Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 30.01.2008, Az.: 6 A 1106/06

Erhöhung von Zahlungsansprüchen wegen der Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen; Anforderungen an den Nachweis von Investitionen; Berechnung der Höhe des betriebsindividuellen Betrages; Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 S. 4 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV)

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
30.01.2008
Aktenzeichen
6 A 1106/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 10155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2008:0130.6A1106.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

Amtlicher Leitsatz

Zur Lage der Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht zum 31. Dezember 2004 (§ 15 VI S. 4 BetrPrämDurchfV)

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 07. April 2006 wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von insgesamt 3.960,00 Euro festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die .

2

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Mutterkuhhaltung.

3

Am 11. Mai 2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Er beantragte die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen wegen Investitionen. In der Anlage zum Antrag - Vordruck J - gab er an, er habe durch den Bau eines Stalles und den Kauf von Tieren in die Mutterkuhprämie investiert. Die Höhe der Gesamtinvestition betrage 111.995,09 Euro. Die Investition habe im Januar 2002 begonnen und führe zu einer Produktionskapazität von 139 Stallplätzen für Mutterkühe und 50 Stallplätzen für Färsen (insgesamt 189 Stallplätze). Vor der Investition habe er über 128 Stallplätze für Mutterkühe und 14 Stallplätze für Färsen (insgesamt 142 Stallplätze) verfügt. Zum 31. Dezember 2004 sei ein Bestand von 106 Mutterkühen und 48 Färsen vorhanden gewesen. Hierzu hat der Kläger handschriftlich vermerkt: "30 Kühe verkauft wegen IBR".

4

Seinem Antrag fügte der Kläger ein als "Investitionsplan" bezeichnetes Schreiben mit Datum Februar 2002 bei, in dem er ausführt, in den Jahren 2002 bis 2004 sei der Bau von 2 Tiefstreuställen (Stahlhallen) zur Bestandsvergrößerung nach EU-Biorichtlinien geplant. Ferner beabsichtige er die jährliche Aufstockung der Mutterkuhherde um 20 Tiere bis zum Erreichen der ihm zugeteilten 189 Prämienansprüche. Dem Antrag lagen diverse Rechnungen über den Erwerb von Baumaterialien und Stalleinrichtungszubehör und die Errichtung der Stahlhallen bei. Diese Unterlagen datieren insbesondere aus der Zeit vom 30. August 2002 bis zum 31. Januar 2003 und vom 9. April 2004 bis zum 10. August 2004. Weiterhin legte der Kläger eine Baugenehmigung des Landkreises E. vom 29. Juli 2002 zu dem Vorhaben "Neubau einer Mehrzweckhalle als Biorinderstall" und eine weitere Baugenehmigung vom 30. Juni 2004 für das Vorhaben "Erweiterung eines Rinderstalles und Bau einer Überdachung" vor.

5

In den beigezogenen Bauakten befindet sich zu dem im Jahr 2002 genehmigten Bauvorhaben ein Betriebserhebungsbogen, in dem eine Anzahl von 154 nutzbaren Stallplätzen ausgewiesen ist. Zudem heißt es in der Betriebsbeschreibung, der Tierbestand ändere sich durch die Baumaßnahme nicht. Zu dem im Jahr 2004 durchgeführten Erweiterungsvorhaben heißt es in der Baubeschreibung, es finde keine erhebliche Änderung des Tierbestandes statt. Ermittelt wurde eine zusätzliche Kapazität von 16 Stallplätzen.

6

Die Beklagte stellte im Rahmen einer Verwaltungskontrolle fest, eine Investition liege nicht vor. Es seien keine Prämienrechte erworben und keine Tierzukäufe nachgewiesen worden. Der Kläger habe bereits seit dem Jahr 2000 über 189,1 Prämienansprüche verfügt.

7

Der Kläger erhielt ein Informationsschreiben zum betriebsindividuellen Betrag vom 15. Dezember 2005, aus dem sich ergibt, dass betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve nicht berücksichtigt werden sollen. Zur Begründung ist ausgeführt, Antragsvoraussetzung sei der Kauf von Mutterkuhprämienrechten und der Kauf von Tieren oder Pacht, Kauf, Umbau eines Stalles. Da im Bereich der Prämienrechte keine Aufstockung stattgefunden habe, sei der Antrag abzulehnen.

