Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.01.1997, Az.: I 463/96
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 21.01.1997
- Aktenzeichen
- I 463/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 27907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:0121.I463.96.0A
In dem Rechtsstreit
wegen Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1982 und 31.12.1985
hat der I. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21. Januar 1997, an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht .
Richter am Finanzgericht .
Richter am Finanzgericht .
ehrenamtlicher Richter . Arzt
ehrenamtlicher Richter . Bauingenieur
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin (Kl'in) aus Verkäufen abzuleiten ist oder nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen ist.
Das Verfahren befindet sich im II. Rechtsgang. Mit Urteil vom 13. Oktober 1992 hatte der Senat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil ist vom Bundesfinanzhof (BFH) aus formellen Gründen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen worden. Wegen des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien wird deshalb Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils vom 13. Oktober 1992.
Mit Beschluß vom 14. November 1996 hat der Senat den Gesellschafter B zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Kl'in beantragt,
die Bescheide vom 8. Dezember 1987 wegen Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1982 und 31.12.1985 aufzuheben,
hilfsweise,
den Zuschlag auf die Einheitswerte des Grundvermögens bei der Feststellung des Vermögenswertes außer Ansatz zu lassen.
Der Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Gründe
I
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß der gemeine Wert der Anteile an der Kl'in nicht aus den Verkäufen abgeleitet werden kann, auf die die Kl'in hingewiesen hat. Zur Schätzung des gemeinen wertes wendet das Gericht statt dessen das sog. Stuttgarter Verfahren an, wie es in den Abschn. 76 ff. der Vermögensteuerrichtlinien 1986 (VStR) seinen Niederschlag gefunden hat. Der Senat folgt diesem Verfahren auch insoweit, als darin zur Feststellung des Vermögenswertes für den Grundbesitz ein Zuschlag zu den Einheitswerten (Abschn. 77 Abs. 3 VStR) vorgenommen wird. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 13. Oktober 1992.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ergibt sich aus § 139 Abs. 4 FGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, daß er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).