Abschnitt 1 AuDfVO - Zu § 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AuDfVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500001
Der Antrag auf Anerkennung ist von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber beim NLÖ schriftlich zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 3 genannten Untersuchungen die Anerkennung beantragt wird.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Dem Antrag sind beizufügen:
Aufstellung über den beruflichen Werdegang einschließlich der Ausbildung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
Abschlußzeugnisse oder beglaubigte Abschriften sowie Beschäftigungsnachweise der der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,
amtliche Führungszeugnisse für die Inhaberin oder den Inhaber des Betriebes und die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,
Verzeichnis der betrieblichen Ausstattung mit Meß- und Untersuchungsgeräten,
Verzeichnis über Anzahl, Qualifikation und Verantwortungsbereich der im Labor beschäftigten Personen,
Nachweis der Haftpflichtversicherung,
Haftungsfreistellungserklärung.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann gefordert werden.
Als weitere Antragsunterlagen sind von Antragstellerinnen und Antragstellern, die Untersuchungen von Klärschlamm und Boden (Anlagen 9 und 10) nach der Klärschlammverordnung durchführen wollen, folgende Erklärungen zu verlangen:
eine Erklärung, dass die Untersuchungsstelle und das eingesetzte Personal frei von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen ist, die sich aus der Vermittlung oder Verteilung landwirtschaftlicher Flächen für das Aufbringen von Klärschlamm ergeben können.
bei Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Betriebssitz sich nicht in Niedersachsen befindet, eine Erläuterung dazu, wie die für eine fachliche Betreuung der Klärschlammanwender (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) erforderliche örtliche Nähe zur Aufbringungsfläche gewährleistet werden kann. Die Erreichbarkeit der Aufbringungsflächen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle im Rahmen eines Arbeitstages muss gewährleistet sein.