8

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2006. Zwar stünden ihm 189 Prämienansprüche bereits seit dem Jahr 1997 zu. Aufgrund der Teilnahme an dem Niedersächsischen Agrarumweltprogramm (NAU) in der Maßnahme C seit dem Jahr 2001 und der damit verbundenen Umstellung auf biologische Bewirtschaftung habe der Kläger jedoch seinen Viehbestand reduzieren müssen. Er habe die EU-Bio-Verordnung einzuhalten, nach deren Vorgabe eine Stallfläche von mindestens 6 qm pro Kuh zur Verfügung zu stellen sei. Er habe deshalb nicht mehr über genügend Stallflächen verfügt, um seine Mutterkuhquoten vollständig auszunutzen. Aus diesem Grund habe er die zusätzlichen Stallplätze hergestellt. Der Bestand sei daraufhin erneut aufgestockt worden. Im Antragsjahr 2004 sei ihm bereits für 181 Antragstiere Mutterkuhprämie bewilligt worden. Nicht erforderlich sei, dass neben der eigentlichen Investitionsmaßnahme auch ein Neuerwerb von Mutterkuhprämienrechten stattgefunden habe. § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV begrenze lediglich den zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag auf den Umfang der bis zum 15. Mai 2004 erworbenen Prämienrechte. Zudem habe der Kläger im Jahr 2004 die Zuteilung weiterer 120 Prämienansprüche aus der nationalen Reserve beantragt, der aber aufgrund der zwischenzeitlich beschlossenen Agrarreform abgelehnt worden sei.

9

Die Beklagte nahm eine Änderung nicht vor, sondern setzte mit Bescheid vom 7. April 2006 die dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche entsprechend ihrem Informationsschreiben fest. Ausweislich der Anlage 2 - Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag - gewährte sie im Bereich Mutterkuhprämie 151 Einheiten für das Jahr 2000, 142 Einheiten für das Jahr 2001 und 143 Einheiten für das Jahr 2002. Betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve erhielt der Kläger nicht.

10

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 4. Mai 2006 Klage erhoben.

11

Zur Begründung verweist er auf sein Schreiben vom 4. Januar 2006. Ergänzend führt er aus, die Beklagte verkenne, dass die Anerkennung einer besonderen Lage im Bereich der Mutterkuhprämienregelung nach § 15 BetrPrämDurchfV gerade nicht davon abhängig gemacht sei, dass bis zum 15. Mai 2004 noch zusätzliche Mutterkuhprämienrechte erworben worden seien. Selbst wenn dies der Fall sei, greife hier die Sonderregelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 BetrPrämDurchfV, wonach es genüge, wenn der Betriebsinhaber bis zum 15. Mai 2004 zusätzliche Prämienansprüche beantragt habe. Der Kläger habe noch vor dem Stichtag einen Antrag auf 120 weitere Mutterkuhprämienrechte gestellt. Der Anspruch belaufe sich auf 38 Einheiten Mutterkuhprämie und Extensivierungsprämie. Ziel sei es gewesen, die Mutterkuhprämie für 189 antragsfähige Tiere zu erhalten. 151 Einheiten seien als Höchstwert für das Jahr 2000 bereits berücksichtigt worden.

12

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 9.405,-- Euro (38 Einheiten Mutterkuhprämie á 200,-- Euro und 38 Einheiten Extensivierungsprämie á 50,-- Euro abzüglich 1% für die nationale Reserve) festzusetzen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie erwidert:

15

Der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden, weil der Kläger keine zusätzlichen Prämienrechte erworben habe. Zwar habe der Kläger am 06. Mai 2004 die Zuteilung von Prämienrechten aus der nationalen Reserve beantragt. Die diesbezüglich erst mit Schreiben vom 04. Januar 2006 eingereichten Unterlagen fänden jedoch keine Berücksichtigung, weil der Kläger in seinem Härtefallantrag vom 11. Mai 2005 keinerlei Angaben hinsichtlich des Erwerbs zusätzlicher Prämienansprüche gemacht habe.

16

Zudem sei der zusätzliche Viehbestand am 31. Dezember 2004 nicht zu 50% im Betrieb vorhanden gewesen. Der Kläger habe bereits vor der Investition einen Höchstbestand von 171 prämienfähigen Mutterkühen gehalten. Bei einem Investitionsziel von 189 Tieren hätte die Hälfte des zusätzlichen Bestandes (9 Tiere), insgesamt also 180 Tiere, im Bestand vorhanden sein müssen. Laut HI-Tier hätten sich am 31. Dezember 2004 nur 156 Mutterkühe im Bestand befunden.

