Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 09.12.2009, Az.: L 3 KA 117/08

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aufgrund der fehlenden Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit; Vorliegen des "Willens" zur Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit als Voraussetzung für die Nichtentziehung der Vertragsarztzulassung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.12.2009
Aktenzeichen
L 3 KA 117/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 33328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:1209.L3KA117.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 22.10.2008 - AZ: S 16 KA 193/05

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 167.711,99 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

2

Der 1941 geborene Kläger war als Facharzt für Allgemeinmedizin in E. (F.) niedergelassen. Wegen einer schweren Erkrankung beantragte er im Februar 2003 erstmals beim Zulassungsausschuss Hannover das Ruhen seiner vertragsärztlichen Zulassung für die Dauer von einem Jahr. Der Zulassungsausschuss Hannover gab dem Antrag mit Beschluss vom 26. Mai 2003 statt. Das Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit wurde für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 29. Februar 2004 festgesetzt. Gleichzeitig teilte der Zulassungsausschuss mit, dass eine Verlängerung nicht in Aussicht gestellt werden könne, da ansonsten die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und die Bedarfsplanung verfälscht würden.

3

Im Januar 2003 hatte der Kläger seine Praxis an die bereits zugelassene Ärztin Dr. G. verkauft und im März 2003 die Praxisräume im H. an sie übergeben. In der Folgezeit zog der Kläger nach I. (Landkreis J.).

4

Im Februar 2004 stellte der Kläger einen zweiten Ruhensantrag wegen schwerwiegender Erkrankungen für ein weiteres Jahr. Der Zulassungsausschuss Hannover fragte daraufhin beim Kläger an, inwieweit mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu rechnen sei, nachdem er die Praxis bereits veräußert und weiterhin eine schwere Erkrankung als Grund für die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit angegeben habe. Der Kläger meldete sich nicht. Der Zulassungsausschuss Hannover lehnte daraufhin den Ruhensantrag mit Beschluss vom 23. Februar 2004 ab.

5

Mit Schreiben vom 19. März 2004 und vom 1. April 2004 forderte der Zulassungsausschuss Hannover den Kläger auf, auf seine Zulassung zu verzichten. Im zweiten Schreiben kündigte er weiterhin an, dass in der nächsten Sitzung am 10. Mai 2005 beabsichtigt sei, über die Entziehung der Zulassung des Klägers zu entscheiden.

6

Parallel hatte der Kläger im Ruhensverfahren Widerspruch eingelegt, der mit Beschluss des Beklagten vom 27. April 2005 zurückgewiesen wurde. Dieser ist bestandskräftig geworden.

7

Nachdem der Kläger zwei Verlegungsanträge wegen ärztlicher Untersuchungen gestellt hatte, denen der Zulassungsausschuss Hannover nachkam, beschloss dieser in seiner Sitzung vom 31. August 2004, dass die Zulassung des Klägers mit sofortiger Wirkung entzogen werde. Ein dritter Verlegungsantrag des Klägers ging am 29. August 2004 um 21:14 Uhr per Fax und erst nach der Sitzung des Zulassungsausschusses Hannover am 2. September 2004 per Post ein. Der Zulassungsausschuss Hannover begründete seinen Beschluss damit, dass er gemäß § 27 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) i.V.m. § 95 Abs. 6 Satz 1 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) die Zulassung mit sofortiger Wirkung entziehen müsse. Danach läge ein Entziehungstatbestand dann vor, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübe. Dieses sei vorliegend gegeben, da der Kläger seine Niederlassung am Vertragsarztsitz mit der Praxisübergabe an eine Nachfolgerin am 1. März 2003 aufgegeben und seine vertragsärztliche Tätigkeit auch nach Ablauf der auf den 29. Februar 2004 festgesetzten Ruhenszeit nicht wieder aufgenommen habe. Der Zulassungsausschuss habe diesen Beschluss im Interesse der Rechtssicherheit gefasst, auch wenn einiges dafür spreche, dass der vorgenannte Sachverhalt bereits den Tatbestand des "Wegzuges" i.S.d. § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V erfülle, was bereits von Gesetzes wegen zur Beendigung der Vertragsarztzulassung führe.

