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§ 5 BB-GVO - Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungsnachweise

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem nicht reglementierten Beruf führen, nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 2Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem reglementierten Beruf führen, nach den Absätzen 2 bis 8.

(2) 1Auf Antrag einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis als gleichwertig mit einem Abschluss nach dem Niedersächsischen Schulgesetz anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), vorliegen. 2Einem Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nach Satz 1 sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt. 3Das Verfahren richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) 1Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1 und 4 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die wesentlichen in Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede zu beschränken. 3Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen. 4Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.

(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige von

  1. 1.

    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie

  2. 2.

    Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind

in Bezug auf Ausbildung- und Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat nach Nummer 1 ausgestellt sind. 2Die Absätze 2 und 3 gelten auch entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einen in einem Staat nach Satz 1 Nr. 1 ausgestellten Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis besitzen.

(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 3 Abs. 6 sowie der §§ 13a, 13b und 14 bis 17 keine Anwendung.

(6) 1Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

(7) Werden mit einem im Ausland erworbenen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis die Kompetenzen eines niedersächsischen Referenzberufes nur in Teilen nachgewiesen, ist die Anerkennung für einen Teilbereich auszusprechen, wenn

  1. 1.

    der vorgelegte Ausbildungs- und Befähigungsnachweis im Herkunftsland uneingeschränkt zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit berechtigt,

  2. 2.

    die Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der in Niedersachsen verlangten Berufsqualifikation so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen einer weitgehend vollständigen Ausbildung gleichkäme oder im Einzelfall nicht zumutbar ist und

  3. 3.

    sich der Tätigkeitsbereich des niedersächsischen Referenzberufes, für den eine Teilanerkennung beantragt wird, objektiv von den anderen Tätigkeitsbereichen des Referenzberufes trennen lässt und eigenständig ausgeübt werden kann, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsland eigenständig ausgeübt werden kann.

(8) Sind für die Ausübung der Berufstätigkeit Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich und bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über diese Kenntnisse verfügt, so ist die Anerkennung mit der aufschiebenden Bedingung zu versehen, dass die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.