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  • ab 29.07.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 BB-GVO - Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer aufgrund der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes

  1. 1.
    eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach
  2. 2.
    eine Meisterprüfung oder andere Fortbildungsprüfung

bestanden hat.