februar 1.220,61 €, März bis Mai jeweils 1.241,81 €) zu dem (Gesamt-)Einkommen (s. Tz. 5: Januar 1,229,62 € (= 1.075,62 € + 154,00 € Kindergeld), Februar 1.177,63 € (= 1.023,63 € +154,00 €), März 1.230,07 € (= 1.076,07 € + 154,00 €), April und Mai jeweils 1.177,63 €) in Beziehung, so ergibt sich, dass die Kläger entgegen der Ansicht des SG Oldenburg in dem angefochtenen Urteil vom 23. November 2005 keine höheren SGB II-Leistungen beanspruchen können, als sie zuletzt von dem Beklagten mit dem (Änderungs-)Bescheid vom 20. Oktober 2005 festgesetzt worden sind. Für Januar 2005 ergibt sich nämlich ein Überhang von 40,81 €, weshalb den Klägern von dem Beklagten zu Recht für diesen Monat SGB II-Leistungen versagt worden sind. Für die nachfolgenden Monaten Februar bis Mai 2005 ergibt zwar ein Bedarf (Februar 42,98 €, März 11,71 €, April und Mai jeweils 64,18 €), die Bedarfe liegen aber jeweils unter den im Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligten Beträgen von 53,93 € (Februar 2005) bzw. 75,13 € (März bis Mai 2005), so dass ein Nachzahlungsanspruch für die Kläger nicht besteht mit der Folge, dass der Berufung des Beklagten gegen das ihn zur Nachzahlung verpflichtende Urteil vom 23. November 2005 stattzugeben ist.
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
8. Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden können bzw. nach § 11 Abs. 3 SGB II als zweckbestimmte Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.