Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.12.1986, Az.: 5 Sa 1382/86

Nichterreichbarkeit des Urlaubszwecks bei Erkrankung eines Arbeitnehmers während seines Urlaubs; Zulässigkeit einer Übertragung des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers auf das Folgejahr; Übertragbakeit des Urlaubsanspruchs bei ganzjähriger Erkrankung eines Arbeitnehmers; Befreiuung von der Beurlaubungspflicht im Falle der von keiner Seite zu vertretenen Erkrankung des Arbeitnehmers; Übertragbarkeit arbeitsvertraglicher Grundsätze auf die Beurlaubung von Arbeitnehmern; Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgeld bei ganzjähriger Erkrankung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
10.12.1986
Aktenzeichen
5 Sa 1382/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1986:1210.5SA1382.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Osnabrück - 13.06.1986 - AZ: 1 Ca 375/85

Fundstelle

  • BB 1987, 968

Verfahrensgegenstand

Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld

Prozessführer

Prozessgegner

In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Dr. Rose,
der ehrenamtlichen Richterin Schneemann und
des ehrenamtlichen Richters Plathner
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1986
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 13. Juni 1986 - 1 Ca 375/85 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stand vom 2. Januar 1974 bis 27. Januar 1985 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Sie war seit dem 1. August 1983 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig erkrankt. Ab 28. Januar 1985 erhielt sie Arbeitslosengeld. Es ist streitig, ob sie seitdem 28. Januar 1985 wieder arbeitsfähig gewesen ist. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Urlaub für das Jahr 1984 abzugelten. Die Klägerin verlangt insoweit 2.408,28 DM sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 728,00 DM. insgesamt einen Betrag von 3.136,28 DM nebst 4% Zinsen.

2

Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der dort erfolgten Beweisanordnung sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 13. Juni 1986 (Bl. 67 f. d.A.) Bezug genommen.

3

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 3.136,00 DM festgesetzt.

4

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht entstanden. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setze das Entstehen des Urlaubsanspruchs keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Da der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Sinne von § 7 BUrlG das Surrogat des primären Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gewährung des Urlaubs in Natur sei, entstehe der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und setze eine Erfüllbarkeit dieses Anspruches voraus. Die Erfüllbarkeit sei für Zeiträume zu verneinen, in denen der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt oder erwerbsunfähig sei. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse zur Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr oder spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, also bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG wieder eintreten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs liege beim Arbeitnehmer. Die Klägerin habe jedoch nicht nachweisen können, daß sie ab 28. Januar 1985 wieder arbeitsfähig gewesen sei.

5

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld setze das Bestehen eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung voraus.

6

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

7

Gegen dieses Urteil, das ihr am 10. Juli 1986 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 1. August 1986 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. Oktober 1986 verlängert worden war, mit einem am 1. Oktober 1986 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten begründet hat.

8

Die Klägerin macht geltend, daß das Arbeitsgericht es zu Unrecht nicht als erwiesen angesehen habe, daß sie ab 28. Januar 1985 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Zur Darstellung der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 1. Oktober 1986 (Bl. 81 f. d.A.) Bezug genommen.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 13. Juni 1986 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 3.136,28 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag ab 30. März 1985 zu zahlen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 3.136,28 DM brutto abzüglich 1.076,40 DM netto nebst 4% Zinsen auf den verbleibenden Nettobetrag seit dem 20. März 1985 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bestreitet, daß die Klägerin, die bis zu ihrem Ausscheiden am 27. Januar 1985 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist, ab 28. Januar 1985 wieder arbeitsfähig gewesen sei.

12

Zur Darstellung der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 31. Oktober 1986 (Bl. 90 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die aufgrund der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.

14

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit der Parteien im Ergebnis zutreffend entschieden.

15

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, die nach einer länger als 17 Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit am 27. Januar 1985 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, bis zum 31. März 1985 die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch steht ihr nämlich bereits deswegen nicht zu, weil die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Urlaubsgewährung freigeworden ist.

