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  • ab 29.07.2005 (aktuelle Fassung)

§ 2 BB-GVO - Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung über berufsbildende Schulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Einen dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung

  1. 1.
    den Berufsschulabschluss erworben oder die Berufsschule erfolgreich besucht hat,
  2. 2.
    das schulische Berufsgrundbildungsjahr besucht hat und in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des § 26 der Verordnung über berufsbildende Schulen vom 28. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 295) hätte ausgleichen können oder
  3. 3.
    die einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt, erfolgreich besucht hat.

(2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung

  1. 1.
    den Berufsschulabschluss erworben oder die Berufsschule erfolgreich besucht hat und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. 2.
    die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Kinderpflege - oder - Kosmetik - oder an der Berufsaufbauschule bestanden hat,
  3. 3.
    die zweijährige Berufsfachschule, die zu einem schulischen Abschluss führt, erfolgreich besucht hat oder
  4. 4.
    die Abschlussprüfung an der Fachschule Seefahrt - Nautik, Lehrgänge zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän AK und BG - oder - Schiffsbetriebstechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten CMa - bestanden hat.

(3) Einen dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung

  1. 1.

    die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule in den Fachrichtungen

    1. a)

      Wirtschaftsassistentin/Wirtschaftsassistent,

    2. b)

      Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent,

    3. c)

      Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent,

    4. d)

      Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent,

    5. e)

      Technische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatik,

    6. f)

      Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutztechnischer Assistent oder

    7. g)

      Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent

    bestanden hat, oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt oder eine Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss bei der Aufnahme voraussetzt, erfolgreich besucht hat und

    1. a)

      im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 oder besser erreicht hat und

    2. b)

      im Fach Deutsch, in einer Fremdsprache und in einem berufsspezifischen Fach jeweils mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.

(4) Einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an

  1. 1.
    einer Fachschule, die mit Vollzeitunterricht mindestens zwei Jahre dauert, oder
  2. 2.
    der Fachschule Seefahrt - Nautik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän AM -, - Schiffsbetriebstechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker CT - oder - Funktechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses Funktechniker FT -

bestanden hat.