§ 60 NSchG - Regelungen des Bildungsweges
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.
die Aufnahme in Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie in die Förderschule; dabei können nähere Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen, über die Aufnahmekapazität und über das Auswahlverfahren getroffen werden,
- 2.
die Versetzung, das Überspringen eines Schuljahrgangs, das freiwillige Zurücktreten, die Entlassung aus der Schule, die Überweisung an die Schule einer anderen Schulform in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und das Durchlaufen der Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 in ein bis drei Schuljahren,
- 3.
die Abstimmung der Schulformen aufeinander im Hinblick auf das Prinzip der Durchlässigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 3) und die Voraussetzungen für den Wechsel von einer Schulform zur anderen,
- 4.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung,
- 5.
die Aufnahmeprüfungen sowie die Abschlüsse einschließlich der Abschlussprüfungen und des vorzeitigen Erwerbs eines Abschlusses,
- 6.
die Anerkennung, dass eine Fortbildungsprüfung, die jemand nach einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes abgelegt hat, mit einem Abschluss im Sekundarbereich I gleichwertig ist,
- 7.
die Voraussetzungen, unter denen schulische Vorbildungen (Abschlüsse, Kenntnisse und Fertigkeiten), die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben wurden, als mit einem in Niedersachsen erworbenen Abschluss gleichwertig anerkannt werden, wobei für den Bereich der beruflichen Bildung vom Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) abgewichen werden kann,
- 8.
das Verfahren für die in Nummer 7 genannten Anerkennungen, wobei die Zuständigkeit für die Anerkennung von schulischen Vorbildungen in Bezug auf Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung abweichend von der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NBQFG erlassenen Verordnung geregelt und auch die Behörde eines anderen Bundeslandes als zuständige Stelle bestimmt werden kann, wenn das Bundesland einverstanden ist.
(2) In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 sind insbesondere zu regeln:
- 1.der Zweck der Prüfung,
- 2.die Zulassungsvoraussetzungen,
- 3.die Prüfungsfächer oder -gebiete,
- 4.das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
- 5.die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung einschließlich der Bewertungsmaßstäbe und
- 6.die Folgen des Nichtbestehens und die Wiederholungsmöglichkeiten.
(3) In einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 kann für bestimmte Bildungsgänge berufsbildender Schulen zum Schutz der Auszubildenden oder der von ihnen Betreuten vorgeschrieben werden, dass nur aufgenommen werden kann, wer für die Ausbildung
- 1.
die notwendige gesundheitliche Eignung,
- 2.
die notwendige persönliche Zuverlässigkeit
nachgewiesen hat.
(4) Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich im übrigen aus dem Bildungsauftrag der Schule (§ 2) und ihrer Pflicht, die Entwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.