Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.03.2007, Az.: 7 A 133/07

Notwendigkeit einer Hochschulqualifikation für Lehr- und Leitungskräfte im Bereich von Bildungsgängen nach dem Krankenpflegegesetz; Voraussetzung für die staatliche Anerkennung einer Krankenpflegeschule

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
20.03.2007
Aktenzeichen
7 A 133/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 43107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2007:0320.7A133.07.0A

Fundstellen

  • PflR 2007, 447-450 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • PflR 2008, 512-515 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

§ 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F. ist entsprechend auf die Fälle anwendbar, in denen die erforderliche Weiterbildung i.S.d. Vorschrift bereits vor Inkrafttreten des KrPflG n.F. erfolgreich abgeschlossen worden ist

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 21.07.2006 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Leitung einer Krankenpflegeschule nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege in der Fassung vom 16.07.2003 (zuletzt geändert durch Art. 53 d. VO v. 31.10.2006) erfüllt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 03.10.1950 geborene Kläger absolvierte vom 01.04.1973 bis zum 31.12.1976 erfolgreich eine Ausbildung zum Krankenpfleger, war anschließend bis zum 31.12.1979 in der Intensivpflege tätig, erhielt - nach entsprechender Fortbildung - im Jahre 1980 die staatliche Anerkennung als Fachkrankenpfleger in der Intensivpflege und arbeitete vom 01.01.1980 bis zum 30.09.1987 in der Stationsleitung. In der Zeit vom 01.10.1987 bis zum 31.08.1989 nahm der Kläger an dem insgesamt 2.904 Stunden umfassenden "Lehrgang Leitung und Unterricht an Krankenpflegeschulen, Altenpflegeschulen, Hebammenlehranstalten" des ÖTV-Fortbildungsinstituts für Berufe im Sozial- und Gesundheitswesen Duisburg teil, den er mit dem Gesamtergebnis "sehr gut" abschloss. Seit dem 01.09.1989 ist der Kläger als Unterrichtspfleger bzw. als Lehrkraft für Pflege - die Erlaubnis zum Führen dieser Weiterbildungsbezeichnung erteilte ihm die Bezirksregierung Hannover unter dem 23.12.2003 - tätig.

2

Mit Schreiben vom 30.05.2006 bat der Kläger die Beklagte, ihm zu bestätigen, dass er die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Schulleiterstelle an einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege in der Fassung vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) - KrPFlG n.F. - erfülle. Da er die Berufsbezeichnung "Lehrkraft für Pflege" führen dürfe, in dieser Funktion auch tätig sei und eine Weiterbildung für die Leitung einer Krankenpflegeschule erfolgreich absolviert habe, könne er sich auf diese Vertrauensschutz bietende Vorschrift berufen.

3

Die Beklagte stellte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.07.2006 fest, im Falle des Klägers finde die Bestandsschutzregelung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG n.F. keine Anwendung, denn der Kläger sei zum Stichtag - dem Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 zum 01.01.2004 - nicht als Schulleitung eingesetzt gewesen. Der Gesetzgeber verfolge das Ziel, dass auch in den Bildungsgängen nach dem Krankenpflegegesetz die Lehr- und Leitungskräfte grundsätzlich über eine Hochschulqualifikation verfügten. Dadurch würden diese Bildungsgänge den Standards des öffentlichen berufsbildenden Systems angenähert und moderne berufspädagogische Anforderungen berücksichtigt. Deshalb setze § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KrPflG n.F. für die staatliche Anerkennung einer Krankenpflegeschule den Einsatz von Lehr- und Leitungskräften mit Hochschulausbildung voraus. Die bisher tätigen Lehr- und Leitungskräfte, die einen Hochschulabschluss nicht vorweisen könnten, sollten jedoch eine berufliche Perspektive behalten. Dazu dienten die Bestandsschutzregelungen nach § 24 KrPflG n.F.. Im Gesamtkontext dieser Bestimmungen werde aber deutlich, dass auf die zum Stichtag ausgeübte Funktion abgehoben werde. § 24 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG n.F. solle lediglich Situationen wie Tätigkeitsunterbrechungen durch Inanspruchnahme von Familienzeiten oder ähnlichen Freistellungsansprüchen Rechnung tragen. Der Bestandsschutz sei damit nur für die von dem Betroffenen zum Stichtag ausgeübte Funktion vorgesehen.

4

Der Kläger hat am 17.08.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass er sich auf eine Stelle als Leiter einer Krankenpflegeschule bewerben wolle, jedoch mit einer negativen Entscheidung rechnen müsse, wenn bzw. weil die Beklagte ihm die Voraussetzungen zur Leitung einer solchen Schule abspreche.