8

Der Kläger legte am 2. Januar 2005 gegen den Beschluss vom 31. August 2004, der am 1. Dezember 2004 zugestellt worden war, Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass ihm kein Gehör gewährt worden sei, obwohl er ab Oktober an einer mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können. Auch sei der Beschluss mit einer erheblichen Zeitverzögerung zugestellt worden. Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen Beschlussfassung und Beschlussabfassung wäre genug Zeit gewesen, ihn anzuhören. Zudem sei nicht nachzuvollziehen, auf welchen Zeitpunkt sich die sofortige Entziehung der Zulassung beziehe. Letztlich könne eine Entziehung erst mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam werden. Der Beschluss sei auch inhaltlich nicht rechtmäßig. Er habe seinen Antrag auf Ruhen seiner Zulassung zunächst für ein Jahr gestellt. Als er wegen einer weiteren Erkrankung das Ruhen für ein weiteres Jahr beantragt habe, sei dies abgelehnt worden. Konkrete Gründe für diese Ablehnung seien jedoch nicht genannt worden. Es sei durchaus möglich, ein Ruhen der Zulassung für zwei Jahre zu gewähren. Da er Widerspruch gegen die Ablehnung des Ruhens eingelegt habe, sei diese noch nicht bestandskräftig. Insoweit ruhe seine Zulassung noch, was deren Entziehung durch den Beschluss rechtlich bedenklich erscheinen lasse. Ein Wegzug des Vertragsarztes sei nur dann gegeben, wenn er seinen Vertragsarztsitz aus dem Zulassungsbezirk verlege. Dieses sei jedoch nicht erfolgt.

9

Nachdem der Kläger der Aufforderung des Beklagten vom 6. Januar 2005, die Widerspruchsgebühr von 50,00 Euro bis zur gesetzten Frist zum 6. Februar 2005 zu zahlen, nicht nachgekommen war, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2005 mit, dass der Widerspruch gemäß § 45 Ärzte-ZV als zurückgenommen gelte und der angefochtene Beschluss des Zulassungsausschusses Hannover vom 31. August 2004 bestandskräftig geworden sei. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Möglichkeit der Stundung der Widerspruchsgebühr habe.

10

Mit Beschluss vom 27. April 2005 lehnten die Mitglieder des Beklagten einstimmig ohne mündliche Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Punkt 1 des Tenors) und stellten fest, dass der Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Hannover vom 31. August 2004 als zurückgenommen gelte (Punkt 2). Des Weiteren wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Punkt 3). Er begründet dies damit, dass eine Wiedereinsetzung gemäß § 27 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) nicht in Betracht käme, da § 45 Ärzte-ZV eine Stundungsmöglichkeit nicht vorsehe. Selbst wenn der Beklagte die Möglichkeit hätte, die gesetzte Zahlungsfrist zu verlängern oder/und die Zahlung der Widerspruchsgebühr zu stunden, so hätte ein entsprechender Antrag vor Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist beim Beklagten eingehen müssen. Andere Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Nachdem der Widerspruch zurückgenommen worden sei, könne er nicht mehr beschieden werden, sodass der Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

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Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, der am 23. Mai 2005 zur Post gegeben wurde, am 24. Juni 2005 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und diese damit begründet, dass der Beklagte ihn nach Erhebung seines Widerspruches nicht darauf hingewiesen habe, die Widerspruchsgebühr könne gestundet werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er im Verfahren wegen der Entziehung der Zulassung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.

12

Auf einen rechtlichen Hinweis des SG hin hat der Beklagte einen erneuten Beschluss vom 18. Juli 2007 erlassen, wonach die Punkte 1 und 2 des Tenors des Beschlusses vom 27. April 2005 aufgehoben worden sind und der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Hannover vom 31. August 2004 zurückgewiesen worden ist. Der Widerspruch sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger übe nach wie vor seit nunmehr fast 3 1/2 Jahren seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht aus. Auch die übrigen Tatbestände des § 27 Ärzte-ZV i.V.m. § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V sprächen eindeutig dafür, dass der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübe.

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Im Folgenden hat der Kläger seine Klage dahingehend begründet, der angegriffene Beschluss sei im Zusammenhang mit den Entscheidungen des Zulassungsausschusses Hannover zum Ruhen der Zulassung zu sehen. Der Beschluss des Zulassungsausschusses Hannover vom 31. August 2004 sei bereits rechtlich zu beanstanden, da ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zudem sei der Zulassungsausschuss Hannover von falschen Gegebenheiten ausgegangen. Er - der Kläger - sei bekanntermaßen im Jahr 2004 durch eine erneute onkologische Erkrankung mit anschließender Operation und Strahlentherapie erkrankt gewesen. Aufgrund dessen habe er das Ruhen seiner Vertragsarztzulassung um ein weiteres Jahr beantragt. Dies sei ihm zu Unrecht versagt worden, was bei der Entziehung der Zulassung eine nicht unerhebliche Rolle gespielt und Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Entzugsverfahren gehabt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte am selben Tag über den Widerspruch des Klägers hinsichtlich des Ruhens der Zulassung als auch über seinen Widerspruch hinsichtlich des Entzuges der Zulassung entschieden habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass er im Verfahren über das Ruhen von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen sei und den Beschluss nicht selbst erhalten habe. Der Beschluss des Beklagten, wonach die Zulassung mit sofortiger Wirkung entzogen werde, sei ebenfalls rechtswidrig. Zwar könne grundsätzlich mit sofortiger Wirkung die Vertragsarztzulassung entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet werden, dies bedürfe aber besonderer Gründe und einer ausreichenden vernünftigen Interessenabwägung. Der Beschluss des Beklagten lasse eine solche Interessenabwägung nicht erkennen. Im Übrigen sei auch nicht zu erkennen, dass die sofortige Entziehung der Zulassung im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei. Die Entziehung der Zulassung mit sofortiger Wirkung stelle auch einen nicht unerheblichen Eingriff in die freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG) dar. Da er über 55 Jahre alt sei und insofern nicht mehr ohne weiteres eine erneute Kassenzulassung hätte erlangen können, hätte dies bei der Entscheidung bedacht werden müssen. Wenn der Beklagte nun ausführe, der Kläger übe seit 3 1/2 Jahren seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aus, müsse dieses vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Beklagte die Entziehung der Zulassung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen habe und der Kläger davon habe ausgehen müssen, er dürfe seine vertragsärztliche Tätigkeit überhaupt nicht mehr ausüben, obwohl er es hätte tun können. Auch berücksichtige der Beklagte nicht, dass der Kläger im Jahr 2003 seine Praxis an eine Nachfolgerin übergeben habe, die jedoch selbst schon eine Kassenzulassung besessen habe. Der Kläger dagegen habe trotz der Praxisabgabe seine eigene Kassenzulassung behalten. Dieses sei mit der Praxisnachfolgerin abgesprochen gewesen. Er habe weiterhin den Willen, als Vertragsarzt tätig zu sein. Auch der Umzug nach Kleinostheim, welcher aufgrund der beiden Erkrankungen erfolgt sei, könne letztlich nicht den Schluss zulassen, er habe keinen Willen mehr, als Vertragsarzt in Hannover tätig zu sein. Er wolle sich jedoch nicht dem Risiko aussetzen, Investitionen zu tätigen, die am Ende umsonst wären, wenn das Gericht die Entscheidung des Beklagten bestätige.

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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2008 abgewiesen und dieses damit begründet, die Zulassung sei nicht nur dann zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorlägen, sondern auch dann, wenn der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnehme oder nicht mehr ausübe oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletze. Diese Entziehungsgründe ständen nicht im Ermessen des Beklagten. Dem Kläger sei die Zulassung zu entziehen, denn er verfüge nicht mehr über einen eigenen Vertragsarztsitz i.S.d. § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV. Seinen Vertragsarztsitz habe er abgegeben an eine Nachfolgerin. Seit dem Beginn des Ruhens im März 2003 habe er seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Das Ruhen habe bereits mit dem 29. Februar 2004 geendet, denn für den nachfolgenden Zeitraum sei das Ruhen bestandskräftig abgelehnt worden. Seit dem 1. März 2004 übe er weder aktiv seine vertragsärztliche Tätigkeit aus noch habe er sich im Status des Ruhens seiner Vertragsarztzulassung befunden. § 95 Abs. 6 SGB V ordne für den Fall, dass ein Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausübe, die Entziehung an und zwar von Amts wegen. Schon allein aus Gesetzesgründen sei der Beklagte gezwungen gewesen, dem Kläger die Zulassung zu entziehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Folgeantrag auf Ruhen seiner vertragsärztlichen Zulassung vom 3. Februar 2004 aus I., seinem derzeitigen Wohnort, geschickt habe. Der Kläger habe weder einen Vertragsarztsitz noch einen Wohnsitz in K ...

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Der Kläger hat gegen das ihm am 30. Oktober 2008 zugestellte Urteil am 27. November 2008 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben und diese ähnlich wie die Klage begründet. Zusätzlich trägt er vor, das SG habe in seinem Urteil nicht alle für den Fall wesentlichen Tatsachen ausreichend berücksichtigt. Der Zulassungsausschuss Hannover habe seine Zulassung mit sofortiger Wirkung entzogen. Ausgangspunkt dieser Entziehung sei die Nichtverlängerung des Ruhens seiner Zulassung gewesen. Obwohl der Kläger schwer erkrankt gewesen sei, sei keine Verlängerung des Ruhens seiner Zulassung gewährt worden. Sowohl die Entziehung der Zulassung als auch die Nichtverlängerung des Ruhens der Zulassung seien am selben Tag in derselben Sitzung beschlossen worden. Beide Beschlüsse seien ohne mündliche Verhandlung ergangen. Dieses sei jedoch nicht rechtmäßig gewesen. Gemäß § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV könne die Entziehung der Zulassung nur nach mündlicher Verhandlung getroffen werden. Dieses habe das SG in seinem Urteil weder erkannt noch gewürdigt. Anzumerken sei ebenfalls, dass der Kläger nur durch die Übersendung des Schreibens des Beklagten vom 13. Juli 2007 - in dem dieser dem SG mitgeteilt habe, dass über den Widerspruch des Klägers ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung am 18. Juli 2007 entschieden werde -, hiervon Kenntnis erlangt habe. Auch der Beschluss vom 18. Juli 2007 sei rechtswidrig, da er ohne mündliche Verhandlung erlassen worden sei. Eine mündliche Verhandlung sei sinnvoll, denn die Zulassung und auch deren Entziehung seien besondere Hoheitsakte, bei denen es besonders auf die Person und die persönlichen Beweggründe und Belange ankomme. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Zulassungsausschuss Hannover dem Kläger die Zulassung mit sofortiger Wirkung entzogen habe. Aufgrund dieser Formulierung habe der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen, obwohl er dieses gewollt habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Zulassung des Klägers auch nach dem Praxisverkauf weiter bestanden habe. Eine umfassende und erklärende Äußerung seinerseits in Bezug auf die krankheitsbedingte Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit habe damals weder dem Zulassungsausschuss noch dem Beklagten vorgelegen. Er habe nie auf seine Zulassung verzichtet, da er seine vertragsärztliche Tätigkeit weiterhin ausüben wolle. Da sein Wille zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bis heute vorliege, müsse von einem ernsthaften Willen zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Sowohl die Beigeladene zu 1. als auch der Beklagte hätten gewusst, dass er aus Krankheitsgründen nach Kleinostheim umgezogen sei. Auch die Ärztekammer Niedersachsen sei über die Umsiedlung informiert gewesen. Der Kläger sei jedenfalls auch von dem Beklagten in dem Glauben belassen worden, die krankheitsbedingte Übersiedlung nach Kleinostheim sei in Ordnung gewesen.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Oktober 2008 und den Beschluss des Beklagten vom 18. Juli 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt dazu vor, dass sowohl der Beschluss vom 27. April 2005 als auch der Beschluss vom 18. Juli 2007 zu Recht ergangen sei. Der Kläger habe bereits seine Praxis zum 1. März 2003 an eine Praxisnachfolgerin abgegeben, sodass für die Anordnung eines Ruhens der Zulassung kein Raum mehr sei. Darüber hinaus habe die Zulassung des Klägers gemäß § 95 Abs. 7 SGB V bereits geendet, weil der Kläger Anfang 2004 aus dem Bezirk K. in seinen jetzigen Wohnort gezogen sei. Auch seien dem Beklagten keine Verfahrensmängel unterlaufen. Er sei nicht gehindert gewesen, über beide Widersprüche des Klägers in derselben Sitzung zu entscheiden. Auch habe der Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Ärzte-ZV ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. In Zulassungssachen könne über einen Widerspruch gemäß § 45 Abs. 2 Ärzte-ZV ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Entscheidung einstimmig getroffen werde. Der Kläger übe seit mehreren Jahren seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aus. Zudem habe er sie auch nicht mehr ausüben können, nachdem er seine Praxis veräußert habe, sodass die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V vorlägen. Dabei sei ohne Bedeutung, dass der Zulassungsausschuss Hannover auch noch nach dem Praxisverkauf - möglicherweise rechtswidrig - das Ruhen der Zulassung ausgesprochen habe. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, die Entziehung der Zulassung mit sofortiger Wirkung beinhalte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung, habe dieser die Möglichkeit gehabt, dies ggf. in einem einstweiligen Anordnungsverfahren sozialgerichtlich klären zu lassen.

