Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 14.01.2008, Az.: 6 A 1228/06

Anspruch auf Festsetzung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen im Prämienbereich Mutterkuhhaltung; Errechnung der Höhe des betriebsindividuellen Betrages aus den durchschnittlich erhaltenen Direktzahlungen des Betriebes im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 ; Nachweis der Aufnahme der Mutterkuhhaltung durch die Vorlage von Rechnungen und Kaufverträgen; Kein Erfordernis eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erweiterung des Tierbestandes und dem Erwerb der Prämienansprüche; Anspruch auf Berücksichtigung der Extensivierungsprämie

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
14.01.2008
Aktenzeichen
6 A 1228/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 14161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2008:0114.6A1228.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

Amtlicher Leitsatz

Zur Lage der Investition in die Mutterkuhhaltung bei fehlender Durchführung von (Um-) Baumaßnahmen

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 990,-- Euro festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung von Zahlungsansprüchen wegen der Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge aufgrund von Investitionen in die Mutterkuhprämie.

2

Der Kläger betreibt als Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Haltung von Galloway- Rindern.

3

Am 11. Mai 2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 bei der Landwirtschaftskammer Hannover. Unter Ziffer 4.6 des Antragsformulars beantragte er die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen wegen Investitionen in Produktionskapazitäten. In der Anlage zum Antrag - Vordruck J - gab er an, er habe durch den Kauf von Tieren und Prämienansprüchen in die Mutterkuhprämie investiert. Die Höhe der Investition betrage 2.050,- Euro für die Tieraufstockung und 1.840,-- Euro für Prämienrechte. Die Investition habe am 3. Oktober 2001 begonnen. Auf Seite 3 des Vordrucks trug er in der Tabelle "Rinder und Schafe" ein, die Investition führe zu einer Kapazität von 4,0 Prämienansprüchen für Mutterkühe. Vor der Investition habe er über keine Prämienansprüche verfügt. Weiterhin beantragte er die Zuweisung eines BIB- Anteils für die Extensivierungsprämie Rinder.

4

Dem Vordruck J fügte der Kläger ein "Betriebskonzept" bei, in dem er ausführt, im Jahr 2002 habe er zwar bereits Mutterkühe gehalten, jedoch nicht über Mutterkuhprämienrechte verfügt. Daher habe er im Jahr 2003 4,6 Prämienrechte gekauft. Futterfläche und Unterstände hätten ausreichend zur Verfügung gestanden. Als Nachweis legte er Kaufverträge über den Erwerb von 4,6 Prämienansprüchen zum Preis von 1.840,-- Euro am 16. November 2003 und den Kauf von drei weiblichen Rindern im Jahr 2001, von einem weiblichen Rind im Jahr 2002 und einem weiteren weiblichen Rind am 17. Juni 2003 vor. Ferner legte er einem Übertragungs- und Zuteilungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 15. Januar 2004 vor, durch den erzeugerspezifische Obergrenze des Klägers auf 4,0 Prämienansprüche ab dem Antragsjahr 2004 festgesetzt wurde.

5

Die Bewilligungsstelle stellte im Rahmen einer Verwaltungskontrolle am 14. September 2005 fest, der Kläger habe nach der Investition über 4,0 Prämienrechte für Mutterkühe verfügt. Auf Seite 7 der Verwaltungskontrolle ist jedoch handschriftlich vermerkt worden, der Antrag sei abzulehnen, weil keine Aufstockung in der Nachzucht stattgefunden habe (2002 bis 2004). Aus der Anlage - Mutterkühe - zur Verwaltungskontrolle ergibt sich, dass der Kläger bis zum 03. Oktober 2001 keine prämienfähigen Mutterkühe in seinem Betrieb gehalten hat. Der Höchstbestand der prämienfähigen Mutterkühe im Dezember 2001 beträgt 4 Tiere. Der Höchstbestand in den Jahren 2002 und 2003 liegt bei 5 Tieren, im Jahr 2004 bei 6 Tieren und im Jahr 2005 bei 9 Tieren. Aus der Auswertung ergibt sich eine durchschnittliche Anzahl prämienfähiger Mutterkühe im Jahr 2001 von 1 Tier, im Jahr 2002 von 4 Tieren, in den Jahren 2003 und 2004 von 5 Tieren sowie im Jahr 2005 von 7 Tieren.