5

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger die Anforderungen, die an die Leitung einer Krankenpflegeschule gestellt werden, erfüllt.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte wiederholt und vertieft die in ihrem Bescheid vom 21.07.2006 geäußerte Rechtsauffassung. Sie ergänzt, der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F.. Diese Vorschrift verweise auf die für eine Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG n.F., also als Lehrkraft oder Schulleitung, erforderliche Weiterbildung nach dem Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467) - KrPFlG a.F. -. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG a.F. sei Voraussetzung für die staatliche Anerkennung einer Krankenpflegeschule gewesen, dass diese - neben weiteren Möglichkeiten - von einer Unterrichtsschwester/einem Unterrichtspfleger geleitet worden sei. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18.03.2002 habe es keine rechtsverbindlichen Regelungen zu Inhalten oder Dauer einer Weiterbildung, wie sie der Kläger absolviert habe, gegeben. Ihre Grundlage hätten diese "alten" Weiterbildungen allein in den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Weiterbildungsangeboten der Berufsverbände gefunden. Auch durch die von dem Kläger wahrgenommene Weiterbildungsmaßnahme erfülle er nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F.. Denn die Bestandsschutzregelungen stellten insgesamt auf die Funktion ab, die zum Stichtag ausgeübt worden sei. Bis zum Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes n.F. hätte der Kläger auf der Grundlage seiner Weiterbildung eine Schulleitung übernehmen und dann hierfür den Bestandsschutz in Anspruch nehmen können. Nur dem Personenkreis, der am 01.01.2004 an einer Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel der entsprechenden Funktionsübernahme teilgenommen habe, habe diese Möglichkeit erhalten bleiben sollen. Der Kläger habe jedoch weit vor dem Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes n.F. eine Weiterbildungsmaßnahme absolviert.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (101 Abs. 2 VwGO).

9

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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1.

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 43 Abs. 1 VwGO).

11

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG n.F. wird der Krankenpflegeunterricht in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift erfolgt die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 durch die zuständige Behörde, wenn die Schulen (u.a.) folgende Mindestanforderungen erfüllen: Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung (Nr. 1) und Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht (Nr. 2). § 24 Abs. 1 KrPflG n.F. regelt, dass Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG n.F., die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Krankenpflegegesetzes a.F. die staatliche Anerkennung erhalten haben, weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 und 3 (KrPflG n.F.) gelten, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird; die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 (KrPflG n.F.) nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird. Nach § 24 Abs. 2 KrPflG n.F. gelten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 KrPflG n.F. als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder 2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz a.F. erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder 3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.

12

§ 24 KrPflG n.F. bestimmt demnach unter der Überschrift "Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen" seinem Wortlaut nach die Voraussetzungen, unter denen staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen trotz der durch § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KrPflG n.F. eingeführten weitergehenden Anforderungen an die Qualifikation der Leitungs- und Lehrkräfte diese Anerkennung erhalten bleibt. Mittelbar gewährt die Vorschrift jedoch den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Krankenpflegegesetzes n.F. bereits als Schulleitung oder Lehrkraft tätigen Personen einen zeitlich nicht beschränkten und umfassenden Bestandsschutz (vgl. Storsberg u.a., Kommentar zum Krankenpflegegesetz 2003, S. 119). Das rechtlich geschützte Interesse des Klägers, der unstreitig nicht über die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrPflG n.F. für die hauptberufliche Leitung einer Krankenpflegeschule erforderliche abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt, an der baldigen Feststellung, dass es für die staatliche Anerkennung einer Krankenpflegeschule unschädlich ist, wenn er dort als Schulleitung tätig ist, folgt daraus, dass die Beklagte dies verneint, so dass der Kläger fürchten muss, dass eine Krankenpflegeschule schon deshalb nicht seiner Bewerbung als Schulleitung näher tritt.

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2.

Die Klage ist auch begründet.

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wenn der Kläger als Schulleitung eingesetzt würde, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrPflG n.F. nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG n.F. als erfüllt gelten würden. Denn jedenfalls ist dies in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F. der Fall.

15

Die Beklagte trägt zu dieser Vorschrift zutreffend vor, dass darin auf die für eine Tätigkeit als Lehrkraft oder Schulleitung erforderliche Weiterbildung nach dem Krankenpflegegesetz a.F. verwiesen wird und gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG a.F. Voraussetzung für die staatliche Anerkennung einer Krankenpflegeschule gewesen ist, dass diese - neben weiteren Möglichkeiten - von einer Unterrichtsschwester/einem Unterrichtspfleger geleitet worden ist. Der Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass es bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18.03.2002 (Nds. GVBl. S. 86) keine rechtsverbindlichen Regelungen zu Inhalten oder Dauer einer Weiterbildung, wie sie der Kläger absolviert hat, gab und diese "alten" Weiterbildungen ihre Grundlage allein in den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Weiterbildungsangeboten der Berufsverbände fanden. Diese Umstände nähren jedoch gerade keine Zweifel daran, dass es sich bei der Weiterbildung, an der der Kläger in der Zeit vom 01.10.1987 bis zum 31.08.1989 teilgenommen und die er erfolgreich abgeschlossen hat, um eine erforderliche Weiterbildung für die Tätigkeit als Schulleitung i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG a.F. handelt. Auch die Beklagte hat solche Bedenken nicht geäußert.