16

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 7 Abs. 3 BurlG muß der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der Urlaubsanspruch besteht somit, wie das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13. Mai 1982 - 6 AZR 380/80 - AR-Blattei (D) Urlaub Entscheidung 248) hervorgehoben hat, im Urlaubsjahr, nicht für das Urlaubsjahr. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 8. März 1984 - 6 AZR 600/82 - AR-Blattei (D) Urlaub Entscheidung 263) ist die Pflicht zur Erteilung von Urlaub eine Nebenpflicht des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis, deren Erfüllung darin besteht, eine Hauptpflicht des Arbeitnehmers, dessen Arbeitspflicht, für die Urlaubsdauer auszuschließen. Da der Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr besteht, muß der Arbeitgeber, um die Pflicht zur Erteilung von Urlaub zu erfüllen, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr für die Urlaubsdauer ausschließen. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers wegen seiner Erkrankung während des gesamten Urlaubsjahres nicht besteht, so ist es dem Arbeitgeber aus Rechtsgründen nicht möglich, seine Pflicht zur Erteilung von Urlaub zu erfüllen. Die von ihm geschuldete Leistung ist unmöglich. Gemäß § 275 BGB wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist, ohne daß die Erkrankung von dem Arbeitgeber zu vertreten ist. Dafür, daß die Beklagte die Erkrankung der Klägerin zu vertreten hätte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Beklagte ist damit von ihrer Verpflichtung, der Klägerin für das Jahr 1984 Urlaub zu erteilen, also die Arbeitspflicht der Klägerin in diesem Zeitraum für die Urlaubsdauer auszuschließen, frei geworden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Urlaub der Klägerin auf das nächste Kalenderjahr übertragen worden wäre, ehe die Beklagte von ihrer Verpflichtung, der Klägerin für das Jahr 1984 Urlaub zu erteilen, frei wurde. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Kalenderjahr 1985 ist jedoch nicht erfolgt.

17

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der notwendigen Übertragung. Zwar wird von verschiedenen Autoren (Dersch/Neumann, BUrlG, 6. Aufl. § 7 Anm. 87; Stahlhacke/Bachmann/Bleistein, Gemeinschaftskommentar zum BUrlG, 4. Aufl. § 7 Anm. 126; Bleistein in HzA, Gruppe 4 Seite 161; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 5. Aufl. Seite 624; von der Laden, Die Bestimmung der Urlaubszeit nach dem BUrlG und dem BetrVG, Seite 54; Natzel, BUrlG. § 7 Anm. 78; Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht. Band 1, § 49 VI 2 Fußnote 98; Reuter. Der Anspruch auf Urlaubsübertragung, Seite 1; Maser, Urlaub und Arbeitsbefreiung im Betrieb. Seite 142) die Meinung vertreten, die Übertragung des Urlaubs gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG erfolge von Gesetzes wegen, sofern nur ein gesetzlicher Grund zur Übertragung des Urlaubs vorliege (so ausdrücklich Bachmann a.a.O.). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar (so auch LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15.01.1986 - 3 (4) Sa 421/85 - NZA 1986, Seite 477 f [LAG Schleswig-Holstein 15.01.1986 - 3 (4) Sa 421/85]). Wenn es in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG heißt, eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr sei nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, so wird damit die rechtliche Möglichkeit einer Übertragung eröffnet, nicht aber ein automatischer Übergang des Urlaubs angeordnet (Boldt-Röhsler, Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer. 2. Aufl. § 7 Anm. 56; Schelp-Herbst, BUrlG, § 7 Anm. 78; Siara, Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BurlG) 1975, § 7 Anm. 16 a und 17; Borrmann, BurlG, § 7 Anm. 16).

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Es kann dahingestellt bleiben, welche rechtlichen Anforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, um eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr annehmen zu können. Da der Arbeitgeber den Urlaub zu gewähren, er also den Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen hat, muß er mindestens konkludent erklären, den Urlaub im folgenden Kalenderjahr gewähren zu wollen. Unstreitig hat die Beklagte eine derartige Erklärung nicht abgegeben, so daß eine Übertragung des Urlaubs auf das Jahr 1985 nicht stattgefunden hat.