6

Der Kläger erhielt ein Informationsschreiben der Landwirtschaftskammer Hannover zur Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages vom 15. Dezember 2005, in dessen Anlage keine betriebsindividuellen Beträge ausgewiesen sind. In Anlage 3 ist zur Begründung ausgeführt, anhand der Mutterkuhquotenerhöhung könne im Rahmen der Investitionen eine erhöhte Kapazität von 4 Tieren anerkannt werden. Da jedoch auch die Aufstockung des Tierbestandes in den Jahren 2002 bis 2004 mit berücksichtigt werden müsse, könne nach Prüfung der HI- Tier- Datenbank keine Kapazitätserhöhung anerkannt werden.

7

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2006. Der Verweis auf fehlende Kapazitätserhöhungen bei den Mutterkühen greife nicht durch, da bereits der Erwerb von Prämienansprüchen ausreichend sei zur Anerkennung eines Härtefalles. Es seien ihm Fälle von Betrieben bekannt, in denen der Zukauf von Prämienrechten bei bereits vorhandenem Mutterkuhbestand teilweise bzw. vollständig anerkannt worden sei.

8

Die Beklagte, die am 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer Hannover getreten ist, lehnte mit Schreiben vom 2. März 2006 eine Änderung ab: Nach § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV könnten Investitionen in die Produktionskapazität der Mutterkuhhaltung nur in dem Umfang berücksichtigt werden, soweit bis zum 15. Mai 2004 der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechende Prämienansprüche erworben worden seien. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass der Erwerb der Prämienrechte lediglich ein zusätzliches Kriterium für die Bemessung des betriebsindividuellen Betrages sei. Beim Erwerb von Prämienrechten müsse eine entsprechende Anzahl von Tieren bis zur nächsten Antragstellung durch Kauf oder Nachzucht erworben worden sein. Die Tieraufstockung müsse im Zusammenhang mit dem Erwerb der Prämienrechte stehen. Der Kläger habe sowohl vor Erwerb der Prämienrechte am 16. November 2003 als auch zur Antragstellung 2004 über einen Höchstbestand von 5 prämienfähigen Mutterkühen verfügt. Es liege keine Erweiterung der Produktionskapazität vor.

9

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche fest. Ein betriebsindividueller Betrag wurde dem Kläger mit den Ablehnungsgründen des Schreibens vom 15. Dezember 2005 nicht zugewiesen.

10

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 5. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend:

11

Ihm stehe die Anerkennung von 4,0 Prämienrechten für Mutterkühe aufgrund von Investitionen zu. Ihm hätten seit dem Prämienjahr 2004 4,0 Prämienrechte zur Verfügung gestanden und er habe durch Vorlage von Rechnungen weitere Investitionen nachgewiesen, unter anderem in die Aufstockung seines gesamten Tierbestandes. Für die Anerkennung der Investition sei nach den maßgeblichen Vorschriften allein der Erwerb von Mutterkuhprämienrechten ausreichend. Die Beklagte könne sich nicht auf die fehlende Bestandsergänzung zeitnah zum Erwerb der Prämienrechte berufen. Denn die Investition in die Prämienrechte sei erfolgt, um eine bereits vorhandene Mutterkuhhaltung wirtschaftlich abzusichern. Die prämienberechtigten Mutterkühe seien in den Prämienjahren 2004 und 2005 in ausreichender Anzahl vorhanden gewesen. Einer besonderen Aufstockung des Tierbestandes bedürfe es darüber hinaus nicht. Er habe im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) in Folge des Fehlens von Prämienrechten keine Antragstiere anmelden können. Zwar habe er bereits im Referenzzeitraum prämienfähige Mutterkühe gehalten. Um den Erwerb von Mutterkuhprämienrechten habe er sich aber erst bemüht, nachdem sich die von ihm aufgenommene Zucht von Galloway- Rindern stabilisiert habe.

