Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 27.05.2008, Az.: 4 A 139/06

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
27.05.2008
Aktenzeichen
4 A 139/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0527.4A139.06.0A

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Festsetzung von höherwertigen Zahlungsansprüchen und zwar durch Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve.

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Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Am 26. April 2005 beantragte er unter anderem die Festsetzung von Zahlungsansprüchen. Er beantragte dabei auch die Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve, weil er Investitionen in Produktionskapazitäten vorgenommen habe. Er gab an, er habe in die Prämienmaßnahmen "Mutterkuhprämie" und "Extensivierungsprämie" durch Umbau eines Stalles investiert, indem er in einem ehemaligen Milchviehstall die Anbindevorrichtungen entfernt und Boxen für Mutterkühe eingerichtet habe. Auch habe er Tiere gekauft. Im Jahr 1998 habe er die Milchwirtschaft eingestellt und im Jahr 1999 Prämienansprüche für Mutterkühe erworben. In den Jahren nach dem Jahr 2000 seien diese Prämienansprüche für Mutterkühe von 9,9 auf 36,4 ausgebaut worden, obwohl schon 50 Mutterkühe und Färsen vorhanden gewesen seien. In den Jahren 2000 bis 2004 sei der Stall in Eigenleistung umgebaut worden. Um die Mutterkuhhaltung aufzubauen sei in den vergangenen Jahren Vieh für 10 163,01 EUR zugekauft worden. Die Investitionen seien im August 2000 begonnen und im November 2003 beendet worden.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für den Kläger 22,72 Zahlungsansprüche ohne OGS - Genehmigung im Wert von 365,72 EUR und 48,35 Zahlungsansprüche ohne OGS - Genehmigung im Wert von 210,35 EUR sowie 1,81 Stilllegungszahlungsansprüche ohne OGS - Genehmigung im Wert von 255,12 EUR fest. Den Antrag auf Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve lehnte sie ab. Gehe man von der Mutterkuhquotenerhöhung aus, sei die Kapazität um 12,3 Tiere erhöht worden. Da jedoch auch die Aufstockung des Tierbestandes in den Jahren 2000 bis 2004 mit berücksichtigt werden müsse, könne nach Prüfung der Datenbank HI - Tier keine Kapazitätserhöhung anerkannt werden.

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Der Kläger hat am 5. Mai 2006 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor:

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Er könne auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 BetrPrämDurchfV die Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve verlangen. Seine Investitionen für den Umbau des Stalles und den Zukauf von Zuchttieren hätten unmittelbar die Produktionskapazität seines Betriebes erhöht. Er habe nachweislich Zuchttiere zugekauft und seinen Stall entsprechend erweitert. In den Jahren 2000 bis 2004 sei auch ein stetiger Anstieg der Produktivität des Betriebes zu verzeichnen gewesen. Der Datenbank HI-Tier lasse sich entnehmen, dass sich in den Antragsjahren 2000 bis 2004 das Verhältnis der weiblichen Tiere mit Abkalbungen zu allen gehaltenen weiblichen Tieren erhöht habe. Im Jahr 2000 habe der Anteil der Kühe mit Kalbungen 36,6 % betragen, im Jahr 2001 43,7 %, im Jahr 2002 46,4 %, im Jahr 47,4 %, im Jahr 2004 56,8 % und im Jahr 2005 64,7 %. Es sei unzulässig, wenn die Beklagte bei der Prüfung der Erhöhung der Produktionskapazität im Sinne der Betriebsprämiendurchführungsverordnung allein auf die Anzahl der in der HI-Tier gelisteten Mutterkühe abstelle, denn in dieser Datenbank seien alle weiblichen Tiere erfasst, die über neun Monate alt seien, unabhängig davon, ob sie gekalbt hätten oder nicht. Ausschlaggebend könne allein die Anzahl tatsächlicher Mutterkühe sein, das heiße solcher, die bereits gekalbt hätten, denn nur daran lasse sich die Produktivität im Sinne von Abkalbungen messen. Durch die Ablehnung seitens der Beklagten werde er auch in seinem schützenwerten Vertrauen verletzt. Er habe im Vertrauen auf eine hohe Anzahl an Mutterkuhquoten die entsprechende Anzahl an weiblichen Tieren vorhalten müssen. Durch überwiegend eigene Nachzucht habe er den Gesundheitsstatus seiner Herde erhalten wollen.

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Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 2 435,40 EUR zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Die Investitionen des Klägers hätten nicht zu einer unmittelbaren Erhöhung der Produktionskapazität geführt. Aus der Datenbank HI-Tier ergebe sich, dass die Investitionen nicht zu einer höheren Anzahl der gehaltenen prämienfähigen Mutterkühe geführt hätten. Die in der HI-Tier erfassten Mutterkühe einschließlich Färsen stellten das maßgebliche Kriterium für die Prüfung dar, ob es zu einer Steigerung der Produktionskapazität gekommen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger kann keine höherwertigen Zahlungsansprüche verlangen, als sie in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten festgesetzt wurden. Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) erfolgt.

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Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat [Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003]. Der Wert eines Zahlungsanspruches berechnet sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag durch einen sog. "Top Up" erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 u.a. aus dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in jedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat [Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit Anhang VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG]. Hierzu gehören auch die Sonderprämie für männliche Rinder sowie die Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen sowie Extensivierungsprämie. Einbezogen sind ferner die Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 und die Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand [Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG].