19

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG sind nicht gegeben; denn es ist kein in der Person der Klägerin liegender Grund ersichtlich, der eine Übertragung des Urlaubs gerechtfertigt hätte. Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern es gerechtfertigt sein sollte, einen Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der während des gesamten Urlaubsjahres krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsüberzeugung über Jahrzehnte die Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs durch einen Arbeitnehmer wegen Rechtsmißbrauchs dann grundsätzlich für ausgeschlossen gehalten hat, wenn dieser krankheitsbedingt im Urlaubsjahr keine Arbeitsleistung erbracht hat (vgl. BAG AP Nrn. 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 zu § BUrlG, Rechtsmißbrauch). Allerdings hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - AR-Blattei (D) Entscheidung 246) festgestellt, daß diese Auffassung dem BurlG nicht entspricht (vgl. auch BAG, Urteil vom 8. März 1984 - 6 AZR 600/82 - AR-Blattei (D) Urlaub Entscheidung 263). Einer Stellungnahme zu dieser Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es nicht. Es mag sein, daß die Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs durch einen Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt im Urlaubsjahr keine Arbeitsleistung erbracht hat, nicht wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen ist. Ein Urlaubsverlangen im Übertragungszeitraum (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) setzt jedoch - wie dargelegt - voraus, daß zuvor eine Übertragung des Urlaubs stattgefunden hat, was nur bei Vorliegen eines die Übertragung rechtfertigenden Grundes statthaft ist. Eine vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Erkrankung des Arbeitnehmers, die sich über das ganze Urlaubsjahr erstreckt und die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Folge hat, stellt eine so nachhaltige Störung des mit dem Arbeitsvertrag bezweckten Austauschverhältnisses von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberleistungen dar, daß nicht erkennbar ist, inwiefern für den Arbeitgeber eine rechtliche oder auch nur sittliche Verpflichtung zur Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr vorliegen könnte. Vielmehr muß in einem derartigen Fall der in § 323 Abs. 1 BGB formulierte allgemeine Rechtsgedanke Anwendung finden: Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teil obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung. Zwar gelten im Arbeitsrecht insbesondere für den Fall der Erkrankung eines Arbeitnehmers eine Reihe von Ausnahmen, die sich aus dem Gesetz (§ 616 BGB, § 63 HGB, § 133 c Gewerbeordnung, §§ 48, 78 Seemannsgesetz. § 20 Binnenschiffahrtsgesetz. § 12 Berufsbildungsgesetz. § 1 Lohnfortzahlungsgesetz) ergeben. Ferner sind tarifvertraglich und einvertraglich vereinbarte Ausnahmen möglich. Wo jedoch die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, die Pflicht zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) für das gesamte Kalenderjahr aufgehoben ist, besteht auch eine Pflicht zur Urlaubsgewährung nicht; denn diese Nebenpflicht des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 8. März 1984 a.a.O.) ist, wie sie auch sonst rechtlich zu qualifizieren sein mag, jedenfalls Teil der vom Arbeitgeber geschuldeten Gegenleistung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB. Das zeigt sich besonders, wenn der Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten ist. Der Sache nach ist die Abgeltung des Urlaubs nämlich die Zahlung des für die Dauer des Urlaubs geschuldeten Arbeitsentgelts (vergl. § 117 Abs. 2 AFG).

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Da die Beklagte gemäß § 275 BGB von ihrer im Urlaubsjahr 1984 bestehenden Pflicht zur Erteilung von Urlaub freigeworden ist, steht der Klägerin - auch nach dem einschlägigen Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte vom 8. Mai 1979 (vgl. Bl. 6 d.A.) - ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu. Auch ein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld besteht aus den gleichen Gründen nicht.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

22

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen

23

worden.

24

Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.