17

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Bauakten des Landkreises E. 63-738-02 und 63-461-04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat teilweise Erfolg.

19

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Festsetzung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von insgesamt 3.960,-- Euro aufgrund von Investitionen im Prämienbereich Mutterkühe zu.

20

Als Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Berücksichtigung von Beträgen aus der nationalen Reserve bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages kommt § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchfV-) vom 03.12.2004 (BGBl. I, Seite 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04. April 2007 (BGBl. I S. 489), i.V.m. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 - mit späteren Änderungen- und Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 - mit späteren Änderungen - in Betracht.

21

Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich grundsätzlich aus den Direktzahlungen, die ein Betrieb in dem gemäß Art. 33, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Bezugszeitraum (2000 bis 2002) durchschnittlich erhalten hat. Nach Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 bilden die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve, die unter anderem dazu verwendet wird, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden. Dies sind gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 solche Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen der Art. 19 bis 23 dieser Verordnung erfüllen. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 regelt den Fall der besonderen Lage bei Investitionen. Nach dieser Vorschrift wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet, sondern aus der nationalen Reserve um Beträge zugunsten der bis zum 15. Mai 2005 nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazitäten aufgrund von Investitionen erhöht. Die Einzelheiten regelt § 15 BetrPrämDurchfV.

22

Nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 BetrPrämDurchfV ist für eine nachgewiesene Erhöhung der Produktionskapazität durch Investitionen, die sich im Bezugszeitraum nicht mehr auswirkt, ein betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve zu gewähren. Die Steigerung der Produktionskapazität darf nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat und das der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde übermittelt. Liegen weder ein Plan noch Programm in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

23

Das Bauvorhaben "Neubau eines Bio- Rinderstalls" (Baugenehmigung vom 29. Juli 2002) genügt den Anforderungen des Art. 21 VO (EG) Nr. 794/2004 nicht. Der Kläger hat keine ausreichenden objektiven Nachweise dafür vorgelegt, dass er durch diese Baumaßnahme zusätzliche Stallplätze für die Mutterkuhhaltung geschaffen hat.

24

Besondere Nachweise zur Anzahl der zusätzlichen Stallplätze hat der Kläger nicht vorgelegt. Aus der Anlage - Mutterkühe - zur Verwaltungskontrolle geht hervor, dass im Betrieb in den Jahren 2000 und 2001 bereits ein Höchstbestand von 171 und ein Durchschnittsbestand von 159 und 154 prämienfähigen Mutterkühen vorhanden war. Dies spricht dafür, dass dem Kläger eine entsprechende Anzahl Stallplätze zur Verfügung stand.

25

Zwar hat der Kläger dargelegt, er habe aufgrund der Teilnahme an dem Niedersächsischen Agrar-Umweltprogramm (NAU) 2001 seit dem Jahr 2001 eine größere Stallfläche von 6 qm pro Mutterkuh mit einer ausreichenden Liegefläche auf Stroh zur Verfügung stellen müssen und sei deshalb gezwungen gewesen, seinen Mutterkuhbestand zu reduzieren. Tatsächlich hat der Kläger im Jahr 2001 seinen Mutterkuhbestand reduziert. Seit Ende des Jahres 2001 bis zum Beginn des Jahres 2003 hielt er überwiegend eine Anzahl von 143 bis 145 prämienfähigen Mutterkühen. Die Darstellung des Klägers, er habe den im Jahr 2000 und 2001 gehaltenen Mutterkuhbestand aufgrund seiner Teilnahme am NAU 2001 reduzieren müssen und ihn erst aufgrund des Stallneubaus wieder aufstocken können, erscheint angesichts des im Jahr 2003 erneut erreichten Höchstbestandes von 174 prämienfähigen Mutterkühen auch zunächst plausibel. Diese Darstellung wird jedoch durch die Angaben des Klägers im Baugenehmigungsverfahren widerlegt. In dem bei der Bauakte befindlichen Betriebserhebungsbogen für den einfachen Flächennachweis ist ein Rinderbestand im Jahresdurchschnitt bzw. eine Anzahl nutzbarer Stallplätze von 154 eingetragen. In der Baubeschreibung heißt es:

