Abschnitt 3 AuDfVO - Zu § 3 Umfang der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AuDfVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500001
Untersuchungsbereiche sind
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die in Anlage 1 genannten Untersuchungen,
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b die in den Anlagen 2 bis 7 genannten Untersuchungen,
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c die in Anlage 8 genannten Untersuchungen.
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 die in Anlage 9 bis 11 genannten Untersuchungen.
Untersuchungsstellen können staatlich anerkannt werden, wenn sie in der Lage sind, alle Untersuchungen eines Untersuchungsbereichs durchzuführen.
Wegen der notwendigen betrieblichen Ausstattung und zur Sicherung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist die staatliche Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (Anlagen 2 bis 7) nur im Zusammenhang mit einer staatlichen Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Anlage 1) zu erteilen.
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommenen Untersuchungsbereiche sind die in den Anlage 9 bis 11 genannten Untersuchungen. Der landwirtschaftlichen Fachbehörde ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen auf Anerkennung als Untersuchungsstelle nach den Anlagen 9 und 10 zu geben.
Um dem Schadstoffminimierungsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung und dem darauf basierenden "Medianwert"-Bewertungssystem Rechnung zu tragen, ist die staatliche Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach Anlage 9 nur im Zusammenhang mit einer staatlichen Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach Anlage 10 zu erteilen.
Im Rahmen der staatlichen Anerkennung für Untersuchungen nach Anlage 9 sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde die für Niedersachsen geltenden Erlasse und Konzepte zur Umsetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung zur Verfügung zu stellen.
An das
Niedersächsische Landesamt für Ökologie.
Nachrichtlich:
An die Dienststellen der Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung,
Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden.