Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 BB-GVO - Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungsnachweise

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Ein Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), wird auf Antrag einer Unionsbürgerin oder eines. Unionsbürgers als gleichwertig mit einem Abschluss nach dem Niedersächsischen Schulgesetz anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.

(2) Ausbildungsnachweise, die in einem Drittstaat ausgestellt und von einem der in Absatz 1 genannten Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind, werden auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.

(3) Sind die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, so wird ein Ausbildungsnachweis auch anerkannt, wenn

  1. 1.

    in den Fällen des Artikels 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die im Rahmen von Berufspraxis erworben worden sind, oder

  2. 2.

    in den Fällen des Artikels 14 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt worden ist.

(4) Ist für die Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich, so erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine nach Sachgebieten geordnete Aufstellung, aus der sich ersehen lässt, auf welche Kenntnisse und Fertigkeiten es in dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung ankommt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige von Drittstaaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft und Deutschland die entsprechende Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG vereinbart haben.