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Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.

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Die Beigeladene zu 1. trägt vor, das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits entschieden, dass auch der Widerspruch gegen eine Zulassungsentziehung bei einstimmiger Entscheidung des Berufungsausschusses ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen werden könne. Dem Kläger sei die Zulassung zu Recht entzogen worden, weil er die vertragsärztliche Tätigkeit seit dem 1. März 2004 nicht mehr ausgeübt habe, obwohl kein Ruhen seiner Zulassung angeordnet gewesen sei. Ob ein längeres Ruhen der Zulassung möglich gewesen sei, sei unerheblich. Die beantragte Verlängerung des Ruhens sei bestandskräftig abgelehnt worden. Hinsichtlich des Tatbestandmerkmals der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit komme es nicht darauf an, ob der Kläger den Willen gehabt habe, die vertragsärztliche Tätigkeit weiter auszuüben, obwohl er über keine Praxisräumlichkeiten mehr verfüge. Die vertragsärztliche Zulassung werde nicht mehr ausgeübt, wenn der Vertragsarzt insbesondere keine Leistungen mehr abrechne oder auch keine Praxisräumlichkeiten mehr unterhalte (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2006, Az.: L 7 KA 38/04 - [...]). Schließlich habe die Zulassung des Klägers bereits von Gesetzes wegen gemäß § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V geendet, weil er bereits im Jahr 2003 aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes weggezogen sei und seine Praxis verkauft habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 1., der Zulassungsausschuss oder die Meldestelle der Ärztekammer Kenntnis über den Wegzug gehabt habe. Der Eintritt einer im Gesetz festgelegten Rechtsfolge werde nicht dadurch suspendiert, dass Dritte Kenntnisse von dieser Handlung erlangt hätten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG Hannover ist zu Recht ergangen.

23

Die am 26. Juni 2005 erhobene Klage des Klägers war nur gegen den Beschluss des Beklagten zu richten, weil Entscheidungen des Berufungsausschusses in Zulassungsstreitigkeiten alleiniger Klagegegenstand sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, Az.: 6 RKa 40/91, SozR 3-2500 § 96 Nr. 1). Dabei ist der Beschluss des Beklagten vom 18. Juli 2007 gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) alleiniger Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den Beschluss des Beklagten vom 27. April 2004 ersetzt hat. Die Klage ist als einfache Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

24

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Hannover vom 31. August 2004 zurückgewiesen.

25

Der Beklagte konnte ohne mündliche Verhandlung über die Entziehung der Zulassung des Klägers entscheiden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 9/07 B, - [...]) kann der Berufungsausschuss auch bei Zulassungsentziehungen ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dies ergibt sich direkt aus den Rechtsvorschriften des § 45 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Ärzte-ZV. Nach der speziell für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss geltenden Vorschrift des § 45 Abs. 2 Ärzte-ZV ist geregelt, dass in allen vom Berufungsausschuss in zweiter Verwaltungsinstanz zu entscheidenden Angelegenheiten - also auch den in§ 37 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV bezeichneten Zulassungssachen - eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, wenn der Widerspruch von den Mitgliedern des Ausschusses einstimmig zurückgewiesen wird. Die Vorschrift ist mit der Regelung für das sozialgerichtliche Verfahren in § 153 Abs. 4 SGG vergleichbar, die ebenfalls alle Verfahren erfasst und Zulassungsangelegenheiten i.S.v. § 37 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht ausschließt. Eine Einschränkung, wie z.B. in § 105 Abs. 1 SGG, wonach das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden, ist in der Ärzte-ZV nicht geregelt. Die Ärzte-ZV unterscheidet in § 45 Abs. 2 nicht, ob es sich um rechtlich oder tatsächlich schwierige Sachen handelt bzw. um Zulassungen oder Entziehungen von Zulassungen wie in § 37 Abs. 1 Ärzte-ZV. Zudem ist nicht erforderlich, dass die Beteiligten zuvor über die Art der Entscheidung - ohne oder mit mündlicher Verhandlung - wie in § 124 Abs. 2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren gehört werden müssen.