"Der Betrieb soll auf Bio- Rinderhaltung umgestellt werden, daher soll die Halle als Stallgebäude für Rinder genutzt werden. Die Rinder werden wie bisher in dem vorhandenen Stallgebäude abgefüttert, dabei stehen sie auf dem dortigen Spaltenboden. Die dort anfallende Gülle wird der vorhandenen Güllegrube zugeleitet. Nach dem Fressen gehen die Tiere in das Stallgebäude. Die Liegeflächen werden mit Stroh eingestreut (...). Der Tierbestand ändert sich durch die Baumaßnahme nicht und eine erhöhte Güllespeicherung ist somit nicht erforderlich."

26

Aus diesen Angaben wird deutlich, dass eine Erweiterung der vorhandenen Stallkapazitäten durch die in Bezug genommene Baumaßnahme nicht vorliegt. Der Kläger legt in der Baubeschreibung selbst dar, dass die in dem neuen Stallgebäude vorhandenen Liegeflächen die Stallflächen des alten Stallgebäudes ersetzen und nicht erweitern. Er führt aus, dass die Tiere in dem alten Stallgebäude gefüttert werden und nach der Fütterung in das neue Stallgebäude gehen. Der Altstall soll nunmehr nur noch zur Fütterung derselben Tiere dienen, die im neuen Stallgebäude gehalten werden. Dies legt nahe, dass die Errichtung des neuen Stallgebäudes nicht erfolgte, um zusätzliche Kapazitäten zu schaffen, sondern deshalb, weil die alten Stallflächen den Anforderungen an die Fördervoraussetzungen des NAU nicht genügten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, eine Haltung der Tiere auf Spaltenböden - wie bisher - sei nach dem Programm nicht möglich. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den Ausführungen zu dem weiteren, von dem Kläger im Jahr 2004 durchgeführten Bauvorhaben. Ausweislich der in der Bauakte befindlichen Betriebsbeschreibung ist ein vorhandenes massives Stallgebäude abgebrochen worden, weil es den Anforderungen als Bio- Rinderstall nicht mehr genügte, und durch eine Mehrzweckhalle ersetzt worden.

27

Daneben stellt der in der Baugenehmigung vom 29. Juli 2002 ausweislich des Betriebserhebungsbogens zugrunde gelegte Rinderbestand von 154 Tieren gegenüber dem vor der Investition (und nach Eintritt in das NAU) vorhandenen durchschnittlichen Bestand von 154 Tieren im Jahr 2001 keine Steigerung dar.

28

Für die weitere, im Jahr 2004 durchgeführte Erweiterung eines vorhandenen Stallgebäudes (Baugenehmigung vom 30. Juni 2004) kann eine Steigerung der Produktionskapazität im Umfang von 16 Stallplätzen anerkannt werden.

29

Ausweislich der in der Bauakte befindlichen Betriebsbeschreibung ist ein vorhandenes Stallgebäude abgebrochen und durch eine Mehrzweckhalle ersetzt worden. Aus der Betriebsbeschreibung geht hervor, dass mit der Baumaßnahme eine zusätzliche Kapazität von 16 Stallplätzen entstanden ist. Die mögliche Stallbelegung des neuen Stalles ist dort bei 183 qm und einer Liegefläche pro Kuh von 4,00 qm insgesamt mit 45 Kühen angegeben. Abzüglich der in dem abgebrochenen Altgebäude vorhandenen Stallfläche von 118 qm ist die neue anrechenbare Stallbelegung mit 16 Tieren angegeben. Eine Kapazitätserweiterung kann deshalb im Umfang von 16 Stallplätzen anerkannt werden.