12

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 990,00 Euro (Mutterkuhprämie und Extensivierungsprämie abzüglich 1% für die nationale Reserve) festzusetzen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie erwidert:

15

Gemäß § 15 Abs. 2 BetrPrämDurchfV komme es nur zu einer Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve, wenn die Investition unmittelbar zur Erhöhung von Produktionskapazitäten führe. Um einen betriebsindividuellen Betrag aufgrund einer Investition im Bereich der Mutterkuhprämie zu erhalten, müsse daher neben dem Erwerb von Prämienansprüchen eine entsprechende Aufstockung antragsfähiger Tiere über Zukauf oder eigene Nachzucht erfolgen. Die Erhöhung des Tierbestandes müsse im direkten Zusammenhang mit den gekauften Prämienansprüchen stehen und spätestens im Jahr nach Erwerb der Prämienrechte umgesetzt sein. Im Betrieb des Klägers sei es zu keiner Aufstockung des prämienfähigen Tierbestandes im direkten zeitlichen Zusammenhang zum Erwerb der Prämienansprüche im Jahr 2004 gekommen.

16

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

17

Die Klage hat Erfolg.

18

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Festsetzung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 990,00 Euro aufgrund von Investitionen im Prämienbereich Mutterkuhhaltung zu.

19

Als Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen kommt § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 03.12.2004 (BGBl. I, Seite 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04. April 2007 (BGBl. I S. 489), i.V.m. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 und Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 - mit späteren Änderungen - in Betracht.

20

Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich grundsätzlich aus den Direktzahlungen, die ein Betrieb im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 durchschnittlich erhalten hat (Art. 33 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bilden die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve. Diese wird nach Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter anderem dazu verwendet, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden. Dies sind gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 solche Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen der Art. 19 bis 23 dieser Verordnung erfüllen. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 regelt den Fall der besonderen Lage bei Investitionen. Nach dieser Vorschrift wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet, sondern aus der nationalen Reserve um Beträge zugunsten der bis zum 15. Mai 2005 nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazitäten aufgrund von Investitionen erhöht. Die Einzelheiten der Zuweisung betriebsindividueller Beträge in Fällen zu berücksichtigender Investitionen regelt § 15 BetrPrämDurchfV.

21

Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der spätestens bis zum 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Abs. 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve. Nach Abs. 2 der Vorschrift müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt. Nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 v.H. oder mindestens 20.000,-- Euro abgeschlossen worden sind. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 v.H. im Betrieb vorhanden sein. Gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 BetrPrämDurchfV werden Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung zusätzlich zu den in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind.

22

Die von dem Kläger durch den Kauf von Mutterkühen sowie den Erwerb von Prämienansprüchen vorgenommene Investition erfüllt die Voraussetzung für die Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve. Der Kläger hat durch die Vorlage von Rechnungen und Kaufverträgen nachgewiesen, dass er im 4. Quartal 2001 die Mutterkuhhaltung aufgenommen hat. Hierzu hat er 2 weibliche Rinder am 3. Oktober 2001 und 1 weibliches Rind am 15. Dezember 2001 erworben. Der Kläger hat in den Jahren 2002 und 2003 jeweils ein weiteres weibliches Rind zugekauft. Seit dem Antragsjahr 2002 hält der Kläger in seinem Betrieb durchschnittlich einen Bestand von 4 bis 5 prämienfähigen Mutterkühen (2002 bis 2004). Der Kläger erfüllt damit auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV, indem er die Verträge über die Tierzukäufe bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossen und den Viehbestand in dem vorgesehenen Umfang von 4 Mutterkühen bereits vollständig aufgestockt hat. Weiterhin hat er 4,0 Prämienansprüche im Sinne des § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV bis zum 15. Mai 2004 erworben, wie sich aus dem Übertragungs- und Zuteilungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 15. Januar 2004 ergibt.

