BB-GVO,NI - Berufsbildung-Gleichwertigkeitsverordnung

Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 19. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 253 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2017 (Nds. GVBl. S. 8) (2)

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen1
Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung über berufsbildende Schulen2
Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe3
Gleichwertigkeit von Abschlüssen aus anderen Ländern4
Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungsnachweise5
Zuständigkeit6
In-Kraft-Treten7

SVBl. S. 485

SVBl. Nr. 5/2017 S. 218

§ 1 BB-GVO - Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer aufgrund der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes

  1. 1.
    eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach
  2. 2.
    eine Meisterprüfung oder andere Fortbildungsprüfung

bestanden hat.

§ 2 BB-GVO - Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung über berufsbildende Schulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Einen dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung

  1. 1.
    den Berufsschulabschluss erworben oder die Berufsschule erfolgreich besucht hat,
  2. 2.
    das schulische Berufsgrundbildungsjahr besucht hat und in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des § 26 der Verordnung über berufsbildende Schulen vom 28. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 295) hätte ausgleichen können oder
  3. 3.
    die einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt, erfolgreich besucht hat.

(2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung

  1. 1.
    den Berufsschulabschluss erworben oder die Berufsschule erfolgreich besucht hat und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. 2.
    die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Kinderpflege - oder - Kosmetik - oder an der Berufsaufbauschule bestanden hat,
  3. 3.
    die zweijährige Berufsfachschule, die zu einem schulischen Abschluss führt, erfolgreich besucht hat oder
  4. 4.
    die Abschlussprüfung an der Fachschule Seefahrt - Nautik, Lehrgänge zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän AK und BG - oder - Schiffsbetriebstechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten CMa - bestanden hat.

(3) Einen dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung

  1. 1.

    die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule in den Fachrichtungen

    1. a)

      Wirtschaftsassistentin/Wirtschaftsassistent,

    2. b)

      Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent,

    3. c)

      Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent,

    4. d)

      Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent,

    5. e)

      Technische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatik,

    6. f)

      Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutztechnischer Assistent oder

    7. g)

      Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent

    bestanden hat, oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt oder eine Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss bei der Aufnahme voraussetzt, erfolgreich besucht hat und

    1. a)

      im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 oder besser erreicht hat und

    2. b)

      im Fach Deutsch, in einer Fremdsprache und in einem berufsspezifischen Fach jeweils mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.

(4) Einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an

  1. 1.
    einer Fachschule, die mit Vollzeitunterricht mindestens zwei Jahre dauert, oder
  2. 2.
    der Fachschule Seefahrt - Nautik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän AM -, - Schiffsbetriebstechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker CT - oder - Funktechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses Funktechniker FT -

bestanden hat.

§ 3 BB-GVO - Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Beschäftigungs- und Arbeitstherapie - bestanden hat.

(2) Einen dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung

  1. 1.

    die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - bestanden hat oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und vor Eintritt in die Berufsfachschule - Beschäftigungs- und Arbeitstherapie -

    1. a)

      den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat oder

    2. b)

      den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat, eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss erreicht, die Berufsschule erfolgreich besucht oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat.

(3) Einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an der Fachschule - Altenpflege - oder an der Fachschule - Heilerziehungspflege - bestanden hat, soweit bei der Aufnahme der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsstand erreicht war.

§ 4 BB-GVO - Gleichwertigkeit von Abschlüssen aus anderen Ländern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Ein Abschluss, der an einer berufsbildenden Schule eines anderen Landes erworben wurde, gilt auch in Niedersachsen.

(2) 1Die in einem anderen Land erworbene Fachhochschulreife gilt auch in Niedersachsen. 2Satz 1 gilt für den schulischen Teil der Fachhochschulreife entsprechend.

(3) Ist in Niedersachsen für einen Abschluss oder eine Berechtigung auch eine Berufsausbildung, eine berufliche Tätigkeit oder ein Praktikum erforderlich, so muss diese Voraussetzung auch von Schülerinnen und Schülern, die ihren Abschluss in einem anderen Land erworben haben, erfüllt sein.