26

Der Beklagte hat mit seiner Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung über den Widerspruch zu befinden, auch nicht fehlerhaft von seinem verfahrensgestaltenden Ermessen Gebrauch gemacht. Zu der den Sozialgerichten durch § 124 Abs. 2 SGG eingeräumten Möglichkeit, mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können, ist zwar anerkannt, dass die Gerichte hierbei ermessensfehlerhaft handelten, wenn diese Entscheidungsform zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen würde (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 124 Rdnr. 4 m.w.N.). Dies gilt in Verwaltungsverfahren der vorliegenden Art indes nicht, weil auch evtl. dem Berufungsausschuss unterlaufene Anhörungsfehler geheilt werden können; § 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X eröffnet diese Möglichkeit bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz. Dementsprechend hat der Kläger von der Möglichkeit, seine Auffassung darzulegen, im gerichtlichen Verfahren Gebrauch gemacht.

27

Vieles spricht dafür, dass die Klage schon deshalb unbegründet ist, weil der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31. August 2004 unzulässig war, wie der Beklagte dies in seinem ursprünglichen Beschluss vom 27. April 2005 entschieden hatte. Dies kann nicht in Hinblick darauf unbeachtet bleiben, dass der Beklagte dies in seinem geänderten Beschluss vom 18. Juli 2007 anders gesehen und in der Sache entschieden hat. Grundsätzlich wird zwar dann, wenn die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde sich auf die Unzulässigkeit nicht beruft, sondern in der Sache entscheidet, die Sachprüfung (neu) eröffnet, so dass die Gerichte die Entscheidung auch inhaltlich zu überprüfen haben. Das gilt aber nicht im Falle sog. Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, die gegenüber einer Person bzw. Institution belastende und gegenüber einer anderen begünstigende Wirkung haben. In einer solchen Konstellation darf auf die Unzulässigkeit der Anfechtung durch die belastete Person bzw. Institution hin keine neue Sachentscheidung ergehen; eine derartige Konstellation liegt bei Zulassungsentscheidungen vor, weil sie auch die Rechtsstellung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen betreffen (zu alledem:BSG, Urteil vom 9. Juni 1999, Az: B 6 KA 76/97 R, SozR 3-5520 § 44 Nr. 1).

28

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gilt der Widerspruch als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 Ärzte-ZV nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet wird. Der Aufforderung, die Widerspruchsgebühr in Höhe von 50,00 Euro bis zum 6. Februar 2005 zu entrichten, war der Kläger nicht nachgekommen. Damit galt sein Widerspruch mit Ablauf dieses Tages als zurückgenommen. Sein im Anschluss hieran weiterhin verfolgtes Widerspruchsvorbringen muss als neue Anrufung des Beklagten gewertet werden, die wegen § 97 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 84 Abs. 1 SGG verfristet und deshalb unzulässig war.

29

Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.), dass das Verfahren vor dem Berufungsausschuss kein Widerspruchsverfahren gemäߧ§ 78, 83 ff. SGG, sondern ein besonderes Verwaltungsverfahren ist. Die Möglichkeiten, ein solches Verwaltungsverfahren anders auszugestalten, sind jedoch nicht unbegrenzt. Vielmehr müssen sich die Sonderregelungen am höherrangigen Recht messen lassen, insbesondere daran, ob sie den Rechtsschutz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken oder unverhältnismäßig erschweren (BSG a.a.O.). Auch wenn bei Sonderregelungen zu beachten ist, dass die Verfahren der Ausschüsse in Zulassungsangelegenheiten gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 SGB V entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit zu regeln sind, sind Abweichungen in Einzelpunkten, soweit diese sachlich gerechtfertigt sind, zulässig (BSG a.a.O. mit Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 1991, Az.: L 11 KA 46/91, Breithaupt 1992, 174, 175).