16

Die Beklagte stützt ihre Rechtsauffassung vielmehr zum einen darauf, dass der Kläger nicht bei Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes n.F. an einer erforderlichen Weiterbildung teilnahm, und bringt zum anderen vor, auch der Bestandsschutz nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F. stelle - wie der nach den Nrn. 1 und 2 auch - auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2004 ausgeübte Funktion ab. Beiden Argumenten vermag die Kammer nicht zu folgen:

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Zwar dürfte das mit der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrPflG n.F. offensichtlich verfolgte Ziel, die Qualität der Krankenpflegeausbildung zu steigern, indem die staatliche Anerkennung der Krankenpflegeschulen (grundsätzlich) an eine abgeschlossene Hochschulausbildung (auch) der Schulleitungen geknüpft wird (vgl. insoweit auch die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung: BT-Drs 15/13, S. 18, 23 u. 26), dafür streiten, den Vertrauensschutz der am 01.01.2004 bereits im Beruf tätigen Lehrkräfte auf diese innegehabte Funktion zu beschränken und nicht auf die Möglichkeit auszudehnen, die Leitung einer Krankenpflegeschule auch dann unschädlich für deren staatliche Anerkennung übernehmen, wenn die Lehrkraft nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt. Die Bestandsschutzregelungen des § 24 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KrPflG n.F. dürften daher nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes in dieser Weise auszulegen sein. Der Gesetzgeber hat aber mit § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F. eine Vorschrift geschaffen, die von der Beschränkung des Vertrauensschutzes auf die innegehabte Funktion abweicht. Denn danach ersetzt der erfolgreiche Abschluss an einer nach dem Krankenpflegegesetz a.F. erforderlichen Weiterbildung die abgeschlossene Hochschulausbildung. Die Beklagte geht also fehl, wenn sie meint, die Bestandsschutzregelungen stellten insgesamt (ausschließlich) auf die beim Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes n.F. ausgeübte Funktion ab.

18

Soweit die Beklagte vorbringt, § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F. regele (nur) die Fallgestaltung der Teilnahme an der "erforderlichen Weiterbildung" zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Krankenpflegegesetzes n.F. am 01.01.2004, der Kläger habe seine Weiterbildung jedoch bereits Ende der 1980er Jahre absolviert, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Es erscheint als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, Personen wie den Kläger von der - wie ausgeführt - mit § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F. vorgenommenen Erweiterung des Vertrauensschutzes auszunehmen. Mit dieser Norm wird augenscheinlich der Zweck verfolgt, die Erwartung derjenigen nicht zu enttäuschen, die vor dem 01.01.2004 eine nach altem Recht erforderliche Weiterbildung zur Schulleitung (oder zur Lehrkraft) begonnen (und diese dann erfolgreich abgeschlossen) haben, um damit die Qualifikation für diese Funktion zu erwerben. Die gleiche Erwartung durfte/darf der Kläger mit dem erfolgreichen Abschluss seiner Weiterbildung verbinden. Die Norm ist, weil sie die Rechtsposition der Betroffenen erweitert, grundsätzlich analogiefähig. Der entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Klägers kann auch nicht entgegen stehen, dass dessen Weiterbildung mehrere Jahre zurück liegt. Denn weder das Krankenpflegegesetz a.F. noch das Gesetz n.F. (in § 24 Abs. 2 Nr. 3) - sahen/sehen vor, dass innerhalb einer bestimmten Frist nach Erwerb der Qualifikation zur Schulleitung diese Funktion eingenommen werden musste/muss.

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Weder die Gesetzesmaterialien noch der Erlass des Nds. Kultusministeriums "Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe" vom 24.11.2005 (45-81002/2/5-2/05, Nds.MBl. S. 998) veranlassen, von der entsprechenden Anwendung der Vorschrift abzusehen. Die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (vgl. a.a.O., S. 26), der den Regelungsinhalt des § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F. inhaltlich bereits vorsah, setzte sich mit der vorliegend zu entscheidenden Fallgestaltung nicht auseinander. Dem Erlass des Nds. Kultusministeriums (a.a.O., Nr. 1.a] 4. Spiegelstrich) ist lediglich zu entnehmen, dass "die Schule ... hauptberuflich geleitet werden (soll) von einer Fachkraft, die die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 KrPflG als Schulleitung erfüllt."

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3.

Die Beklagte hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

21

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

22

Die Berufung ist gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG n.F. auf Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen, die bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift eine erforderliche Weiterbildung i.S.d. Norm erfolgreich abgeschlossen haben, grundsätzliche Bedeutung zukommt.