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Unter bestimmten Voraussetzungen wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet, sondern um Beträge aus der nationalen Reserve zugunsten einer bis spätestens am 15. Mai 2004 begonnenen Investition erhöht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 BetrPrämDurchfV i.V.m. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach Art. 42 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bilden die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve, die gemäß Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter anderem dazu verwendet wird, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden. Dies sind u.a. solche Betriebsinhaber, die im Sinne des Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft haben. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat und das der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde übermittelt. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen [Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. Nr. L 345/85)]. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoSV nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages werden bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV). Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung werden zusätzlich zu den in den § 15 Abs. 2 bis 4 BetrPrämDurchfV genannten Anforderungen nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind (§ 15 Abs. 5 S. 1 BetrPrämDurchfV).

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Hieran gemessen kann der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages Mutterkuhprämie sowie Extensivierungsprämie für weitere 12,3 Einheiten berücksichtigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bis zum 15. Mai 2004 Investitionen vorgenommen hat, die unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität geführt haben. Der Kauf von Mutterkuhprämienrechten stellt bereits keine Investition in Produktionskapazitäten im Sinne des Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 dar. Hiermit sind nur Investitionen in das Leistungsvermögen des Betriebes, nämlich in seine Fähigkeit zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemeint. Vorausgesetzt wird deswegen eine Investition in Produktionsmittel (siehe auch VG Hannover, Urt.v. 12.3.2008 - 11 A 3397/06 -). Hierzu gehören die Prämienansprüche nicht, die nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 - ABl. Nr. L 160/21 - [in der Fassung der VO (EG) Nr. 1512/2001 des Rates - ABl. Nr. L 201/2 -] den Anspruch auf Mutterkuhprämien begrenzt haben. Diese sind nicht Bestandteil der Investition sondern dienen lediglich dem Nachweis ihrer Nachhaltigkeit (so auch VG Stade, Urt.v. 14.1.2008 - 6 A 1228/06 -).

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Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass die Investitionen, die der Kläger durch den Umbau des Milchviehstalles in einen Boxenstall sowie durch den Zukauf von Tieren vorgenommen hat, unmittelbar zu einer Steigerung der Produktionskapazität seines Betriebes geführt haben. Soweit der Kläger im Klageverfahren angibt, er habe seinen Stall erweitert, lässt sich dies den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht ersehen. Von einer Erhöhung der Produktionskapazität könnte deswegen nur ausgegangen werden, wenn die Investitionen zu einem größeren Bestand an Mutterkühen und Färsen geführt hätte (a.A. VG Stade, Urt.v. 30.4.2008 - 6 A 1381/06 -). Dies folgt aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen, die von einer "Steigerung" bzw. "Erhöhung" der Produktionskapazität ausgehen [vgl. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 2 BetrPrämDurchfV]. Eine derartige Erhöhung des Tierbestands ist hier nicht festzustellen. Aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auswertungen der Datenbank HI - Tier lässt sich ersehen, dass sich der Bestand der über 8 Monate alten weiblichen Tiere im Betrieb des Klägers nach Beginn der Investitionen im August 2000 nicht vergrößert hat. Die Zahl des gewogenen Mittels der prämienfähigen Tiere ist von 51 im Jahr 2000 auf 46 im Jahr 2001, 43 im Jahr 2002, 48 im Jahr 2003, 49 im Jahr 2004 und 46 im Jahr 2005 gesunken. Der Höchstbestand ist von 60 Tieren im Januar 2000 auf 55 im Jahr 2001, 49 im Jahr 2002, 51 im Jahr 2003, 52 im Jahr 2004 und 47 im Jahr 2005 zurückgegangen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht allein die Anzahl der im Betrieb gehaltenen Mutterkühe oder das Verhältnis von Mutterkühen zu allen weiblichen Tieren bzw. Färsen des Bestandes maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob es durch die Investition zu einer Steigerung der Produktionskapazität gekommen ist. Bei einem Betrieb, der Mutterkuhhaltung betreibt, gehören neben den Mutterkühen grundsätzlich auch die im Betrieb gehaltenen Färsen zu dessen die Produktionskapazität bestimmenden Produktionsmitteln, denn sie können zur Erhaltung bzw. der Erweiterung der Mutterkuhherde genutzt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - abhängig vom Produktionsverfahren des jeweiligen Betriebes - unter Umständen nicht alle Färsen für die Zucht eingesetzt werden, etwa weil die notwendige Reproduktionsrate eines Mutterkuhbestandes lediglich zwischen 15 und 20 % liegt und - abgesehen davon, dass sich nicht alle Färsen zur Nachzucht eignen - Färsen i.d.R. frühestens im Alter von 24 Monaten gedeckt werden können (s. Gutbier, Untersuchungen zur Reproduktion und Kälberentwicklung in ökologisch bewirtschafteten Mutterkuhherden, Dissertation, Berlin 2003, http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen/gutbier-stefan-2003-06-17/HTML/chapter2.html.; Martin/Engel, "Durch frühe Zuchtbenutzung der Mutterkühe Kosten sparen", Fleckvieh-Welt Nr. 105/ Herbst 2004, http://www.fleckvieh.de). Hier kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die von dem Kläger in der umstrittenen Zeit gehaltenen Färsen nicht der Aufrechterhaltung des Mutterkuhbestandes gedient haben. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, hat er in dieser Zeit noch eigene Nachzucht betrieben. Im Übrigen sind Färsen auch deswegen im Sinne des § 15 BetrPrämDurchfV Teil der Produktionskapazität eines Mutterkuhbetriebes, weil sie nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 1254/1999 ebenfalls prämienfähig waren und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 1a) BetrPrämDurchfG bei der Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages zu berücksichtigen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Frage, nach welchen Maßstäben die Erhöhung der Produktionskapazität im Sinne des § 15 BetrPrämDurchfV im Falle der Mutterkuhhaltung zu beurteilen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.