30

Mit diesen Vorgaben ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV vereinbar. Eine Verschärfung im Vergleich zu den Regelungen des SGG über das Vorverfahren liegt vor, weil der Widerspruch nunmehr gebührenpflichtig ist und die nicht innerhalb der Zahlungsfrist entrichtete Widerspruchsgebühr dazu führt, dass der Widerspruch als zurückgenommen gilt. Dem Personenkreis, der von Entscheidungen in Zulassungsangelegenheiten betroffen ist - den Vertragsärzten -, ist die Zahlung der Widerspruchsgebühr in der angegebenen Frist aber möglich und zumutbar. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit 2002 auch für das gerichtliche Verfahren im Vertragsarztrecht die grundsätzlich gegebene Gerichtskostenfreiheit aufgehoben hat (vgl. § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Gebühr ist vorliegend mit 50,00 Euro auch so moderat bemessen gewesen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, warum es den Vertragsärzten nicht möglich sein sollte, diesen Betrag fristgerecht aufzubringen.

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Hieran ändert nichts, dass der Beklagte dem Kläger im Beschluss vom 18. Juli 2007 wegen der Frist zur Zahlung der Widerspruchsgebühr im Ergebnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Der Senat ist hieran nicht gebunden, weil die Wiedereinsetzungsentscheidung nicht in einem eigenständigen bestandskräftig gewordenen Bescheid getroffen worden ist (vgl. zu diesem Fall: BSG, Urteil vom 28. Januar 2009, Az.: B 6 KA 11/08 R, [...]), sondern nur aufgrund einer nachträglichen Stundung durch einfachen Brief des Vorsitzenden des Beklagten. Anders als das SG neigt der Senat zu der Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist, weil es sich bei der Frist nach § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. § 27 Abs. 5 SGB X). Denn diese Vorschrift ist mit anderen Regelungen vergleichbar, die eine fristgebundene Mitwirkungshandlung des Rechtsbehelfsführers verlangen und nach fruchtlosem Fristablauf die Rücknahme des Rechtsbehelfs fingieren (vgl. z.B. § 102 Abs. 2 S. 1 SGG). In derartigen Fällen wird überwiegend angenommen, dass eine Wiedereinsetzung allenfalls in Fällen höherer Gewalt gewährt werden könnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 15. Januar 1991, Az.: 9 C 96/89, NVwZ-RR 1991, 443; Bienert, NZS 2009, 554, 557). Dafür, dass der Kläger infolge höherer Gewalt nicht in der Lage gewesen ist, die Gebühr innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

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Unabhängig hiervon ist die Klage unbegründet, weil der angefochtene Beschluss in der Sache rechtmäßig ist. Der Beklagte hat zu Recht die Entscheidung des Zulassungsausschusses bestätigt, die Zulassung des Klägers zu entziehen.

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Rechtsgrundlage hierfür ist § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V. Danach ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat. Diese gesetzliche Regelung wird durch § 27 Ärzte-ZV ergänzt, wonach das Verfahren auf Zulassungsentziehung von Amts wegen oder auf Antrag, insbesondere der KV, eingeleitet werden kann.

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Vorliegend kommt allein die Möglichkeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Betracht. Diese liegt vor, wenn der Vertragsarzt tatsächlich nicht an seinem Vertragsarztsitz tätig ist. Darüberhinaus ist erforderlich, dass die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht in angemessener Zeit zu erwarten ist (Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 7. Auflage, § 26 Rdnr. 6). Denn wenn die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist, liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens der Zulassung gemäß § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V vor, der nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor einer Zulassungsentziehung einzuräumen ist (Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2006, Az.: L 4 KA 29/05, - [...]). Demnach ist bei der Prüfung, ob eine Vertragsarztzulassung zu entziehen ist, eine Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Dauer der Untätigkeit des Vertragsarztes zu treffen, die auf der Grundlage aller bekannter Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (Hessisches LSG a.a.O.).

