§ 4 AbwUntersV - Pflichten, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwUntersV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500000
(1) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet,
- 1.
jede übertragene Untersuchung ordnungsgemäß, gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen,
- 2.
alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Analytischen Qualitätssicherung (§ 5) auf ihre Kosten vorzunehmen,
- 3.
sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal in Übereinstimmung mit dem Qualitätsmanagementsystem der Untersuchungsstelle arbeitet,
- 4.
die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Untersuchungsstelle" nur im Zusammenhang mit Untersuchungen nach dieser Verordnung zu führen.
(2) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle darf keine Untersuchungen durchführen, wenn
- 1.sie oder das eingesetzte Personal nicht von den zu Überwachenden unabhängig ist,
- 2.sie oder das eingesetzte Personal bei den zu Überwachenden im Rahmen der Eigenüberwachung tätig ist oder innerhalb des letzten Jahres tätig war,
- 3.zwischen ihr und den zu Überwachenden wirtschaftliche oder unternehmerische Beziehungen bestehen,
- 4.sie direkt oder indirekt Aufgaben der Vermittlung oder Verteilung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Böden für die Aufbringung von Klärschlamm wahrnimmt. Dies gilt nur für Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle unterliegt der Überwachung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.