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§ 3 AbwUntersVUmfang der Anerkennung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbwUntersV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500000

(1) Die Anerkennung kann jeweils für bestimmte Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden

  1. 1.

    bei Untersuchungen im Rahmen der Überwachung der Abwasserbeseitigung und bei Wasseruntersuchungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung in den Gebieten

    1. a)

      physikalische physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen,

    2. b)

      chemische Untersuchungen,

    3. c)

      biologische Testverfahren und mikrobiologische Untersuchungen,

  2. 2.

    in dem Gebiet "Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung".

(2) Die Untersuchungsbereiche werden vom Fachministerium einheitlich festgelegt. Eine Anerkennung erfolgt jeweils für alle Untersuchungen eines Untersuchungsbereichs; die Anerkennung für einen Untersuchungsbereich kann davon abhängig gemacht werden, dass zugleich die Anerkennung für einen weiteren Untersuchungsbereich besteht.

(3) Die Untersuchungen schließen folgende Maßnahmen ein:

  1. 1.
    die Probenahme,
  2. 2.
    bei Abwasseruntersuchungen die Feststellung des Abwasservolumenstroms und
  3. 3.
    bei Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Nr. 2 die fachliche Betreuung des Abnehmers des Klärschlamms im Hinblick auf die in § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung festgelegten Ziele und Voraussetzungen für das Aufbringen.

Eine Beauftragung darf diese Untersuchungsteile nicht ausnehmen.