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Dabei ist im vorliegenden Fall zu betonen, dass die vertragsärztliche Zulassung nicht als - gleichsam transportable - persönliche Berechtigung verliehen wird. Sie erfolgt gemäß § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV vielmehr für den Ort der Niederlassung des Arztes, d.h. für einen konkreten Vertragsarztsitz. Der Vertragsarztsitz ist der durch die Praxisanschrift gekennzeichnete konkrete Ort der Praxis (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt: Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: B 6 KA 7/05 R, SozR 4-5520 § 24 Nr. 2). Dieser ist im Zulassungsantrag als Ort der beabsichtigten oder bereits bestehenden Niederlassung anzugeben. Maßgeblicher Vertragsarztsitz ist demzufolge hier: H. in K ... Eine absehbare Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit des Klägers an diesem Ort ist aber schon deshalb völlig unwahrscheinlich, weil er seine dortige Praxis unstreitig bereits im Jahr 2003 an die Ärztin L. verkauft hat. Ist somit der Gegenstand der Zulassung entfallen, könnte der Kläger allenfalls eine neue Zulassung für einen anderen Vertragsarztsitz beantragen.

36

Darauf, dass der Kläger durchgehend den "Willen" gehabt habe, seine vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, kommt es nicht an. Der Kläger kann sich diesbezüglich nicht auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15. März 2006, Az.: L 5 KA 3995/04, - [...]) berufen, wonach die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu bejahen sei, wenn der Arzt die Berufstätigkeit nicht ausübe oder "den Willen zur kontinuierlichen Teilnahme an der vertragsärztlichen Teilnahme nicht habe" (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Mit dieser Formulierung bezieht sich das LSG auf eine besondere, vom BSG mit Urteil vom 19. Dezember 1984 (Az.: 6 RKa 34/83, - [...]) entschiedene Konstellation, in der ein Vertragsarzt an seinem Praxissitz nur noch Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsentscheidungen ausgestellt hatte. Das BSG hat in diesem Fall eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unter Hinweis darauf bejaht, dass dem Arzt der Wille zur kontinuierlichen Teilnahme an der vertragsärztlichen Teilnahme fehle. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass trotz tatsächlicher völliger Untätigkeit allein aufgrund des "Willens" eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

37

Mit der Übergabe der Praxis im H. in K. war die Zulassung des Klägers allerdings schon von Gesetzes wegen beendet. Denn nach§ 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V endet die Zulassung u.a. mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes. Der "Bezirk" entspricht dabei nicht dem Zulassungsbezirk, sondern der konkreten Praxisanschrift (Schallen, a.a.O., § 28 Rdnr. 13). Wegzug i.S.d.§ 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V stellt jede tatsächliche - nicht nur vorübergehende - Aufgabe der ärztlichen Niederlassung unter der konkreten Praxisanschrift dar (Schallen, a.a.O., Rdnr.14 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt: Beschluss vom 05. November 2003, Az.: B 6 KA 60/03 B, - [...]). Damit ist der Kläger bereits im März 2003 mit der Rechtsfolge des Zulassungsendes "weggezogen"; auf den späteren Umzug nach Kleinostheim kommt es nicht mehr an. Dieser Umstand steht der vorliegend umstrittenen Zulassungsentziehung jedoch nicht entgegen. Wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: B 6 KA 22/02 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 2), hängt die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsentscheidung nach § 95 Abs. 6 SGB V nicht davon ab, dass die in dieser Vorschrift angesprochene Zulassung (noch) wirksam ist.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 und §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Der Streitwert wird gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt. Bei einer Entziehung der Zulassung berechnet sich der Streitwert auf der Grundlage der zuletzt erzielten Umsätze der letzten drei Jahre abzüglich der Praxiskosten. (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2009, NZS 2009, S. 491, 496, C.IX.16.3. mit Hinweis auf C.IX.16.4.). Der Kläger hatte in den Jahren 2000 bis 2002 insgesamt einen Umsatz von 372.693,31 Euro erzielt. Davon werden Praxiskosten in Höhe von 55% = 204.981,32 Euro abgezogen, sodass sich der tenorierte Streitwert in Höhe von 167.711,99 Euro ergibt.