Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.01.1986, Az.: 3 Ta 17/85

Vorzunehmende Wertfestsetzung zu einem Wert in Höhe von 3 Monatsverdiensten im Kündigungsschutzprozess

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
21.01.1986
Aktenzeichen
3 Ta 17/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 10625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1986:0121.3TA17.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 17.09.1985 - AZ: 11 Ca 179/85

Prozessführer

...

...

Prozessgegner

...

Tenor:

... wird auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 24./26. September 1985 der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. September 1985 - 11 Ca 179/85 - abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich wird auf 6.840,00 DM festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Hiergegen findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Dies beruht darauf, daß es den Wert der Kündigungsschutzklage lediglich auf 1 Monatsgehalt, nicht auf 3 Monatsverdienste festgesetzt hat.

2

Die erkennende Kammer geht seit ihrem Beschluß vom 24. August 1983 - 3 Ta 16/83 - davon aus, daß die im Kündigungsschutzprozeß gemäß §§ 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO vorzunehmende Wertfestsetzung stets dann zu einem Wert in Höhe von 3 Monat Verdiensten führt, wenn das Prozeßziel der Klage zumindest auf einen derartigen Streitgegenstand gerichtet ist, also ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zumindest für einen solchen Zeitraum geltend gemacht wird. Eine wertfestsetzung auf einen geringeren Betrag ist nur geboten, wenn und insoweit mit der Klage ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für einen kürzeren Zeitraum als 3 Monate geltend gemacht wird. An dieser Auffassung wird nach wie vor festgehalten, und zwar, wie in dem Beschluß der Kammer vom 24.06.1985 - 3 Ta 5/85 - ausgeführt worden ist, auch in Kenntnis des nicht überzeugenden Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 (B). Bei den vom Bundesarbeitsgericht im Wege von unverbindlichen obiter dicta angeregten "typisierenden Wertgrenzen" bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als 6 bzw. mehr als 12 Monaten handelt es sich um eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung, für die es an den in der Rechtsmethodenlehre anerkannten Grundlagen fehlt. Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung richtet sich auch nicht allein, wie es indes geboten ist, am Streitgegenstand aus. Jede darüber hinausgehende Berücksichtigung etwa der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der wirtschaftliche und persönlichen Situation des Klägers oder eventuell auch der Beklagten sowie der Schwierigkeit des Rechtsstreites führt im übrigen lediglich dazu, daß bei Berücksichtigung derartiger weiterer Kriterien eine Abgrenzung zu Gesichtspunkten der für die Wertfestsetzung in jedem Falle unerheblichen Erfolgsaussichten der Klage kaum mehr möglich ist (vgl. nunmehr kritisch zur Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch LAG Frankfurt/Main Beschluß vom 04.11.1985 - 6 Ta 337/85). Daher geben auch die Beschlüsse des LAG Niedersachsen vom 03.06.1985 - 9 Ta 10/85 -, vom 25. Juni 1985 - 13 Ta 15/85 -, vom 11. Juli 1985 - 6 Ta 17/85 - sowie vom 23.09.1985 - 6 Ta 23/85 - der Kammer keine Veranlassung auch nicht unter Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, von der bisherigen Auffassung abzuweichen. Unter Berücksichtigung von 3 Monatsverdiensten für den Kündigungsfeststellungsantrag ergibt sich indes der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Betrag.