30

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits vor der Investition über 189 Prämienrechte verfügte. Das Erfordernis eines Erwerbs zusätzlicher Prämienansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung einer Investition ist der Vorschrift des § 15 BetrPrämDurchfV nicht zu entnehmen. Gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 BetrPrämDurchfV werden Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung zusätzlich zu den in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Erwerb von Prämienansprüchen nicht selbst Teil der Investitionsmaßnahme ist. Denn die Investition erfolgt ausdrücklich in "Produktionskapazitäten". Die Vorschrift enthält lediglich eine Begrenzung in dem Sinne, dass im Rahmen einer Investition geschaffene zusätzliche Stallkapazitäten nur in dem Umfang berücksichtigt werden können, in dem der Betriebsinhaber über entsprechende Prämienansprüche verfügt. Diese müssen bis zum 15. Mai 2004 erworben worden sein. Dies trifft auch auf Prämienansprüche zu, die dem Betrieb bereits seit längerem zustehen, aber mangels Stallkapazitäten nicht ausgenutzt wurden. Eine in die Vergangenheit gerichtete zeitliche Begrenzung für den Erwerb der Prämienrechte regelt die Vorschrift nicht. Eine solche ist für den Regelfall auch nicht erforderlich, denn nach früherer Rechtslage wurden Prämienansprüche, die der Betriebsinhaber nicht zu mindestens 90% ausgenutzt hat, grundsätzlich zugunsten der nationalen Reserve eingezogen. Da dies bei dem Kläger aufgrund seiner Teilnahme am Erschwernisausgleich nicht der Fall war, stand ihm die Ausnutzung seiner - vorhandenen - Prämienansprüche weiterhin zu.

31

Im Übrigen erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 BetrPrämDurchfV, wonach als erworben auch die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche gelten, deren Zuteilung aus der nationalen Reserve der Betriebsinhaber bis zum 15. Mai 2004 beantragt hat und die ihm für das Jahr 2005 zugeteilt worden sind oder hätten zugeteilt werden können. Der Kläger hat noch vor Ablauf der Frist am 06. Mai 2004 die Zuteilung von 120 weiteren Prämienansprüchen beantragt. Wie aus dem Bescheid der Landwirtschaftskammer D. vom 20. Januar 2005 hervorgeht, ist der Antrag aufgrund der Änderung des Agrarrechts seit dem Jahr 2005 abgelehnt worden. Prämienansprüche hätten dem Kläger - ohne diese Rechtsänderungen - zugeteilt werden können. Einer diesbezügliche Mitteilung gegenüber der Beklagten mit Antragstellung auf Festsetzung der Zahlungsansprüche bedurfte es nicht. Der Beklagten war dieser Umstand aufgrund des ablehnenden Bescheides vom 20. Januar 2005 bekannt.

32

Auch § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV führt nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs.

33

Ist im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so regelt § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV, dass der zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 v.H. im Betrieb vorhanden sein muss.

34

Bei Auslegung dieser Vorschrift als Stichtagsregelung, die ausschließlich auf den am 31. Dezember 2004 im Betrieb vorhandenen Bestand abstellt, erfüllte der Kläger diese Anforderungen nicht. Unabhängig davon, ob von einer bereits vorhandenen Kapazität von 164 Stallplätzen (Durchschnittsbestand prämienfähiger Mutterkühe im Jahr 2003, vor Durchführung der zweiten Baumaßnahme) oder von 154 Stallplätzen (in der ersten Baugenehmigung vom 29. Juli 2002 zugrunde gelegte Kapazität) auszugehen ist, war jedenfalls am 31. Dezember 2004 nur ein Bestand von 156 Mutterkühen und damit nicht die Hälfte der zusätzlich zu berücksichtigenden 16 Stallplätze vorhanden. Erforderlich wäre eine Anzahl von mindestens 162 bzw. 172 prämienfähigen Mutterkühen gewesen.

35

Versteht man § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV in dem Sinne, dass lediglich mindestens einmal im Zeitraum von der Fertigstellung der Investitionsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2004 die Zahl von 50% des Aufstockungsbestandes zusätzlich zu der Zahl der vor der Investition vorhandenen Tiere im Betrieb vorhanden sein muss (so VG Augsburg, Urt. v. 25.09.2007 - Au 3 K 06.1100 - ), so wären diese Vorgaben hier eingehalten. Der Kläger hielt bereits seit Ende Februar 2004 174 prämienfähige Mutterkühe und stockte diesen Bestand weiter auf, so dass sich von September bis November 2004 eine Anzahl von 184 Mutterkühen im Betrieb befand.

