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§ 5 BB-GVO - Anerkennung für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Ein Abschluss im Sinne

  1. 1.
    der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und
  2. 2.
    der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 32 S. 15),

wird auf Antrag anerkannt, wenn die Ausbildung im Vergleich zu der Ausbildung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz weder wesentlich kürzer ist noch wesentlich andere Inhalte hat. 2Ein Abschluss wird auch anerkannt, wenn die wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung durch während der Berufsausübung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden.

(2) 1Kann ein Abschluss nicht nach Absatz 1 anerkannt werden, so wird er

  1. 1.
    bei einem inhaltlichen Defizit nach einer Eignungsprüfung oder einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers und
  2. 2.
    bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr auf Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung mit der jeweils nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG zulässigen Dauer

anerkannt. 2Ein Defizitausgleich kann nur entweder nach Nummer 1 oder nach Nummer 2 gefordert werden.

(3) Über ein inhaltliches Defizit erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine nach Sachgebieten geordnete Aufstellung, aus der sich ersehen lässt, auf welche Kenntnisse und Fertigkeiten es in einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung ankommt.