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§ 4 AbwUntersV - Pflichten, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AbwUntersV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500000

(1) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet,

  1. 1.

    jede übertragene Untersuchung ordnungsgemäß, gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen,

  2. 2.

    alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Analytischen Qualitätssicherung (§ 5) auf ihre Kosten vorzunehmen,

  3. 3.

    sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal in Übereinstimmung mit dem Qualitätsmanagementsystem der Untersuchungsstelle arbeitet,

  4. 4.

    die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Untersuchungsstelle" nur im Zusammenhang mit Untersuchungen nach dieser Verordnung zu führen.

(2) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle darf keine Untersuchungen durchführen, wenn

  1. 1.
    sie oder das eingesetzte Personal nicht von den zu Überwachenden unabhängig ist,
  2. 2.
    sie oder das eingesetzte Personal bei den zu Überwachenden im Rahmen der Eigenüberwachung tätig ist oder innerhalb des letzten Jahres tätig war,
  3. 3.
    zwischen ihr und den zu Überwachenden wirtschaftliche oder unternehmerische Beziehungen bestehen,
  4. 4.
    sie direkt oder indirekt Aufgaben der Vermittlung oder Verteilung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Böden für die Aufbringung von Klärschlamm wahrnimmt. Dies gilt nur für Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle unterliegt der Überwachung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.