36

Der Wortlaut des § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV ist nicht eindeutig. Er fordert, dass die Erweiterung des Tierbestandes "bis zum" 31. Dezember 2004 vorhanden sein muss. Eine Erweiterung gerade "am" 31. Dezember wird nicht verlangt. Allerdings trifft § 15 Abs. 5a S. 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV für männliche Rinder und Kälbermast die Sonderregelung, dass Produktionskapazitäten, die in der Zeit vom 01. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 fertiggestellt worden sind, nur berücksichtigt werden, wenn die zusätzlichen Produktionskapazitäten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 v.H. für die Produktion von männlichen Rindern oder Kälbern genutzt worden sind. Diese Vorschrift regelt eindeutig den Fall einer Frist, innerhalb derer die Aufstockung des Tierbestandes nur einmal erreicht werden muss. In § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV hat der Verordnungsgeber eine entsprechende Formulierung nicht gewählt. Dieser unterschiedliche Wortlaut innerhalb ein und derselben Vorschrift spricht für ein bewusstes Vorgehen des Verordnungsgebers und dafür, dass § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV gerade nicht, wie dies im Fall des § 15 Abs. 5a Nr. 2 BetrPrämDurchfV geregelt ist, ein einmaliges Erreichen des Höchstbestandes innerhalb einer bestimmten Frist ausreichen lässt.

37

Diese Auslegung wird gestützt durch die Begründung des Verordnungsgebers zu § 15 Abs. 4 S. 2 (jetzt: S. 4) BetrPrämDurchfV (vgl. Bundesrat, Drucks. 728/04 v. 05.11.2004, S. 4). In dieser Verordnungsbegründung wird ausdrücklich von einer Stichtagsregelung gesprochen. Dort heißt es, im Falle der Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht könne die Ernsthaftigkeit der Investition dadurch nachgewiesen werden, dass die Erweiterung des Viehbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2004 mindestens in der in S. 2 (jetzt: S. 4) festgelegten Höhe im Betrieb vorhanden ist. Auch hier wird darauf abgestellt, dass die Erweiterung zu dem Stichtag im Betrieb vorhanden ist und nicht, dass sie nur mindestens einmal in dieser Höhe vorhanden gewesen sein muss.

38

Allerdings birgt der Blick auf eine strenge Stichtagsregelung die Gefahr zufälliger und unbilliger Ergebnisse. Der Tierbestand in einem landwirtschaftlichen Betrieb ist ständigen Schwankungen unterworfen, die sich zum Teil aus der Verwertung oder Veräußerung von Tieren ergeben, zum anderen aber auch auf Umständen beruhen können, die der Betriebsinhaber nicht oder nur unwesentlich selbst beeinflussen kann, wie z.B. die Erkrankung von Tieren. Schon von daher ergibt sich aus der Regelung eines festen Stichtags eine "Momentaufnahme", die leicht Gefahr läuft, einen verzerrten Eindruck wiederzugeben und dem Vertrauen nicht gerecht zu werden, das ein Landwirt gebildet hat, der im Hinblick auf den Fortbestand der früheren, produktionsorientierten Förderung Investitionen getätigt hat (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25. September 2007 - Au 3 K 6.1100 -).

39

Andererseits bietet die Sichtweise, es reiche aus, wenn nach Fertigstellung der Investitionen bis zum 31. Dezember 2004 einmal der geforderte zusätzliche Tierbestand nachgewiesen wird und nachträgliche Änderungen unberücksichtigt bleiben, die Gefahr, dass Landwirte in den Genuss der Förderung kommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen gerade nicht gebildet haben. Dies trifft insbesondere auf Betriebsinhaber zu, die - mangels einer vorgegebenen Mindestinvestitionssumme - in ihrem Betrieb lediglich geringfügige, wenig kostenintensive Umbaumaßnahmen durchgeführt haben und die Produktion von Tieren in dem geförderten Sektor nur kurzfristig aufgenommen haben. Beispielsweise könnte dies dazu führen, dass eine mit geringem Kostenaufwand durchgeführte Maßnahme und die im Anschluss nur für eine kürzere Zeit durchgeführte Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht zu mindestens 50 v.H. als Investition Berücksichtigung fände. Derartige Ergebnisse sind vor dem Hintergrund, dass § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV entsprechend der Verordnungsbegründung dazu dienen soll, die Ernsthaftigkeit der Investition nachzuweisen, fragwürdig. Die Ernsthaftigkeit einer Investition wird mit einer nur kurzfristigen, zu irgend einem beliebigen Zeitpunkt vor dem 31. Dezember 2004 erfolgten Bestandsaufstockung nicht belegt.

