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§ 5 BB-GVO - Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungsnachweise

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem nicht reglementierten Beruf führen, nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 2Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem reglementierten Beruf führen, nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) 1Auf Antrag einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis als gleichwertig mit einem Abschluss nach dem Niedersächsischen Schulgesetz anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25 (EU) vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. 158 S. 368), vorliegen. 2Einem Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nach Satz 1 sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt. 3Das Verfahren richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) 1Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. 2Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen. 3Ist für die Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen, so erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine nach Sachgebieten geordnete Aufstellung, aus der sich ersehen lässt, auf welche Kenntnisse und Fertigkeiten es in dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung ankommt.

(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige von

  1. 1.

    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie

  2. 2.

    Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind

in Bezug auf Ausbildung- und Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat nach Nummer 1 ausgestellt sind. 2Die Absätze 2 und 3 gelten auch entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einen in einem Staat nach Satz 1 Nr. 1 ausgestellten Ausbildungsoder Befähigungsnachweis besitzen.

(5) 1Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen, deren Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nicht in einem Staat nach Satz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 4Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.