Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.1986, Az.: 6 Ta 446/86
Festsetzung einer vom Betriebsrat geforderten aus dem Sozialplanvolumen zu bildenden Quote als Gegenstandswert
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 19.12.1986
- Aktenzeichen
- 6 Ta 446/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 10624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1986:1219.6TA446.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 17.11.1986 - AZ: 1 BV 55/85
Fundstelle
- BB 1987, 1256
Prozessführer
Firma ...
Prozessgegner
...
...
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts ... vom 2. Dezember 1986 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 17. November 1986 - 1 BV 55/85 - wird kostenpflichtig bei einem Beschwerdewert von 7.236,00 DM zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner des Beschlußverfahrens, das dem vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren zugrunde liegt, besteht Streit darüber, ob Personalverringerungen bei der Antragstellerin in den Jahren 1984 und 1985 eine Betriebsänderung mit der Folge darstellen, daß die Zuständigkeit einer Einigungsstelle gegeben und ein Sozialplan zu erstellen ist. Als Folge der Meinungsverschiedenheiten ist vor dem Arbeitsgericht Braunschweig von der Arbeitgeberseite ein Beschlußverfahren mit dem Ziel anhängig gemacht worden, festzustellen, daß dem Betriebsrat die in den dort gestellten Anträgen aufgeführten Beteiligungsrechte nicht zuständen und die im Bestellungsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 BV 22/85 Arbeitsgericht Braunschweig = 11 TaBV 5/85 Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingesetzte Einigungsstelle unzuständig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des dem Beschlußverfahren mit dem Aktenzeichen 1 BV 55/85 Arbeitsgericht Braunschweig zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes, das Gegenstand des vorliegenden Wertfestsetzungsverfahrens ist, wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 27. Mai 1986 - 1 BV 55/85 - Bezug genommen.
Auf den Antrag auf Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit dem angegriffenen Beschluß vom 2. Dezember 1986 auf 12.000,00 DM festgesetzt. Gegen den dem Verfahrensvertreter des Antragsgegners am 20. November 1986 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluß hat der Verfahrensvertreter im eigenen Namen am 3. Dezember 1986 Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 600.000,00 DM begehrt. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 1986 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die statthafte Beschwerde, die vom Verfahrensvertreter des Antragsgegners im eigenen Namen eingelegt worden ist, ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist damit zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Beschwerdeführer nimmt zu Unrecht an, daß von dem vom Betriebsrat geforderten Sozialplanvolumen eine bestimmte Quote zu bilden und diese als Gegenstandswert festzusetzen ist. Dabei wird nämlich verkannt, daß das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kollektiver Art ist und nicht ohne weiteres wertmäßig in eine feste Relation zu der Summe der individualrechtlichen Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer aus einem eventuell noch abzuschließenden Sozialplan gesetzt werden kann.
Da der Betriebsrat selbst nicht vermögensfähig ist und der Streitgegenstand im konkreten Fall weder auf einer vermögensrechtlichen Rechtsbeziehung beruht noch auf Geld oder Geldeswert geht, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit nicht vor (Baumbach/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., Übersicht vor § 1 Anm. 3 A; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl. Einleitung IV 1 u. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl. § 1 Rz. 13). Die Rechtsnatur der im zugrunde liegenden Beschlußverfahren in Frage stehenden Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die für die Bewertung der prozessualen Ansprüche von entscheidender Bedeutung ist (Baumbach/Hartmann a.a.O.) betrifft ausschließlich Beteiligungsrechte kollektiver Art zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Organe des Betriebsverfassungsrechts und erschöpft sich in diesen. Vermögensrechtliche Beziehungen des Arbeitgebers zu den Arbeitnehmern, die in den Genuß von Sozialplanleistungen eines eventuell noch abzuschließenden Sozialplans kommen könnten, sind nicht Streitgegenstand des zugrunde liegenden Beschlußverfahrens.
Bei den aus kollektivrechtlicher Sicht zu bewertenden Streitgegenständen des Beschlußverfahrens hat das Arbeitsgericht im konkreten Fall den Rahmen des ihm zustehenden Ermessens in Bezug auf die Bedeutung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht unterschritten, sondern diese angemessen berücksichtigt, indem es nicht den gesetzlichen Regelstreitwert von 4.000,00 DM gem. § 8 Abs. 2 BRAGO sondern dessen dreifachen Wert, nämlich 12.000,00 DM festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.