40

Die Kammer geht davon aus, dass der Verordnungsgeber bei Schaffung der Regelung eine mit Fertigstellung der Investition beginnende kontinuierliche Bestandsaufstockung aus eigener Nachzucht bis zum Erreichen der vollen Kapazität der zusätzlichen Stallplätze vor Augen hatte. Diese Aufstockung sollte bis zum 31. Dezember 2004 mindestens 50% erreicht haben. Durch den Nachweis einer tatsächlichen Aufstockung des Viehbestandes sollte die Ernsthaftigkeit der Investition nachgewiesen werden. Bei einem solchen Verständnis der Vorschrift sind Fälle denkbar, in denen der erforderliche zusätzliche Tierbestand zwar gerade am 31. Dezember 2004 nicht erreicht wird, aber die Ernsthaftigkeit der Investition durch eine beständige und fortlaufende Bestandsaufstockung nach Fertigstellung eindeutig erkennbar ist. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass in erweiternder Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV auch solche Investitionsfälle zu erfassen sind, in denen am 31. Dezember 2004 aus besonderen Umständen ein zusätzlicher Viehbestand in Höhe von mindestens 50 v.H. der zusätzlichen Produktionskapazität nicht vorhanden ist, eine kontinuierliche Bestandsaufstockung in Bezug auf die beabsichtigte Kapazitätserweiterung aber eindeutig festzustellen ist und der erforderliche Aufstockungsgrad zeitnah vor dem Stichtag bereits erreicht worden ist.

41

Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat im Laufe des Jahres 2004 seinen Bestand prämienfähiger Mutterkühe stetig aufgestockt. Während zu Beginn des Jahres nur 161 Mutterkühe vorhanden waren, hat der Bestand bereits im Mai 2004 eine Anzahl von 181 prämienfähigen Mutterkühen erreicht. Im Zeitraum September bis Mitte November 2004 hielt der Kläger 184 prämienfähige Tiere. Erst am 17. November 2004 ist eine erhebliche Abstockung von 184 auf 159 prämienfähige Tiere und im weiteren Verlauf bis Ende des Jahres auf 156 Tiere zu verzeichnen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat, hat er an einem Programm zur Bekämpfung der Tierseuche IBR (Infektöse Bovine Rhinotracheitis) teilgenommen und deshalb 30 Tiere gegen Ende des Jahres 2004 der Schlachtung zugeführt. Dies hat der Kläger bereits in seinem Antrag - Vordruck J - angegeben. Die Bestandsaufstockung des Klägers genügt nach alledem der Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 4 BetrPrämDurchfV.

42

Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Berücksichtigung der Extensivierungsprämie für 16 Einheiten zu. Dies ist der Fall, sofern in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebes 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 24. Januar 2008 betrug der Gesamtbestand unter Berücksichtigung der Zielkapazität von 189 Mutterkühen 190 GVE im Jahr 2005. Bei einer Futterfläche von 228,21 ha ergibt sich eine Besatzdichte von 0,83, so dass die Extensivierungsprämie zu berücksichtigen ist.

43

Dem Kläger steht damit ein Anspruch auf Berücksichtigung von 16 zusätzlichen Einheiten zu. Bei einem Satz von 200,-- Euro/Einheit Mutterkuhprämie und 50,-- Euro/ Einheit Extensivierungsprämie abzüglich 1% Kürzung zugunsten der nationalen Reserve folgt daraus ein zusätzlicher betriebsindividueller Betrag in Höhe von 3.960,-- Euro.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

47

B e s c h l u s s :

48

Der Streitwert wird auf 7.053,75 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

49

G r ü n d e :

50

Der Streitwert wird in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) Nr. 24.2 auf einen Wert von 75% der hier streitigen Zahlungsansprüche festgesetzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2006 - 10 OA 223/06 -). Der Kläger begehrt die Festsetzung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve für 38 Einheiten Mutterkuhprämie und Extensivierungsprämie. Bei einem Satz von 200,-- Euro/Einheit Mutterkuhprämie und 50,-- Euro/ Einheit Extensivierungsprämie abzüglich 1% Kürzung zugunsten der nationalen Reserve folgt daraus ein betriebsindividueller Betrag in Höhe von 9.405,-- Euro. Der Streitwert beträgt 7.053,75 Euro (75%).

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Gärtner
Fahs
Struhs

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