23

Zwar betrifft die Investition des Klägers nicht - wie regelmäßig - die Erweiterung von Stallplätzen durch Neubau oder Erweiterung eines Stallgebäudes. Vielmehr ist sie durch den Zukauf von Tieren erfolgt und ihre Nachhaltigkeit durch den Erwerb von Prämienansprüchen nachgewiesen worden. Nach der Betriebsbeschreibung des Klägers standen Futterfläche und Unterstände für Mutterkühe bereits in ausreichendem Maße zur Verfügung. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass sich eine Investition in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung nicht zwingend in der Erhöhung von Stallkapazitäten vollziehen muss. Zwar enthält der Wortlaut des § 15 BetrPrämDurchfV Anhaltspunkte dafür, dass neben der - geplanten - Aufstockung des Viehbestandes als Voraussetzung einer Investition die Schaffung zusätzlicher Stallplätze oder Futterflächen erfolgen muss. Denn nach Abs. 1 der Vorschrift werden die betriebsindividuellen Beträge auf der Grundlage der durch die Investition nachgewiesenen "zusätzlichen Produktionskapazität" berechnet. Nach Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift hat der Betriebsinhaber die abgeschlossenen Liefer- und Kaufverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der "zusätzlichen Produktionskapazität" vorzulegen. Dies spricht dafür, dass unter dem Begriff zusätzliche Stallplätze oder sonstige Unterbringungsmöglichkeiten zu fassen sind, die durch den (geplanten) Tierbestand genutzt werden sollen.

24

Gerade der Prämienbereich Mutterkuhprämie war jedoch vor Einführung der Betriebsprämienregelung durch die Bestimmungen der Art. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1254/1999 dadurch geprägt, dass ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Mutterkühe und Färsen hielt, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Prämienansprüche die Mutterkuhprämie in Anspruch nehmen konnte. In diesem Fall hält es die Kammer für gerechtfertigt, die Vorschriften der Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 BetrPrämDurchfV auch dann anzuwenden, wenn ein Betriebsinhaber zwar keine neue Stallkapazitäten geschaffen, sondern vorhandene Haltungsmöglichkeiten ausgenutzt hat, aber durch den Kauf von Tieren und den Erwerb von Prämienansprüchen seinen prämienfähigen Mutterkuhbestand erhöht bzw. - wie im Fall des Klägers - einen vormals nicht vorhandenen prämienfähigen Mutterkuhbestand aufgebaut hat. Denn auch durch den Erwerb von Mutterkühen und den Kauf von Prämienansprüchen in entsprechender Anzahl hat der Betriebsinhaber seine "Produktionskapazität" insoweit erhöht, als sich die Haltung von Mutterkühen in seinem Betrieb dadurch rentabel gestaltet und die Prämie die Erhaltung des Mutterkuhbestandes sichert. Im vorliegenden Fall wird diese Annahme dadurch gestützt, dass die von dem Kläger betriebene Haltung und Zucht von Galloway-Rindern nicht zwingend das Vorhandensein von Stallkapazitäten erfordert, sondern diese Tiere ganzjährig auf der Weide gehalten werden können.

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers nicht deshalb abzulehnen, weil die Erweiterung des Mutterkuhbestandes nicht in den Jahren 2003 und 2004, unmittelbar vor bzw. nach Erwerb der Prämienansprüche, erfolgt ist.

26

Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV machen die Gewährung zusätzlicher Beträge von einer - zumindest geplanten - Erweiterung des Tierbestandes abhängig. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften der von einer "Steigerung" bzw. "Erweiterung" der Produktionskapazität ausgeht (vgl. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 2 BetrPrämDurchfV). Eine entsprechende Erweiterung des Mutterkuhbestandes im Betrieb des Klägers liegt jedoch vor. Dieser hat bis Herbst 2001 keine Mutterkuhhaltung betrieben. Erst im Oktober 2001 hat er erstmals Mutterkühe erworben und durch Viehzukäufe den Mutterkuhbestand auf durchschnittlich 4 Tiere im Jahr 2002 und 5 Tiere in den Jahren 2003 und 2004 aufgestockt.

27

Das Erfordernis eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erweiterung des Tierbestandes und dem Erwerb der Prämienansprüche lässt sich den maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV ist zwar erforderlich, dass die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt. Es trifft zu, dass der Erwerb der Prämienansprüche durch den Kläger den Aufbau des Mutterkuhbestandes nicht bewirkt hat, sondern dieser bereits seit Herbst 2001 erfolgt ist. Im Rahmen der Investition in die Mutterkuhhaltung bildet jedoch der Erwerb der Prämienansprüche nicht selbst einen Bestandteil der Investition. Dieser dient vielmehr dem Nachweis der Nachhaltigkeit der Investition. Gemäß § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV werden Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind. Der Erwerb der Prämienansprüche dient danach als Beleg dafür, dass eine Investition im Prämienbereich Mutterkuhhaltung tatsächlich vorliegt. Ohne den Erwerb dieser Rechte sind behauptete Investitionen nicht plausibel (vgl. BR-Drucks. Nr. 728/04, S. 30).

