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§ 6 BB-GVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die öffentlichen berufsbildenden Schulen und die berufsbildenden Ersatzschulen prüfen im Rahmen der Aufnahme in die Schule, ob die in einem anderen Land oder im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen gleichwertig sind. 2Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber mit einem ausländischen Schulabschluss infolge einer Prüfung nach Satz 1 in eine berufsbildende Schule aufgenommen worden, so ist bei einer erneuten Aufnahme in einen Bildungsgang, der denselben Schulabschluss als Aufnahmevoraussetzung hat, eine erneute Prüfung nach Satz 1 nicht erforderlich.

(2) 1Die Entscheidung nach § 5 trifft die Landesschulbehörde soweit durch Verordnung aufgrund § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die Landesschulbehörde kann eine öffentliche Schule oder anerkannte Ersatzschule mit der Durchführung des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung beauftragen. 3Die Eignungsprüfung ist auf die wesentlichen Unterschiede (§ 5 Abs. 3 Satz 2) zu beschränken und in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durchzuführen.