28

Zwar kann eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Aufstockung eines Mutterkuhbestandes und dem Erwerb von Prämienansprüchen dazu führen, dass eine Investition nicht mehr als plausibel angesehen werden kann und es deshalb an ausreichenden objektiven Nachweisen für das Vorliegen der Investition im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 fehlt. So liegt es hier jedoch nicht. Der Kläger hat mit der Aufstockung seines Mutterkuhbestandes im Oktober 2001 begonnen. Im Verlauf des Jahres 2003 hat er sich erfolglos um die Zuteilung von Mutterkuhprämienrechten aus der nationalen Reserve bemüht. Am 16. November 2003 hat er die Prämienansprüche erworben, die ihm zu Beginn des Jahres 2004 übertragen worden sind. Dass der Kläger sich im Jahr 2002 noch nicht um Erwerb von Prämienansprüchen bemühte, steht der Anerkennung der Investition nicht entgegen. § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV regelt insoweit nur, dass die Prämienansprüche bis zum 15. Mai 2004 erworben werden müssen. Mit dem Erwerb entsprechender Prämienansprüche am 16. November 2003 hat der Kläger belegt, dass er die Mutterkuhhaltung weiterhin betreiben will, und somit die Ernsthaftigkeit seiner Investition nachgewiesen. Gerade bei der von dem Kläger nur als Nebenerwerb betriebenen Zucht von Galloway-Rindern ist es nachvollziehbar, dass er zunächst Erfahrungswerte über Aufwand und Rentabilität der Haltung sammeln wollte, bevor er sich für den dauerhaften Aufbau der Mutterkuhherde und die wirtschaftliche Absicherung durch den Erwerb von Prämienansprüchen entschied. Gründe dafür, wie von der Beklagten gefordert, einen strengen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufstockung des Rinderbestandes und dem Erwerb der Prämienrechte über den Wortlaut des § 15 BetrPrämDurchfV hinaus zu fordern, sind nicht erkennbar.

29

Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Berücksichtigung der Extensivierungsprämie zu. Diese ist zu berücksichtigen, sofern in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebes 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 10. Januar 2008 betrug der Gesamtbestand an Bullen und Ochsen 4,4 GVE im Jahr 2005. Der Kläger hielt im Jahr 2005 durchschnittlich 7 prämienfähige Mutterkühe. Die Zielkapazität nach der Investition beträgt 4 Tiere, so dass sich die Anzahl über den tatsächlichen Bestand hinaus nicht erhöht. Bei insgesamt 11,4 GVE und einer Futterfläche von 9,42 ha ergibt sich eine Besatzdichte von 1,21, so dass die Extensivierungsprämie bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve zu berücksichtigen ist.

30

Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve in Höhe von 990,-- Euro. Bei einem Satz von 200,-- Euro/Einheit im Prämienbereich Mutterkühe und 50,00 Euro/Einheit Extensivierungsprämie ergibt sich für zugeteilte 4,0 Prämienrechte ein Betrag von 1.000,00 Euro. Dieser Betrag ist um 1% zugunsten der nationalen Reserve zu kürzen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

34

B e s c h l u s s :

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 742,50 Euro festgesetzt.

36

G r ü n d e :

37

Der Streitwert wird in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) Nr. 24.2 auf einen Wert von 75% der hier streitigen Zahlungsansprüche festgesetzt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 17. November 2006 - 10 OA 223/06- ). Der Kläger begehrt die Festsetzung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve für 4 Mutterkuheinheiten. Bei einem Satz von 200,-- Euro/Einheit ergibt sich ein Betrag von 800,00 Euro. Zusätzlich begehrt der Kläger die Extensivierungsprämie für 4,0 Einheiten in Höhe von 50,00 Euro/Einheit und damit in Höhe von 200,-- Euro zu. Der Gesamtbetrag von 1.000,-- Euro ist um 1% zugunsten der nationalen Reserve zu kürzen. Der Streitwert beträgt 75% (742,50 EUR).

38

Gärtner
Fahs
Struhs

Gärtner
Fahs
Struhs